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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 06/2018

Die Polizeiaufgabengesetze
von Angela Klein

Die Polizeiaufgabengesetze, die nun auf Druck der bayrischen Behörden durch die verschiedenen Bundesländer gepeitscht werden, beinhalten eine bedeutende Verschiebung zugunsten der Macht der Polizei und zulasten all derer, die sie auf dem Kieker hat. Die Befugnisse, die die Polizei zur Terrorabwehr zugesprochen bekommen hatte, werden nun auf alle ausgeweitet, was nichts anderes bedeutet, als dass alle Menschen wie potenzielle Terroristen behandelt werden können. Von ihrer Tragweite her sind die Gesetze vergleichbar mit der Einführung der Notstandsgesetze 1968, die den Einsatz der Bundeswehr im Inneren wieder erlaubten.

Heribert Prantl, Mitglied der Chefredaktion der Süddeutschen Zeitung, ist von Haus aus Jurist. Er kennt nicht nur die neuen Polizeigesetze, er kennt auch die bisherige Rechtsprechung zu den Befugnissen der Polizei, und er weiß um die Implikationen von Bestimmungen. Sein Kommentar in der Süddeutschen Zeitung vom 14.Mai trägt die Überschrift: «Bayern macht aus der Polizei eine Darf-fast-alles-Behörde».

Prantl wirft dem Gesetz vor, das Bundesverfassungsgericht zu missachten, weil es gegen die Vorgaben verstößt, die das BVG vor zwei Jahren in seinem Urteil zum Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKA) gemacht hat. «Das Gericht wollte die Maßlosigkeit bei Überwachungsaktionen beenden. Das neue Polizeigesetz setzt sie fort. Das Gericht hat verlangt, die Intimsphäre der Bürger besser zu schützen; nicht mit warmen Worten und Absichtserklärungen, sondern mit effektiven Maßnahmen und Kontrollen. das neue Polizeigesetz kümmert sich nicht darum … Es pickt aus diesem Urteil nur die Rechte heraus, nicht die Pflichten. Es erstreckt die Regeln, die das Gericht in Karlsruhe ausnahmsweise zur Vorbeugung gegen terroristische Straftaten erlaubt hat, auf die Vorbeugung gegen allgemeine Kriminalität.»

Das BKA-Gesetz bezweckte ganz Ähnliches wie jetzt die Polizeiaufgabengesetze. Es hat die Befugnisse des BKA dergestalt erweitert, dass es nicht mehr nur für Ermittlungen vergangener Taten zuständig ist, sondern auch für Gefahrenabwehr im Bereich des Terrorismus. Das BKA sollte sich für gefährliche Personen auch dann interessieren können, wenn diese noch nichts Konkretes planen. Das BVG hat in seinem Urteil 2016 dann aber verlangt, dass das BKA seine Einschätzungen zur potenziellen Gefährlichkeit einer Person mit Fakten begründen müsse. Stereotype, wie etwa der Besuch einer als verdächtig geltenden Moschee, genügten nicht. Das BKA-Gesetz wurde daraufhin dahingehend modifiziert, dass «das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine terroristische Straftat begehen wird». Auch hinsichtlich der Mittel, die das BKA gegen «Gefährder» anwenden darf, kann das Gesetz als Vorbild für die jetzigen Polizeiaufgabengesetze gesehen werden. Das BKA darf nämlich nicht nur mit Trojanersoftware überwachen, sondern auch vorsorglich Fußfesseln anlegen, Aufenthaltsvorgaben machen oder Kontaktverbote verhängen.

All diese Befugnisse und etliche mehr finden sich nun in entgrenzter Weise in den neuen Polizeiaufgabengesetzen wieder. Nach Ansicht von Prantl überschreitet das bayrische Polizeiaufgabengesetz eine wichtige Grenze, nämlich die vom Rechtsstaat zum Polizeistaat, Prantl benutzt den Begriff der «repressiven Prä-Prävention». «Die Sicherheitsapparate eines Polizeistaats dürfen alles, was sie können. Die Sicherheitsapparate eines Rechtsstaats können alles, was sie dürfen. Sie dürfen und können auch in einem Rechtsstaat ziemlich viel, aber das hat seine Grenze. Das neue bayrische Polizeigesetz überschreitet diese Grenze. Es macht aus einer guten Prävention eine schlechte, gefährliche, bürgergefährdende…»

Prävention ist eine gute Sache, meint Prantl. Aber welche Mittel dürfen zu diesem Zweck eingesetzt werden? Er fragt: «Darf man, um Straftaten vorzubeugen, gegen Menschen, die noch gar keine Straftäter sind, noch härter und umfassender zugreifen als gegen Straftäter…?» «Die Prävention nach dem neuen bayrischen Gesetz bedeutet die Entgrenzung des Polizeirechts; es löst sich auf in einem allgemeinen Sicherheitsrecht – das nicht mehr unterscheidet zwischen Schuldigen und Unschuldigen, das keine Verdächtigen und Unverdächtigen mehr kennt, sondern nur noch Gefahrenpersonen, die zur Sicherheit überwacht werden. Zur Vorbeugung von Straftaten ist künftig mehr erlaubt als zur Verfolgung von Straftaten.»

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