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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 03/2015
 

Arbeitgeber wollen Streikrecht auch international nicht mehr anerkennen

von Jochen Gester

Am 18.Februar hat der Internationale Gewerkschaftsbund zu einem globalen «Aktionstag zur Verteidigung des Streikrechts zum Schutz vor Unterdrückung und Versklavung bei der Arbeit» aufgerufen. Dem IGB-Aufruf schlossen sich auch die Internationale Transportarbeiter-Föderation (ITF) und die Internationale der Öffentlichen Dienste (IÖD) an, in denen auch Ver.di jeweils Mitglied ist. Der Anlass für die Aktion sind Versuche der internationalen Arbeitgeberverbände, in den Gremien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) das Streikrecht als Bestandteil der Koalitionsfreiheit im IAO-Übereinkommen 87 grundsätzlich in Frage zu stellen.

Ein Informationspapier der Rechtsabteilung der ITF erklärt, worum es geht: «Seit dem Jahr 2012 führt die Arbeitgebergruppe der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eine konzertierte Offensive u.a. gegen das seit langem bestehende Streikrecht, das durch das IAO-Übereinkommen 87 über Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (C87) geschützt ist. Sie stellt das Streikrecht vom Grundsatz her in Frage und zieht das Mandat und die Kompetenz des IAO-Sachverständigenausschusses für die Durchführung der internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen in Zweifel. In Anbetracht dessen beantragte die Arbeitnehmergruppe der IAO, den Internationalen Gerichtshof mit dem Konflikt zu befassen und um eine gutachterliche Stellungnahme zur Auslegung von C87 hinsichtlich der Frage des Streikrechts zu bitten.»

Das IAO-Abkommen C87 enthält zwar, ähnlich wie das deutsche Grundgesetz, keinen ausdrücklichen Verweis auf ein Streikrecht. Doch wurde im Laufe der Zeit ein begrenztes und klar definiertes Streikrecht aus Artikel 3 des Übereinkommens abgeleitet. Dieses ist gleichwohl Einschränkungen unterworfen. Davon betroffen sind vor allem Arbeitskämpfe im öffentlichen Dienst, Sympathiestreiks und politische Ausstände.

Die Angriffe

Auf der jährlichen Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz 2012 verweigerte die Arbeitgebergruppe ihre Zustimmung zu einer Liste von 25 von einem Expertenkomitee (CAS) zu untersuchenden Fällen, insoweit darin auch Vorfälle enthalten sind, die das Streikrecht betreffen.

Weiterhin erklärte die Arbeitgebergruppe, der Sachverständigenausschuss überschreite seine Kompetenzen, in dem er Übereinkommen «auslege», statt lediglich ihre «Anwendung» zu überwachen. Da das Übereinkommen 87 keinen ausdrücklichen Verweis auf ein Streikrecht beinhaltet, dürfe unter Berücksichtigung aller anwendbaren Auslegungsregeln kein Streikrecht in das Übereinkommen 87 hineininterpretiert werden.

2013 wurde der Vorstoß noch einmal verschärft. Die Arbeitgebergruppe stimmte einer Liste von erneut 25 Fällen zur Untersuchung durch das Expertenkomitee nur unter der Bedingung zu, dass folgende Ausschlussklausel in die Schlussfolgerungen zu den Fällen aufgenommen werde, die die Vereinigungsfreiheit betreffen: «Der Ausschuss befasste sich in diesem Fall nicht mit dem Streikrecht, da die Arbeitgeber nicht die Auffassung teilen, dass das Übereinkommen Nr.87 ein Streikrecht enthält.» Die Kapital-Lobbyisten würden gerne die Vereinigungsfreiheit als eigenständiges Individualrecht interpretieren, nicht als kollektives Arbeitsrecht.

Mehrere Versuche, unter Vermittlung der Schweizer Regierung zu einem Konsens zu gelangen, scheiterten und führten dazu, dass das Expertenkomitee auf der Internationalen Arbeitskonferenz 2014 wegen des anhaltenden Konflikts über die Auslegung von C87 seine Tätigkeit nicht abschließen konnte.

