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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 01/2014
Systemwechsel in Altersarmut wird fortgesetzt

von Daniel Kreutz

Im Ergebnis setzen die Vereinbarungen der Großen Koalition zur Alterssicherung den Marsch in massenhafte Altersarmut bei Begünstigung des Markts für private Vorsorge der Finanzindustrie so gut wie ungebremst fort. Überraschen kann dies nicht, tritt parlamentarisch doch allein die Linkspartei für die Wiederherstellung der strukturellen Armutsfestigkeit über eine solidarische Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein.

Von den anderen Parteien kann weder eine Arbeitsmarktregulierung – die in aller Regel die Voraussetzungen zur Erzielung auskömmlicher Rentenansprüche schafft – noch die Wiederherstellung eines lebensstandardsichernden Rentenniveaus erwartet werden: Beides sind notwendige Voraussetzungen für eine Trendumkehr. Leisten wir uns dennoch ein paar nähere Betrachtungen.

 

Weiter so

Erwartungsgemäß wiederholt der Koalitionsvertrag die bekannten Bekenntnisse zu den Leitplanken neoliberaler Alterssicherungspolitik. Er bekräftigt:

– die Herausforderungen «des demografischen Wandels», statt die arbeitsmarkt- und verteilungsbedingte Einnahmeschwäche der Gesetzlichen Rentenversicherung zur Kenntnis zu nehmen;

– die Notwendigkeit gerechter Lastenverteilung «zwischen den Generationen», statt der Lastenverteilung zwischen Reich und Arm;

– die Rente ab 67 und

– den Systemwechsel zur «3-Säulen»-Alterssicherung mit kollektiver und individueller Privatvorsorge, was die Absenkung des Rentenniveaus notwendig einschließt – als wäre die Privatvorsorge nicht seit der Finanzmarktkrise völlig desavouiert.

Zur Stärkung der kollektiven (betrieblichen) Privatvorsorge will die Koalition deren Verbreitung in Klein- und Mittelbetrieben erhöhen. Es scheint geklärt, dass die Finanzindustrie auch weiterhin aus den Löhnen der Beschäftigten gefüttert werden soll, lediglich das Wie bleibt vorerst offen.

Auf angemessene Rentenbeiträge für Hartz IV-Bezieher verzichtet die Koalition erwartungsgemäß ebenso wie auf wirksame Regulierungen gegen prekäre Beschäftigung (Minijobs, Leiharbeit, Werkverträge, Befristungen). Das gilt auch für die Vereinbarungen zum Mindestlohn. Der Wert der hierfür vorgesehenen 8,50 Euro dürfte bis 2017 unter 8 Euro gesunken sein und führt auch bei erfüllter Erwerbsbiografie mit Sicherheit in die Altersgrundsicherung. Das ist kein Schritt in Richtung Sozialstaat, sondern eine eher überfällige «Basisregulierung» der neoliberalen Wettbewerbsstaaten, um wettbewerbsverzerrende Verwerfungen am «freien» Arbeitsmarkt und eine allzu forsche Bedienung von Arbeitgebern aus öffentlichen Mitteln abzuwenden.

Die wirklich schlechte Nachricht ist, dass die Gewerkschaftsspitzen der Großen Koalition ihren Segen gegeben haben; die IG Metall entblödete sich nicht, die Vereinbarung ausdrücklich als «Grundlage für Politik im Interesse der Beschäftigten» einzustufen.

 

Rente ab 63

Wer einschließlich der Zeiten des Bezugs von ALG I 45 Beitragsjahre nachweisen kann, soll ab dem 1.7.2014 mit 63 (bisher: 65) abschlagsfrei in Rente gehen können. Dann aber steigt das abschlagsfreie Zugangsalter parallel mit dem Übergang zur Rente ab 67 wieder auf 65 Jahre an. Diese Rente ab 63/65 kommt nur einer kleinen, fast ausschließlich männlichen Minderheit mit geringeren Arbeitsmarktrisiken und meist höheren Einkommen zugute.

