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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 10/2013
Um Firmen den Export zu erleichtern, werden Mitarbeiter auf "Terrorverdacht" überprüft
von Arnim Henke

Jüngst ist die Zollverwaltung dazu übergegangen, von Unternehmen, die den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" haben, umfangreiche Screenings von Mitarbeitern und gegebenenfalls Daten Dritter zu verlangen. Die Unternehmen müssen Nachweise erbringen, ob und wie sie die Prüfung der sogenannten "Terroristenlisten" umsetzen. In diesem Geschäftsfeld betätigen sich bereits spezialisierte Dienstleister. Zugleich mangelt es an klaren Regeln, wie mit den Ergebnissen der Screenings umzugehen ist.

Um im Luftfrachtverkehr Anschlagsgefahren zu verringern, hat die EU etliche Rechtsverordnungen erlassen, die in nationales Recht umgesetzt sind. Exportorientierte Unternehmen, deren Produkte oft per Luftfracht befördert werden, können sich demnach als "bekannte Versender" registrieren lassen, wenn sie sich so organisieren, dass ab dem Moment, ab dem erkennbar wird, dass ein Produkt mit hoher Wahrscheinlichkeit später per Luftfracht befördert wird, alle Mitarbeiter "sicherheitsüberprüft" werden und die Ware sich ab dem Zeitpunkt ausschließlich manipulationssicher in gekennzeichneten Luftsicherheitsbereichen befindet. Natürlich müssen die Mitarbeiter auch fortlaufend über Luftfrachtsicherheit geschult und geprüft werden.

Diese Bereiche der Produktion und der Logistik müssen dabei so behandelt werden wie die Vorfeld-Sicherheitsbereiche eines Flughafens, es muss also strenge Zutrittskontrollen, Absperrungen usw. geben. Das führt etwa bei Firmen, die Mikroskope oder Implantate oder Instrumente für Operationen herstellen, und die manchmal zu groß sind, als dass sie durch die Durchleuchtungskontrolle an den Flughäfen passen würden, dazu, dass zwei Drittel der Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden und sehr große Bereiche des Werkgeländes Luftsicherheitsbereich sind... Das betrifft nicht nur die Beschäftigten in der Logistik, sondern auch Produktionsmitarbeiter, Reinigungspersonal und alle anderen, die z.B. auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz durch Luftsicherheitsbereiche müssen.

Die interessante Frage lautet: Was passiert, wenn die Sicherheitsüberprüfung negativ ausfällt oder nachträglich widerrufen wird? Dann dürfen die Beschäftigten nicht mehr an ihren Arbeitsplatz und selbstverständlich leitet der Arbeitgeber daraus ein Kündigungsrecht ab(ähnlich wie bei der Verdachtskündigung).

Die Sicherheitsprüfung kann entweder nach §7 Luftsicherheitsgesetz vorgenommen werden (bei uns ist das die vom Arbeitgeber bevorzugte Methode) oder durch Selbstauskunft: Dabei müssen die Mitarbeiter dem Arbeitgeber lückenlos alle ihre Wohnorte (wo sie sich mindestens sechs Wochen lang aufhalten) über Jahre erklären und nachweisen, außerdem müssen sie ihm alle Straf- und Ermittlungsverfahren (die abgeschlossenen und die laufenden) nennen, die jemals gegen sie geführt wurden. Diese Methode wollen die Arbeitgeber bei uns nicht anwenden. Als aber die "Sicherheitsbehörden" im Frühjahr mit den Prüfungen nach §7 Luftsicherheitsgesetz nicht nachkamen, haben sie zeitweise diese Methode angewandt.

Dem Arbeitgeber bleibt oft keine andere Wahl, als den Status "bekannter Versender" zu erreichen, sonst kann er wegen der unkalkulierbaren Dauer der Sicherheitsüberprüfung der Fracht an den Flughäfen, oder wenn die Waren größer, nicht zerlegbar (z.B. justiert), steril usw. sind oder durch kein gängiges Röntgengerät passen, nur verspätet oder auch gar nicht per Luftfracht liefern.

Das alles ist ein Fall von krassem Staatsversagen, denn im Bereich der Luftfahrtsicherheit werden hoheitliche Aufgaben in großem Umfang auf Privatunternehmen übertragen. Der Staat selbst regelt nur noch die Rahmenbedingungen und erledigt auf Antrag die Sicherheitsprüfung der einbezogenen Personen. Das Luftfahrtbundesamt kann noch nicht einmal angeben, welche physikalischen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Ware am Flughafen durch eine Durchleuchtungskontrolle passt!

Ob das dann alles überhaupt den erstrebten Zweck erfüllt, ist zweifelhaft, denn der Umfang der Luftsicherheitsbereiche nimmt dadurch um ein Vielfaches zu!

Es verwundert auch, dass diese Maßnahmen nicht zu einem Aufschrei der Gewerkschaften führen, denn letztendlich kann Beschäftigten bei Widerruf der "Sicherheitsüberprüfung" ein sofortiges Beschäftigungsverbot drohen. Dagegen war die Debatte um Berufsverbote in den 1970er Jahren harmlos: Es drohen Beschäftigungsverbote in großen Bereichen der Privatwirtschaft! Der Arbeitgeber findet das aber "ganz normal": Wenn jemand eine ansteckende Krankheit habe, dürfe er ja auch von einem Tag auf den nächsten nicht mehr in einer Küche beschäftigt werden!

Es verwundert auch, weshalb die Arbeitgeber und ihre Verbände sich eine eigentlich staatliche Aufgabe auf dem Weg des geringsten Widerstands aufbürden lassen. Eigentlich müssten auch die Unternehmerverbände kräftig auf die Pauke hauen, denn das alles ist wettbewerbsverzerrend und bringt die Betriebsorganisation überall durcheinander.

Dem Vernehmen nach gibt es europäische Länder (z.B. Frankreich), die den "besondere Versender"-Quatsch nicht mitmachen, sondern ausnahmslos alle Luftfracht an den Flughäfen in geeigneter Weise prüfen (und dort die erforderlichen Mittel dafür bereit stellen). Wahrscheinlich erreichen die auch eher den angestrebten Zweck als hierzulande.

Der Autor ist Betriebsrat in einem Unternehmen der Glasindustrie.

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