Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 07/2018
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Streikverbot für Beamte war ein Fehler
von Rolf Geffken

Es ist seit langem bekannt: Es gibt in Deutschland kein gesetzliches Streikverbot für Beamte. Und dennoch wurde es von den höchsten deutschen Gerichten immer wieder «behauptet». Es sei Teil der «hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums», die nach Art.?33 GG bei der Ausgestaltung «Berücksichtigung» finden müssten. So die «herrschende Meinung», der übrigens Wolfgang Däubler schon 1971 entgegentrat.

Halten wir fest:
1. Das Grundgesetz garantiert nach Art.?9?III GG das Streikrecht als Teil der Koalitionsfreiheit «für jedermann und alle Berufe». Sind Beamte kein «Jedermann» und ihre «Berufe» keine im Sinne der Verfassung? Das Bundesarbeitsgericht sagt ausdrücklich, dieses Grundrecht sei grundsätzlich unbeschränkt gewährleistet. Und tatsächlich enthält Art.?9?III keinerlei Einschränkungen.

2. Es ist keineswegs klar, und war auch nie klar, dass die «hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums» ein Streikverbot enthalten. Dabei konnten und können die vordemokratischen «Traditionen» des preußischen Beamtentums kaum als Maßstab herhalten, denn das Grundgesetz entstand 1949 gerade auf den Trümmern des aufgelösten Staates Preußen.

3. Selbst wenn sie es enthalten würden, so sind diese Grundsätze nach dem Wortlaut der Verfassung auch nur «zu berücksichtigen». «Berücksichtigen» heißt nicht «volle Umsetzung» und erst recht kann es nicht heißen, dass die «Berücksichtigung» solcher «Grundsätze» zur Einschränkung, ja Aufhebung eines Grundrechts führen können.

4. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erstreckt in Art.?11?II das Streikrecht auch auf Beamte und nimmt davon nur Personen mit hoheitlichen Aufgaben (Polizei, Richter, Soldaten usw.) aus. Die EMRK gilt auch in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt ein Streikverbot für Beamte für unzulässig erklärt und ausgeführt, ein solcher Grundrechtseingriff sei in einer demokratischen Gesellschaft «nicht notwendig».

Doch das BVerfG und das Bundesverwaltungsgericht haben bislang nie einen Hehl daraus gemacht, dass sie gewillt sind, im Wege der «Rechtsschöpfung» (d.?h. am Gesetz vorbei) den angeblich «hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums» – entgegen der Rechtspraxis der meisten Mitgliedstaaten der EU – weiter verfassungsrechtliche Geltung zu verschaffen und mit ihrer Hilfe sogar ein Grundrecht für einen großen Teil der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufzuheben. In seinem Urteil vom 12.?6.?2018 (2 BvR 646/15) führt das BVerfG laut eigener Pressemitteilung aus, die «Beschränkung von Art.?9?III GG» sei kompensiert durch die bloßen Anhörungsrechte (!) der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen und das «beamtenrechtliche Alimentationsprinzip» (!), also durch allenfalls ständestaatliche und vordemokratische Strukturen des Beamtenrechts.

Damit wird das Verhältnis von Verfassungsrecht und einfachem Gesetzesrecht auf den Kopf gestellt: Vermeintliche Prinzipien des Beamtenrechts heben ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht auf. Das ist – mit Verlaub – selbst Verfassungsbruch.

Die Frage ist berechtigt: War es richtig, das BVerfG anzurufen und ihm Gelegenheit zu geben, diese seine «Überzeugung» noch einmal in «Gesetzesform» zu gießen? Wer das glaubt, weiß nichts von der tiefen Rechts- und Gerichtsgläubigkeit der Menschen (auch der Gewerkschaften) in diesem Land. Ich hatte dazu schon in meinem Buch Kampf ums Recht (Hamburg 2016) geschrieben: «Würde in einer baldigen Grundsatzentscheidung festgehalten werden, dass nach geltendem Recht ein Streikrecht für Beamte nicht existiert, so würde alles auf eine Gesetzgebung hinauslaufen. Eine solche Gesetzesänderung aber ist … definitiv nicht zu erwarten. Dies hätte angesichts der hohen Legitimation, die Grundsatzentscheidungen auch unter Gewerkschaftsmitgliedern und vor allem unter Beamten genießen, zur Folge, dass auf lange Sicht sowohl die politische als auch die juristische Debatte beendet wäre.» (S.?60/61.)

Anstatt durch die eigene Praxis und durch systematische Öffentlichkeitsarbeit und Kampagnen für das Streikrecht einzutreten – so wie wir es aus der Emmely-Kampagne kennen –, wurde es einigen wenigen Juristen überlassen, den vermeintlichen Rechtszustand durch das BVerfG selbst zu zementieren. Das ist die Art, in der in diesem Land immer noch der «Kampf ums Recht» geführt wird. Juristisch, mit juristischen Mitteln und durch Juristen. So aber kann er nicht gewonnen werden. Auch und gerade nicht der Kampf gegen die Legende vom Streikverbot für Beamte.

Quelle: www.drgeffken.de/nc/aktuelle-bereiche/inhalt-aktuelle-infos/aktuelleinfos/article/kein-kampf-ums-recht/

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