 

Mütterrente

Für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes sollen ab dem 1.7.2014 zwei Entgeltpunkte (EP) gutgeschrieben werden (bisher: einer). Ein Entgeltpunkt entspricht einem Rentenanspruch aus einem Jahr Beitragszahlung vom Durchschnittslohn – derzeit 28,14 Euro West bzw. 25,74 Euro Ost. Eine Gleichbehandlung von Erziehungszeiten vor und ab 1992 (da gibt es drei Entgeltpunkte) findet nicht statt. Zudem unterliegen alle Entgeltpunkte wegen der Absenkung des Rentenniveaus einer Entwertung im Zeitverlauf. Seit Einführung des «Babyjahrs» 1986 war bislang unstrittig, dass diese Aufwendungen aus Steuermitteln zu finanzieren sind. Nun gilt als ausgemacht – der Vertrag schweigt hierzu –, dass der Zusatz-Entgeltpunkt systemwidrig aus Beitragsmitteln finanziert werden soll.

 

Erwerbsminderungsrente

Die vereinbarte Anhebung der Zurechnungszeit von 60 auf 62 Jahre – sie soll früh Verrentete so stellen, als hätten sie weiter arbeiten können – ignoriert weiterhin den überwiegenden Teil der Probleme, die längst zum Absinken der Erwerbsminderungsrenten (EMR) in Armutsregionen geführt haben. Mit dem Übergang zur Rente ab 67 (EMR: 65) steigen die nicht berücksichtigte Zeiten wieder von einem auf drei Jahre. Die systemwidrigen Abschläge auf die Erwerbsminderungsrente bleiben ebenso bestehen wie die generelle Niveauabsenkung, von den hohen Risiken gesundheitlich Eingeschränkter am Arbeitsmarkt ganz zu schweigen.

 

Solidarische Lebensleistungsrente

Ob unter diesem Propaganda-Kunstwort überhaupt etwas stattfindet, ist wenig wahrscheinlich. Denn nur «voraussichtlich» soll das Ding «bis 2017» (nächste Bundestagswahl) eingeführt werden, und auf ein Konzept konnte man sich nicht einigen. Vereinbart wurde nur ein «Grundsatz», der Aspekte aus der «Solidarrente» (SPD) und der «Lebensleistungsrente» (CDU) – zwei unwirksame und problematische Ansätzen zur vermeintlichen Bekämpfung von Altersarmut – verbal zusammenschiebt.

Bereits die hohen Zugangsvoraussetzungen – zunächst 35 Beitragsjahre (einschließlich bis zu fünf Jahren Arbeitslosigkeit), ab 2023 dann 40 Jahre plus Privatvorsorge – stellen klar, dass der Großteil der von Altersarmut Bedrohten kaum etwas davon hätte. Dafür gäbe es gleich zwei Überprüfungen des persönlichen Gesamteinkommens (dabei werden alle Einkommensquellen herangezogen): eine Bedarfsprüfung zur Höherwertung erworbener Entgeltpunkte (EP) und eine Bedürftigkeitsprüfung für einen Zuschlag «bis zu» einem Gesamteinkommen von 30 Entgeltpunkten. 30 Entgeltpunkte entsprechen derzeit einer Bruttorente von rund 844 Euro West bzw. 772 Euro Ost. Netto liegt das nicht nur erheblich unter der nach EU-Kriterien berechneten deutschen Einkommensarmutsgrenze von rund 980 Euro (für Singles), sondern bei höheren Wohnkosten auch unter der Altersgrundsicherung.

Die Einführung fürsorgerechtlicher Elemente in die Gesetzliche Rentenversicherung und womöglich auch rentenrechtlicher Voraussetzungen ins Fürsorgerecht würde zwei nach unvereinbaren Logiken funktionierende Systeme vermengen. Und die Senkung des Rentenniveaus entwertet im Zeitverlauf sowohl die Höherwertungen als auch den Wert der Zielmarke von 30 Entgeltpunkten selbst. Schon ab 2020 würden 30 Entgeltpunkte zur Deckung des durchschnittlichen Grundsicherungsbedarfs im Alter nicht mehr ausreichen.

 

 

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