von Harald Thomé
Am 15.Oktober stimmte der Bundestag über die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes ab (jetzt «Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz» genannt). Auf Antrag der Koalitionsfraktionen sieht es noch weitergehende Leistungskürzungen vor als der Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe dazu SoZ 10/2015).
So soll nach dem neuen §1a Abs.3 AsylbLG – anders als Thomas de Maizière persönlich im Bundestag ausdrücklich gesagt hat! – nun auch Personen mit Duldung die Leistung unterhalb das physische Existenzminimum gedrückt werden können, wenn «aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können» (d.h. wenn sie gegen ihre Abschiebung opponieren). Diese Leistungskürzung geht über die bisherige Sanktionierung weit hinaus – bisher war von einer individuell zu begründenden Kürzung des Barbetrags von 143 Euro die Rede – da noch nicht einmal das physische Existenzminimum sichergestellt wird.
Es gibt danach ausdrücklich nur noch Leistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege plus Gesundheitsversorgung nach §4 AsylbLG. Ausgeschlossen sind demnach die zum physischen Existenzminimum zählenden Leistungen für Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (diese dürfen «nur, soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen» zusätzlich erbracht werden).
Kategorisch ausgeschlossen sind Leistungen des sozialen Existenzminiumums («notwendiger persönlicher Bedarf»), außerdem Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (!) sowie die «unerlässlichen», «erforderlichen» oder für Kinder «gebotenen» Leistungen nach §6 AsylbLG.
Die Koalitionsfraktionen planen somit einen noch weitergehenden Verfassungsbruch als die Bundesregierung! Der Masterplan von «Sozial»- und «Christ»-Demokraten lautet: Aushungern.
Auch die Familienangehörigen der von der Leistungskürzung Betroffenen (also etwa minderjährige Kinder) sollen nur noch das «unabdingbar Erforderliche» erhalten – und zwar unabhängig davon, ob sie in eigener Person ihr Abschiebungshindernis selbst verursachen oder nicht. Die Koalition begründet dies völlig kenntnisfrei damit, dies sei bereits geltende Rechtslage. Das ist aber falsch! Einer Leistungskürzung nach §1a unterliegen die Familienangehörigen gegenwärtig nur dann, wenn sie in eigener Person ein «Fehlverhalten» begründen. Auch das Bundessozialgericht hat in einem Vergleich vom 28.5.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, «dass eine Absenkung des sog ‹Taschengelds› bei verfassungskonformer Auslegung des §1a AsylbLG nicht auf ein Fehlverhalten der Eltern gestützt werden dürfe».
Am 16.10. stimmten die rot-grün regierten Länder im Bundesrat dem offenen Verfassungsbruch zu; nur das rot-rosa Thüringen hat sich enthalten.
Das sagt das BVG
Hier ein Auszug aus dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 18.Juli 2012, das für SPD, Union, Bundesregierung und viele Landesregierungen offensichtlich nicht viel mehr bedeutet als ein Kalenderspruch:
«Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertigt es im übrigen nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Art.1 Abs.1 GG (‹Die Würde des Menschen ist unantastbar›) in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Art.1 Abs.1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, das durch im Sozialstaat des Art.20 Abs.1 GG auszugestaltende Leistungen zu sichern ist, als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht … Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden.»
«Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art.1 Abs.1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.»
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