Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 06/2015

Wie das Auswärtige Amt syrische Flüchtlinge behandelt
von Sophia Deeg

Wir lernten Muhammed etwa ein Jahr, nachdem er in seiner Heimatstadt Homs durch einen Kopfschuss schwer verletzt worden war, in Reyhanli kennen, wo er wie zahlreiche syrische Flüchtlinge gelandet war.
Der Student der englischen Literatur beeindruckte uns: Trotz einer offenen Stelle in der Schädeldecke, die ihn jeden Augenblick gefährdet, und trotz der schweren Gleichgewichtsstörung, an der er seit dem Kopfschuss leidet, war es ihm gelungen, bei einer internationalen Hilfsorganisation Arbeit zu finden. Eine enorme Leistung, zumal er sich erst seit wenigen Monaten in der Türkei aufhielt, einer Region, die mit der Versorgung der großen Zahl der Geflohenen in jeder Hinsicht überfordert ist. Seine schwere Verletzung hatte bisher nur notdürftig behandelt werden können.
Am 3.Januar 2012 geht Muhammed, nachdem er an seiner Uni in Homs eine Prüfung absolviert hat, zu Fuß nach Hause, als ein Scharfschütze einen Schuss abgibt, der ihn in den Kopf trifft. Er bleibt bewusstlos liegen, kann erst nach einiger Zeit von Menschen aus der Nachbarschaft in einen Hauseingang gezogen und schließlich in ein Krankenhaus gebracht werden, denn auch auf sie wird geschossen. Nach einer langwierigen OP wacht er auf und stellt fest, dass er die Gliedmaßen nicht mehr bewegen kann. Man eröffnet ihm, er müsse sofort verschwinden, denn die Polizei suche Verwundete, um sie zu verschleppen.
In einer der Notkliniken, die nach dem syrischen Aufstand und dessen brutaler Niederschlagung entstanden sind, wird Muhammed weiter notbehandelt, ehe er sich zusammen mit seiner Familie gezwungen sieht, Homs zu verlassen und vor den zunehmenden Bombardements nach Idlib zu fliehen. Dort bleibt er sieben Monate, bis auch hier der Raketenbeschuss und die Bombenangriffe derart zunehmen, dass er über die Grenze in die Türkei flieht, eher: getragen wird – denn nach wie vor ist er in einem nicht transportfähigen Zustand.

In der Türkei
Zunächst lebt er drei Monate in einem Flüchtlingslager nahe Reyhanli. Alles, was er dort an medizinischer Versorgung bekommt, sind ein Paar Krücken. Schließlich findet Muhammed eine von syrischen Flüchtlingen – Ärzten, Pflegern – betriebene, improvisierte Behandlungsstation, wo er sechs Monate bis zu deren Schließung bleibt. Diese Einrichtungen, von der türkischen Regierung geduldet, operieren in einer Grauzone, genau wie internationale Nichtregierungsorganisationen (NGO), die in der türkisch-syrischen Grenzregion tätig sind.
Mohammed macht sich auf die Suche nach einer Klinik, die das Loch in seiner Schädeldecke durch einen knochenchirurgischen Eingriff schließen könnte, doch die türkischen Ärzte weigern sich strikt, diesen vorzunehmen, er sei zu gefährlich. In Deutschland ist diese OP ohne weiteres möglich, und wir finden in Berlin problemlos eine Klinik, die bereit ist, den Eingriff vorzunehmen und nach Vorauszahlung das entsprechende Visum für Muhammed zu beantragen.
Kein Wunder: Beim Googeln von «treatment in Germany» oder ähnlichem stoßen Medizintouristen aus den Golfstaaten oder aus Russland auf zahlreiche Agenturen und Webseiten, die ihnen einen unkomplizierten Zugang zu deutschen Behandlungsangeboten bahnen. Wichtigste Voraussetzung für ein Einreisevisum: der Nachweis der Zahlungskräftigkeit und eine Vorauszahlung der zu erwartenden Kosten für die Behandlung.

