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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 04/2012
Der Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge soll neu geregelt werden

Dem Streikrecht geht es auch in Deutschland ans Leder. Die Arbeitskämpfe der Berufsgewerkschaften und im öffentlichen Dienst sind den Herrschenden ein Dorn im Auge. Es kursieren Vorschläge für Gesetzentwürfe, wie das Streikrecht beschränkt werden kann.Im Auftrag der Carl Friedrich von Weizsäcker Stiftung haben die Professoren Franzen (Uni München), Thüsing und Waldhoff (beide Uni Bonn) einen Gesetzesentwurf zur «gesetzlichen Regelung von Streik und Aussperrung in Unternehmen der Daseinsfürsorge» erarbeitet.

Zur Daseinsfürsorge gehören nach Meinung der Autoren die Bereiche medizinische und pflegerische Versorgung, Versorgung mit Energie und Wasser, Feuerwehr, Bestattung, Entsorgung, Landesverteidigung und innere Sicherheit, Verkehr Erziehungswesen und Kinderbetreuung, Kommunikationsinfrastruktur Versorgung mit Bargeld und Zahlungsverkehr.

Das Gesetz will einen «angemessenen Interessenausgleich zwischen den Tarifvertagsparteien und der Allgemeinheit» dadurch erreichen, dass es den Abschluss eines Tarifvertrages durchsetzt oder abwendet. In §2, «Ankündigungspflicht», wird das bestehende Streikrecht weiter beschränkt:

«Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn die Arbeitskampfpartei ihre Arbeitskampfmaßnahme vier Tage vor ihrem geplanten Beginn gegenüber der anderen Arbeitskampfpartei ankündigt. Dabei müssen der Ort, der Beginn und die Dauer der Arbeitskampfmaßnahme mitgeteilt werden.» Zudem hat die zum Arbeitskampf ausrufende Partei die Öffentlichkeit über das Vorhaben entsprechend zu informieren. §4, «Aufrechterhaltung einer Grundversorgung», verpflichtet die Arbeitskampfparteien «dafür zu sorgen, dass die zur Befriedigung der elementaren persönlichen, sozialen und öffentlichen Bedürfnisse erforderliche Grundversorgung aufrechterhalten wird. Die Arbeitskampfparteien haben die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Arbeitnehmer von Arbeitskampfmaßnahmen auszunehmen».

Über die «Einzelheiten der Aufrechterhaltung einer Grundversorgung einschließlich der hierfür notwendigen Verfahrensregelungen im Falle der Nichteinigung bestimmen die Arbeitskampfparteien einvernehmlich. Falls keine Einigung zustande kommt, entscheidet eine Einigungsstelle über den Umfang der Grundversorgung nach Absatz 1 verbindlich.»

Bei Nichteinigung über die Person des Vorsitzenden bestellt ihn das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitskampf stattfindet oder stattfinden soll. Sind mehrere Landesarbeitsgerichtsbezirke betroffen, entscheidet das Bundesarbeitsgericht. Dasselbe gilt, wenn sich die Arbeitskampfparteien nicht über die Anzahl der Beisitzer einigen können.

In §5 heißt es klipp und klar: «Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn die Arbeitskampfparteien über den Umfang der Grundversorgung einig sind oder ein Beschluss der Einigungsstelle nach Absatz 4 vorliegt.»

Eine weitere Hürde bildet das zur Pflicht gemachte Quorum. §5, «Urabstimmung», besagt: «Eine gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn mehr als 50% der teilnahmeberechtigten Mitglieder der Gewerkschaft an einer Urabstimmung teilgenommen und mehr als 50% der abstimmenden Mitglieder der Gewerkschaft der Arbeitskampfmaßnahme zugestimmt haben.» In §6, «Schlichtung», wird geregelt, dass eine Arbeitskampfmaßnahme während eines Schlichtungsverfahrens nicht zulässig ist.

Eine Beschränkung des Koalitionsrechts für Berufs- und Spartengewerkschaften, aber auch für Betriebe mit allgemein geringer gewerkschaftlicher Organisation findet sich abschließend in §7, «Streik einer Berufsgruppengewerkschaft»: «Eine gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahme ist unzulässig, wenn sie auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet ist, der bezogen auf seinen angestrebten räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich weniger als 15% der Arbeitsverhältnisse erfassen würde.»

Quelle: www.cfvw.org

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