Streikrecht und Freihandelsabkommen

Die Angriffe der organisierten Kapitaleigner auf das Abkommen 87 der IAO erfolgen nicht zufällig in der jetzigen Situation. Sie komplettieren die bekannten Vorstöße gegen das Koalitionsrecht durch nationale Regierungen und die EU-Kommission und zielen darauf ab zu verhindern, dass an diesen Stellen erreichte «Fortschritte» über international ratifizierte Abkommen wieder annuliert werden.

Sie reagieren auf eine aktuelle Entwicklung, die den IAO-Konventionen eine größere Bedeutung verleiht. Nationale und internationale Gerichte beziehen sich bei der Festlegung des Umfangs der Vereinigungsfreiheit zunehmend auf die Kernnormen der IAO; diese finden Eingang in Verhaltenskodizes von Unternehmen; zivilgesellschaftliche Organisationen berufen sich auf sie bei ihrer Kritik an der Politik von Regierungen und Konzernen. Und schließlich ist in den letzten Jahren ein – wenn auch noch kleiner – eigenständiger, auf «Nachhaltigkeit» achtender Finanzsektor entstanden, der die Einhaltung dieser Normen zur Bedingung für empfohlenes Investment macht.

So stößt sich die Unternehmerlobby daran, dass die Anerkennung des Streikrechts in die Spruchpraxis auch von übernationalen Rechtskörperschaften wie dem EuGH oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingegangen ist. Auch in den gerade verhandelten Freihandelsabkommen wird auf IAO-Kernnormen Bezug genommen. Sie möchte dem gern einen Riegel vorschieben. Erst wenn das Streikrecht nicht mehr Bestandteil der Kernnormen ist, kann die geplante private Schiedsgerichtsbarkeit voll durchschlagen, können reale Streikbewegungen leichter als profithemmende Handelshindernisse verklagt werden.

Streikrecht nicht anerkannt

Die Positionen der Unternehmerverbände haben sich in den letzten Jahrzehnten im Zuge ihres gewachsenen Machtbewusstseins und infolge der neoliberalen Wende verändert. Zur Zeit des Kalten Krieges wurde die Praxis der Gewerkschaften, die Kernnormen im Sinne eines existierenden Streikrechts zu interpretieren stillschweigend geduldet. Nach dessen Ende wurden die Uhren jedoch neu gestellt. 2014 machte die Arbeitgebergruppe in der IAO in einem Schreiben deutlich, dass das Stillschweigen nicht so interpretiert werden könne, sie habe das Streikrecht damit anerkannt. Hatte die Unternehmerlobby sich in den Vorjahren noch damit begnügt, gegen ein umfassendes und unbegrenztes Streikrecht zu agieren, stellt sie jetzt die Existenz eines internationalen Rechts auf Streik überhaupt in Frage. Laut Sitzungsprotokoll gab die Arbeitgebergruppe ihrer Befürchtung Ausdruck, eine «inkorrekte» Interpretation der Konvention 87 könne dazu führen, dass das Streikrecht zu einem international akzeptierten Menschenrecht erhoben wird.

Es ist gut, dass die Dachverbände der internationalen Gewerkschaftsverbände hier endlich Alarm schlagen. Dies gilt insbesondere für den DGB, da die deutschen Arbeitgeberverbände bei diesem IAO-Vorstoß ganz vorne mitmischen. Er sollte dann aber auch an die politischen Leichen im eigenen Keller denken. Darauf machte die Vereinigung Cockpit aufmerksam: «Vor dem Hintergrund der hiesigen Debatte zum Tarifeinheitsgesetz macht die Auseinandersetzung um das Streikrecht auf internationale Ebene die Doppelzüngigkeit des DGB in dieser Frage besonders deutlich. Während der DGB, vertreten durch den IGB, gegen die Relativierung des Streikrechts in der Internationalen Arbeitsorganisation mobil macht, nimmt er offiziell und mit der Mehrheit seiner Mitgliedsorganisationen in Kauf, dass durch die geplante gesetzliche Tarifeinheit das Streikrecht von tarifmächtigen Gewerkschaften ausgehöhlt wird.»

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