Bürokratische Hürden
Merkwürdigerweise kommt von der deutschen Botschaft in Ankara lange keine Antwort. Wir finden unterdessen heraus, dass türkische Staatsbürger und in der Türkei lebende syrische Flüchtlinge Visa für den Schengen-Raum über den externen Dienstleister iData beantragen müssen, nicht bei der Botschaft selber. Das Schreiben der Klinik ist also gleich im Papierkorb gelandet. Wo auf der Webseite von iData der «Zweck des Besuchs» anzugeben ist, taucht «medizinische Behandlung» nicht auf. Es ist, als würde ich auf der Webseite einer Airline verzweifelt versuchen, ein Reiseziel auszuwählen, das sie nicht anfliegt.
Wir kontaktieren den Menschenrechtsbeauftragten der Bundesregierung, der dem Außenministerium beigeordnet ist. Die Mitarbeiterin antwortet umgehend, tatsächlich müsse Muhammed den Weg über das übliche iData-Verfahren gehen. Ich bin skeptisch, denn dieses Verfahren entspricht nicht dem, das für Visa zur medizinischen Behandlung üblich ist, es erfordert Nachweise und Dokumente, wie sie von zahlenden Medizintouristen nicht verlangt werden.
Zudem sind die beizubringenden Dokumente nicht ohne Aufwand zu haben. Die überlasteten Ärzte vor Ort müssen überredet werden, eine weitere Bescheinigung auszustellen oder eine Untersuchung durchzuführen. Als Muhammed und seine Frau schließlich die für ihn beschwerliche Reise zur Botschaft nach Ankara antreten, um den Antrag abzugeben – inzwischen muss man persönlich vorsprechen – sind sie zuversichtlich.

Die Ablehnung
Doch am 31.10.2014 bekommen sie die niederschmetternde Nachricht, dass der Antrag auf ein Visum für eine medizinische Behandlung von einmonatiger Dauer abgelehnt wurde. In der Begründung heißt es, «Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts» seien «nicht glaubhaft» dargelegt und die Rückkehrabsicht «konnte nicht festgestellt werden». Außerdem: «Sie haben keinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Türkei nachgewiesen. Sie haben keine weiteren Unterlagen zum Nachweis der Verwurzelung im Heimatland vorgelegt. Aufgrund der derzeitigen politischen Situation im Heimatland kann die Prognose zur Rückkehrbereitschaft nicht positiv beurteilt werden.»
Mit anderen Worten: Weil Muhammed auf absehbare Zeit nicht nach Syrien zurückkehren kann und ihm unterstellt wird, dass er in der Türkei keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat – was den Tatsachen nicht entspricht – wird er wahrscheinlich nach seiner Behandlung weder in die Türkei noch nach Syrien zurückkehren. Der Hinweis auf die nicht nachgewiesene «Verwurzelung im Heimatland» ist einem aus Syrien Geflüchteten gegenüber an Zynismus kaum zu überbieten.
Das Ablehnungsschreiben der Botschaft läuft im übrigen darauf hinaus, Aussagen und Dokumente der behandelnden Ärzte in Syrien und in der Türkei und der Ärzte, die ihn in Deutschland behandeln wollen, schlicht als Humbug beiseitezuschieben und Muhammed andere Absichten als die vorgebrachten und belegten zu unterstellen. Weil er Flüchtling ist und, sobald er deutschen Boden berührt, ein in Deutschland garantiertes Recht wahrnehmen könnte? Das würde deutschen Interessen zuwiderlaufen? Das müsste unbedingt vereitelt werden?

Mit offener Schädeldecke
Wieder wenden wir uns an die freundlichen Mitarbeiter des Menschenrechtsbeauftragten, die nach Rücksprache mit der entsprechenden Stelle im AA dazu raten, in die Remonstration zu gehen, das heißt, die Zurückweisung zurückzuweisen und dazu weitere Dokumente vorzulegen, die den gesicherten Status von Muhammed in der Türkei und die Dringlichkeit der OP sowie die Unmöglichkeit, sie in der Türkei durchzuführen, weiter erhärten sollen.
Muhammed hat inzwischen seinen Job bei der NGO verloren, die sich aus der Region zurückziehen musste, weil die Türkei sie dort nicht duldet. Nach einer Unterbrechung kann er jedoch für eine andere NGO arbeiten und weiterhin ein ordentliches Einkommen nachweisen.
Bei einer Kontrolluntersuchung wird festgestellt, dass sich an der offenen Stelle an Muhammeds Schädeldecke Zysten gebildet haben, die auf das Gehirn drücken, was sich jederzeit lebensbedrohlich entwickeln kann, also unbedingt operiert werden muss, wie ihm sein Arzt bescheinigt. Dass sich das für Muhammed in der Türkei nicht machen lässt, ist kaum zu «beweisen». Die Türkei hat ein recht modernes Gesundheitssystem, das aber vor allem im (kostspieligen) privaten Bereich und in den Metropolen hohe Standards aufweist, während es in den ländlichen Regionen und vor allem dort, wo viele Flüchtlinge leben, sehr unzureichend ist. Das lässt sich problemlos im Internet nachforschen. Es findet sich aber keine offizielle türkische Instanz bereit, diese Situation zu bescheinigen.

