Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 07/2012
Aktualität einiger Betrachtungen des frühen Marx
von Manfred Dietenberger

Während in anderen Ländern abgetretenes Eigentum als herrenlos gilt, macht man sich in Deutschland des Diebstahls schuldig, wenn man noch verwertbaren Abfall nutzt. Über diese Rechtsauffassung debattierte vor 170 Jahren bereits der Rheinische Landtag anlässlich der Vorlage des Holzdiebstahlsgesetzes. Karl Marx entwickelte daran eine erste Kritik des bürgerlichen Eigentums. Und Daniel Bensaïd schrieb ein Büchlein darüber, das im April vom Laika-Verlag herausgebracht wurde.

Nach Auffassung von Karin Binder, Ernährungsexpertin der Partei Die Linke, ist «Containern», das Aufsammeln in den Abfall geworfener Lebensmittel, keine Straftat und daher legal. «Das Mitnehmen weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern ist legitim. Industrie und Handel entsorgen ungestraft große Mengen genießbarer Lebensmittel. Wegen ‹Containerns› landen dagegen bedürftige Menschen und Aktivisten, die ein politisches Zeichen gegen die Wegwerfmentalität setzen wollen, vor Gericht. Das muss sich ändern.»

Die Abgeordnete Binder forderte die Bundesregierung Anfang Mai 2012 auf, das «Containern» nach Lebensmittel straffrei zu stellen. «Bevor Container- und Mülltonnenabfall durch den Entsorgungsbetrieb übernommen wird, könnte er in Deutschland, wie in anderen Ländern auch, als abgetretenes Eigentum im Sinne einer herrenlosen Sache betrachtet werden. Der Handel sollte verpflichtet werden, einen ungehinderten Zugang zu nicht mehr verkaufsfähigen, aber noch genießbaren, Lebensmitteln sicherzustellen.»

Damit bezieht sie klar Stellung zur Eigentumsfrage. Die Eigentumsfrage ist auch die Kernfrage in allen gegenwärtigen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen wie z.B. gegen die Privatisierung des öffentlichen Raumes, der Gemeingüter Wasser, Luft, Boden bzw. gegen die immer umfassendere private Aneignung gesellschaftlich geschaffener Werte.

Schlag nach bei Karl Marx

Geht es um Klarheit in Eigentumsfragen, ist Karl Marx immer noch die richtig Adresse. Das hat auch Daniel Bensaïd (1946–2010) erkannt. Aber er will er uns einen leichteren, und daher um diese Fragen aktualisierten, Zugang zur marxschen Auffassung über das Thema Eigentum verschaffen. Dafür griff er für uns zum ersten Band der Marx-Engels-Werke und zeigt, wie Marx selbst diese Frage am Beispiel des Holzdiebstahls aufdröselte. Geschickt nimmt er uns an die Hand und gewöhnt uns vorsichtig an das marxsche Denken. Das gelingt ihm, und damit auch der Nachweis, dass der Marxismus auch heute noch von erstaunlicher Aktualität ist. Für Arbeiter und überhaupt für alle, die im Umgang mit den «Blauen Bänden» nicht erfahren sind, bietet das neue Buch von Bensaïd eine interessante – leider nicht gerade leicht lesbare – Einstiegsmöglichkeit in die Welt des Marxismus.

Warum sollen wir uns mit diesen alten, in der Rheinischen Zeitung 1842 erschienen Artikeln den jungen Marx heute noch befassen?

In seinem Artikel über die Debatte des Rheinischen Landtags über das Holzdiebstahlsgesetz verurteilt der 24-jährige Karl Marx entschieden, dass der Landtag das Gewohnheitsrecht der Armen nicht mehr gelten lässt und der Staat die Interessen der Großgrundbesitzer gegen die Armen vertritt. Dabei arbeitet Marx klar die gesellschaftliche Bedeutung und Wirksamkeit von Definitionsmacht heraus:

Wenn nämlich den Armen das bisher durch Gewohnheitsrecht garantierte Recht «der Armut in allen Ländern», das «seiner Natur nach nur das Recht dieser untersten besitzlosen und elementarischen Masse sein kann», genommen wird, dann werden sie nicht nur entrechtet, sondern auch einer für ihr (Über-)Leben zentralen Handlungsmöglichkeit, (Feuer-)Holz zu schlagen, beraubt – mit allen Konsequenzen fürs wirkliche Leben (früheres Sterben eingeschlossen...).

