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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 06/2012

Gegen Menschenwürde und Sozialstaat

von Daniel Kreutz

Nach Überzeugung des Sozialgerichts Berlin verstoßen die vom Bundestag per Regelbedarfsermittlungsgesetz dekretierten «neuen» Regelsätze (Sozialhilfe und Hartz IV) gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot sowie gegen das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Unter Missachtung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien die Regelsätze zu niedrig bemessen worden.

Nachdem es im Februar 2010 die rot-grüne Regelsatzbemessung verworfen hat, muss das Verfassungsgericht nun zum zweiten Mal über diese Frage entscheiden, und die Chancen stehen nicht schlecht, dass es den schwarz-gelben Regierenden eine Fortsetzung des Verfassungsbruchs gegen Menschenwürde und Sozialstaat bescheinigt.

Zur Begründung ihres Votums greifen die Berliner Sozialrichter eine Reihe von Argumenten auf, die kritische Sachverständigen bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Regelsätze vorgetragen hatten. Merkel und von der Leyen können sich daher kaum auf «Nichtwissen» berufen, hingegen muss man wohl von einer planvollen, kaltblütigen Tat aus niederen Beweggründen ausgehen.

Das Sozialgericht hält folgende Aspekte für willkürlich:

– den Umfang und Zuschnitt jener untersten 15% der Haushalte, welche die «Referenzgruppe» bilden, unter Einbeziehung von Aufstockern, Studierenden mit BaFöG und «verdeckt Armen», von deren Ausgabeverhalten die Regelsätze abgeleitet wurden;

– die Ableitung des Regelbedarfs der Eltern in Paarfamilien vom Bedarf allein Lebender;

– die umfangreichen Abzüge von teilhaberelevanten Ausgaben für alkoholische Getränke, Blumen, Restaurant- und Cafébesuche, ebenso die Abzüge für den Betrieb eines Pkw, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche, Prüfungsgebühren, Reparatur von Einrichtungsgegenständen und bei Jugendlichen zudem die Streichung der Teilhabeleistungen für außerschulischen Unterricht und Hobbykursen.

Im Ergebnis seien die Regelsätze so niedrig, dass sie keine Bewirtschaftungsspielräume für individuelle Bedürfnisse mehr bieten – die sind aber notwendige Voraussetzung für eine weitgehende Pauschalierung der Leistungen nach dem Statistikmodell.

Der Gerichtsbeschluss entlarvt auch die Absurdität des geforderten «Ansparens» für langlebige Gebrauchsgüter aus dem Regelsatz. Die Regelung gehe faktisch davon aus, dass sich ein Haushalt der Referenzgruppe nur alle 70 Jahre entweder (!) einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine anschaffe. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass ein Darlehen für die Waschmaschine mit 10% des Regelsatzes oder 36,40 Euro zurückgezahlt werden müsse, während der vorgesehene Ansparbetrag ganze 2,66 Euro im Monat betrage. Hier plädiert das Gericht klar für eine Rückkehr zu «einmaligen Leistungen», die den Bedarf an langlebigen Gebrauchsgütern zusätzlich zu den laufenden Leistungen decken.

Und eine grundsätzliche Absage erfährt nebenbei nochmals die in der Politik verbreitete Neigung, das Lohnabstandsgebot durch Absenkung des Regelbedarfs statt durch höhere Löhne realisieren zu wollen.

Materiell wären die aus Sicht des Gerichts gebotenen Regelsatzerhöhungen für Erwachsene (um 36 Euro für Alleinstehende) und Jugendliche kein großer Wurf. Doch dabei geht es lediglich um die Bestimmung dessen, was verfassungsrechtlich gerade noch zulässig erscheint. Erst oberhalb dieser Grenze öffnet sich der sozialpolitische Gestaltungsraum.

Doch der erbärmliche Zustand der Sozialpolitik im neoliberalen Kapitalismus sollte neuerliche Hoffnungen auf die Wirkung eines positiven Urteils des Bundesverfassungsgerichts dämpfen. Denn wer hindert die Politik daran, höchstrichterliche Vorgaben erneut zu ignorieren? «Rechtsfragen sind Machtfragen». Das Geschehen von der rot-grünen Hartz-Gesetzgebung über den Spruch des Verfassungsgerichts 2010 und das schwarz-gelbe Regelbedarfsermittlungsgesetz hat diese alte Erkenntnis nochmals schlagend bestätigt.

Der DGB, dessen Rechtsschutz GmbH die türkische Klägerfamilie vor Gericht vertrat, sollte die Konsequenz bei einem Thema ziehen, das längst auf breiter Front machtvoll mobilisierungsfähig wäre: bei einem Mindestlohn, der mit Lohnabstand vor Regelsätzen schützt – nicht nur vor zu niedrigen, sondern auch vor anständig bemessenen. Und dies nicht nur in der Erwerbsphase, sondern auch in der Rentenbezugsphase. Damit blieben dem Staat die Milliarden erspart, die er bei einer sozialpolitisch gebotenen Regelsatzerhöhung ansonsten zusätzlich für die Arbeitgeber bisheriger und neu hinzukommender Aufstocker zahlen müsste. Und das abwegige «Kostenargument» gegen Menschenwürde und Sozialstaat würde schwächer.

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