Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

Bert Brecht hielt nicht viel vom Recht auf geistiges Eigentum. Wir auch nicht. Wir stellen die SoZ kostenlos ins Netz, damit möglichst viele Menschen das darin enthaltene Wissen nutzen und weiterverbreiten. Das heißt jedoch nicht, dass dies nicht Arbeit sei, die honoriert werden muss, weil Menschen davon leben.

Hier können Sie jetzt Spenden
PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 11/2018
Das juristische Tauziehen um den Hambacher Wald
von Hanno Raußendorf*

In seinem Eilbeschluss vom 5.10. hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass die RWE Power AG den Hambacher Wald nicht roden darf, bis über die Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018–2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist. Damit ist der Wald für die Dauer des Verfahrens, geschätzte weitere zwei Jahre, vorläufig gerettet.
Der BUND NRW geht gegenwärtig in drei verschiedenen Verfahren gegen den Tagebau Hambach vor:
Zunächst ist er Eigentümer eines Grundstücks unmittelbar nördlich der alten Trasse der Autobahn A4, bereits in Sichtweite des Tagebaus. Dieses Grundstück wurde Mitte Mai zugunsten der RWE zwangsenteignet. Gegen die Enteignung seines sog. «Widerstandsackers» hat der Umweltverband Klage eingereicht. Eine Zwangsenteignung ist aus Gründen des überwiegenden Gemeinwohls zulässig. Dass ein Gemeinwohlinteresse vorliegt, bestreitet der BUND, angesichts dessen, dass die Braunkohle der klimaschädlichste Energieträger und zur Sicherung der Energieversorgung heute überflüssig ist.
Andererseits klagt er gegen den 3.Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus im Zeitraum 2020–2030. Der Rahmenbetriebsplan trifft die grundlegenden Festlegungen über die Entwicklung des Tagebaus in diesem Zeitraum. Er muss zwingend dann aufgestellt werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
RWE Power und die genehmigende Bezirksregierung Arnsberg gehen aber von einem sog. «fakultativen Rahmenbetriebsplanverfahren» aus, ohne Pflicht zur Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung. Dagegen hat sich der Umweltverband juristisch gewehrt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln wurde Ende 2017 abgewiesen. Gegen das Urteil hat der BUND im März einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht.
Die dritte Klage wendet sich gegen den geltenden Hauptbetriebsplan 2018–2020. Er stellt die eigentliche rechtliche Grundlage für den Tagebau dar und wurde im März 2018 von der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Bergbehörde genehmigt. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung seinen sofortigen Vollzug angeordnet. Die vom BUND eingereichte Klage hätte daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, RWE hätte ab dem 1.Oktober 100 Hektar im Kerngebiet des Waldes roden können.
Neben der Klage in der Hauptsache vor dem VG Köln hat der BUND deshalb einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt, durch den die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden sollte. Dem hat das OVG Münster in zweiter Instanz zugestimmt (s.o.). Das VG Köln muss nun im Kern über die Frage entscheiden, ob der Hambacher Wald wegen der Vorkommen geschützter Arten oder dem Lebensraumtyp des dortigen Waldes als «potenzielles FFH-Gebiet» geschützt ist.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU soll auf europäischer Ebene dazu beitragen, ökologische Wechselbeziehungen sowie natürliche Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse zu bewahren oder wieder herzustellen. Dafür sollen Lebensräume europaweit vernetzt und geschützt werden. Ein Dutzend Arten, die nach Anhang IV der Richtlinie und nach dem Bundesnaturschutzgesetz «streng geschützt» sind, finden im Hambacher Wald ein Zuhause, die berühmteste unter ihnen ist wahrscheinlich die Bechsteinfledermaus. Zwei von acht sog. Wochenstuben in NRW, in denen sich ihre trächtigen Weibchen im Sommer zusammenfinden, Jungtiere gebären und gemeinsam aufziehen, befinden sich dort.
Der Wald erfüllt alle Kriterien eines sog. Natura-2000-Gebiets, einem europaweiten Netz von Schutzgebieten gemäß der FFH-Richtlinie. Als Stieleichen-Hainbuchenwald ist er FFH-Lebensraum (Natura-Code: 9160) gemäß Anhang I der Richtlinie, und wegen der Vorkommen etlicher in Anhang II genannter Arten hätte er als Natura-2000-Gebiet nach Brüssel gemeldet werden müssen. Dies wurde aber nie gemacht – auch von der rot-grünen Landesregierung (2010–2017) nicht.
Das VG Köln muss nun darüber entscheiden, ob die Landesregierung den Wald nach Brüssel hätte melden müssen, und inwiefern er ohne diese Meldung als «potenzielles FFH-Gebiet» geschützt ist.

* Der Autor ist Volljurist und Sprecher für Umwelt- und Klimaschutz im Landesvorstand von DIE LINKE.NRW.

Teile diesen Beitrag:

Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen

Spenden

Die SoZ steht online kostenlos zur Verfügung. Dahinter stehen dennoch Arbeit und Kosten. Wir bitten daher vor allem unsere regelmäßigen Leserinnen und Leser um eine Spende auf das Konto: Verein für solidarische Perspektiven, Postbank Köln, IBAN: DE07 3701 0050 0006 0395 04, BIC: PBNKDEFF


Schnupperausgabe

Ich möchte die SoZ mal in der Hand halten und bestelle eine kostenlose Probeausgabe oder ein Probeabo.