Mit der Kritik des Hegelschen Staatsrechts 1843 löste Karl Marx sich dann von Hegels Vorstellung des gerechten Staates. Marx selbst beschreibt dies so: «Mein Fachstudium war das der Jurisprudenz, die ich jedoch nur als untergeordnete Disziplin neben Philosophie und Geschichte betrieb. Im Jahr 1842/43, als Redakteur der ‹Rheinischen Zeitung›, kam ich zuerst in die Verlegenheit, über sogenannte materielle Interessen mitsprechen zu müssen. Die Verhandlungen des Rheinischen Landtags über Holzdiebstahl und Parzellierung des Grundeigentums, die amtliche Polemik, die Herr von Schaper, damals Oberpräsident der Rheinprovinz, mit der ‹Rheinischen Zeitung› über die Zustände der Moselbauern eröffnete, Debatten endlich über Freihandel und Schutzzoll, gaben die ersten Anlässe zu meiner Beschäftigung mit ökonomischen Fragen.» (MEW, Bd.13, S.7/8.)

Aus dem Leben gegriffen

Marx griff damit mitten ins Leben. Das interessierte seine Leser, was dazu und wie da im Parlament von wem in Sachen «Holzdiebstahl» Partei ergriffen wurde. «Waldfrevel» war damals voll auf der Tagesordnung. Die Gesetzgebung, die dazu entstand, spiegelte deutlich die Interessen der Herrschenden wider. Das Bayrische Waldgesetz hatte noch 20 Paragrafen, die Pfalz-Zweibrücker Forstordnung von 1785 hatte bereits 120 Paragrafen, von denen 99 konkrete Strafbestimmungen für den Fall ihrer Übertretung waren.

Der Generalprokurator/Generalstaatsanwalt der Pfalz klagte in seinem Jahresbericht 1827/28 darüber, dass in seinem kleinen Zuständigkeitsbereich fast genauso viele Fälle von Forstfrevel begangen worden seien wie im großen Nachbarland Frankreich. Fast 75.000 Forstfrevelfälle waren vor die pfälzische Justiz gekommen. Ergebnis: 10.356 Verurteilungen zu Gefängnis-, 62978 Geldstrafen und 1644 Freisprüche. Das heutige Rheinland-Pfalz zählte damals rund 500.000 Untertanen, das benachbarte Frankreich – mit ähnlich hohen absoluten Zahlen in Sachen Forstdelinquenz – 32 Millionen Bürger!

Was als Forstfrevel bestraft wurde, sah in den über 30 souveränen Staaten des Deutschen Bundes und dort noch einmal in den wirtschaftlich und sozial recht buntscheckigen Provinzen unterschiedlich aus. Der bäuerlichen Bevölkerung fehlte regelmäßig das «Unrechtsbewusstsein», wenn sie zum privaten Konsum Bruchholz sammelte oder in bescheidenem Umfang Bäume entnahm. Die Armen machten gegen die zu Kaufleuten gewandelten adeligen Waldeigentümer ihr Gewohnheitsrecht auf Bruchholz geltend, das sie als Gemeingut betrachteten, das niemand oder dem lieben Gott gehöre. Dem traten adelige, staatliche und private Grundeigentümer seit den 1820er Jahren immer entschlossener und unnachgiebiger entgegen.

Neben der allgemeinen Armut der Bevölkerung «zwangen» neue wirtschaftliche Entwicklungen zur immer stärkeren rechtlichen Durchdringung der deutschen Wälder. Da die Industrialisierung die Nachfrage nach Holz – z.B. für den Eisenbahnbau – drastisch steigerte, wuchs auch das Interesse der Grundherren am grünen Kapital ihrer Wälder. Um mit der dadurch sich verschärfenden Armut zurechtzukommen, erließ der bayerische Gesetzgeber 1831 eine spezielle Forstordnung für die Pfalz, die den Gemeinden aufgab, die nicht zu knappen Einkünfte aus den Geldstrafen, die wegen der Forstvergehen verhängt worden waren, für den Kauf von Brennholz aufzuwenden, das den ärmsten Einwohnern zur Verfügung gestellt werden sollte.

Um all das geht es in dem neuen Buch von Daniel Bensaid. Im Anhang findet sich nützlicherweise ein Nachdruck der «Debatte über den Holzdiebstahl» (MEW, Bd.1, S.109–147). Ich wünsche diesem Buch viele Leser!

Daniel Bensaïd, Die Enteigneten. Karl Marx, die Holzdiebe und das Recht der Armen. Hamburg: Laika, 2012, 120 S., 14,90 Euro

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