Remonstration
Nach der Feststellung der Zysten spielt Muhammed jede Möglichkeit durch, irgendwie zu einer kompetent durchgeführten Behandlung zu kommen. Er vertraut weiterhin auf eine positive Entscheidung der deutschen Behörden, wie er in seiner Remonstration schreibt, denn diese seien «für ihre Transparenz und für die Respektierung der Menschenrechte bekannt».
Nachdem er die Remonstration samt Dokumenten, einschließlich der Bescheinigung des behandelnden Arztes über die lebensbedrohlichen Zysten, abgeschickt hat, macht uns das Büro des Menschenrechtsbeauftragten Mut. Man habe mit der Härtefallvisa-Stelle im AA die Möglichkeit eines beschleunigten Visums besprochen. Wir bekommen weitere Tipps, zum Beispiel den, die Flüchtlings-ID von Muhammed und Nivin nachzureichen, möglichst eine Verpflichtungserklärung vorzulegen und eine Krankenversicherung abzuschließen – so als handle es sich um ein Schengen-Besuchsvisum für bis zu drei Monaten.
Später wird sich herausstellen, dass die Flüchtlings-ID, die Muhammed vorgelegt hat, nicht weitergereicht wurde, und die Zurückweisung seiner Remonstration wesentlich damit begründet wird, dass er keinen legalen Status in der Türkei habe. Dabei hatte das Auswärtige Amt (und damit der Menschenrechtsbeauftragte, die Härtefallstelle und die Botschaft in Ankara) zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von seiner lebensbedrohlichen Lage (Zysten) und reagierte darauf in keiner Weise.
Warum wird ein Visumsantrag, wie er tausendfach «durchgewunken» wird, zu einer hochkomplizierten Angelegenheit hochstilisiert? Gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, einen Flüchtling in ein- und derselben Angelegenheit (hier: Einreise zur medizinischen Behandlung) anders zu behandeln als andere Menschen?

«Sie können ja klagen»
Am 5.12.2014 mailt mir Muhammed ein dreiseitiges Dokument (auf deutsch) von der Botschaft in Ankara. Er ahnt noch nicht, was es besagt: Die Remonstration wurde zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es u.a.: «Da Sie offenbar keinen legalen Aufenthalt in der Türkei haben, ist Ihnen eine legale Erwerbstätigkeit nicht möglich. Weiterhin ist zumindest zweifelhaft, ob Sie überhaupt nach Ausreise wieder in die Türkei einreisen dürfen, da Sie sich hier bereits seit 2013 illegal aufhalten und sich offenbar nicht als Flüchtling bei den türkischen Behörden haben registrieren lassen.»
Der letzte Teil der Argumentation stützt sich also ausschließlich auf eine nachweislich nicht zutreffende Tatsachenbehauptung. Das erste Argument ist eine böswillige Unterstellung. Hier wird die Tatsache, dass sich der Antragsteller, während er die Behandlung in Deutschland anstrebt, unter extrem schwierigen Bedingungen erfolgreich um Arbeit in der Türkei bemüht, als Argument gegen ihn gewandt: «Der Vertrag wurde offenbar verfahrensangepasst geschlossen, ohne einen realen Inhalt zu haben.» Eine «konkrete Rückkehrperspektive» in seine Heimat kann er nicht darlegen, das hat er auch nicht versucht – so gerne er vermutlich in einem demokratischen Syrien leben würde.
Das zentrale Anliegen – die dringend angezeigte medizinische Behandlung – ist gar nicht erst in den Blick des Sachbearbeiters gekommen.
Wir gingen nach der Ablehnung natürlich davon aus, dass die Visa-Härtefallstelle und der Menschenrechtsbeauftragte beim Auswärtigen Amt sich nach wie vor dafür einsetzen, dass Muhammed mit seinem elementaren Anliegen endlich durchdringt. Doch dort heißt es: «Sie können ja beim Verwaltungsgericht Berlin klagen.» Ein weiteres langwieriges Verfahren, das der Situation nicht gerecht wird. Muhammeds Zustand erfordert umgehendes Eingreifen.
Die Rückkehrabsicht – oder, was nie ausgesprochen wird: der Verzicht auf das Recht, Asyl zu beantragen – lässt sich natürlich mit noch so vielen Versicherungen und Dokumenten grundsätzlich nicht nachweisen. Wir können Muhammed nicht von dem Makel reinwaschen, dass er aus Syrien fliehen musste. Doch genau deshalb wird ihm offenbar das Recht auf Zugang zu einer lebensrettenden Behandlung vorenthalten, ist er womöglich einer von denen, die wir sehenden Auges ertrinken lassen.

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