Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 03/2020

Chancen und Gelegenheiten
von Tobias Michel*

Niemand muss überrascht sein. Epidemien traten und treten alle paar Jahre auf, gelegentliche umfassende Pandemien sind zu erwarten. Detaillierte Planungen für diese Krisen liegen seit rund 15 Jahren vor. Sie liegen heute nicht in den Schubladen der Managerschreibtische, aber im Internet. Betriebliche Aktivisten können diese Lage nutzen.


Die Pandemie trifft die Betriebe sehr unterschiedlich. Das Handbuch für betriebliche Pandemieplanung (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2010) listet Schätzungen auf. Sie stützen sich auf Erfahrungen mit einer Grippewelle, von der insbesondere Jüngere schwer getroffen werden. Doch sie liefern uns auch angesichts der Corona-Variante einen ersten Eindruck (siehe nebenstehende Tabelle).
Neben einer sinkenden Nachfrage (Absatz) bereitet der Nachschub an Produktionsmitteln Probleme. Bei weitem nicht alle Betriebe kommen zeitweise zum Erliegen. Doch alle Betriebe sind mit einem Rückgang der Arbeitsleistung konfrontiert. Beschäftigte bleiben der Arbeit fern, weil sie selbst erkrankt sind, weil über sie eine Quarantäne verhängt wurde, weil sie Angst vor Ansteckung haben, weil sie für Angehörige sorgen müssen, weil der öffentliche Nahverkehr ausfällt.

Zumutungen und Übergriffe
Die Arbeitsmoral, insbesondere in den Krankenhäusern und Altenheimen ist – so hören und lesen wir – «heldenhaft». Tatsächlich aber berichten viele der Pflegerinnen und Servicekräfte aus diesen Krisenzentren von Überlastung, von Erpressung und von dem Gefühl, im Stich gelassen zu werden. Sie baden die Versäumnisse der letzten 30 Jahre aus.
In mein «Buch der 100 Fragen» hat Agnes eingetragen: «Mein Arbeitgeber hat ein Rundschreiben ausgegeben, dass er nun befugt sei, Dienste einfach so zu ändern, Mitarbeiter aus dem Frei zu rufen und genehmigten Urlaub zu streichen. Stimmt das so? Hat er durch die Pandemie einen Freifahrtschein?» Noch dramatischer liest sich, was die Kollegin Ava schreibt: «Kann man mich als Betreuungskraft in einem Seniorenheim, falls es zum Corona-Infekt einer Bewohnerin kommt, zum Einsatz (14 Tage ohne Verlassen des Heimes) zwingen?»
Die korrekte Antwort ist dann jedesmal: In Deutschland ist seit 1945 die Zwangsarbeit weitgehend abgeschafft. Im Zuge der Seuchenbekämpfung mögen Rechte und Schutzgesetze durchlöchert werden. Und der DGB mag dabei auch noch ungeniert mithelfen. Der Chef darf und kann dich bitten. Doch damit ändern sich nicht deine Pflichten gegenüber dem Chef. Frag deinen Betriebsrat, ob er den Zumutungen überhaupt zugestimmt hat. Traust du dich, «Nein» zu sagen?

Die Gunst der Stunde
In einigen Monaten, wenn das herzliche Dankeschön der Arbeitgeber verhallt ist, werden die Beschäftigten sich wieder erinnern, wer da seit Jahren schlecht ausbildet, bezahlt und plant. Dann wird es wieder darum gehen, wie vor der Corona-Krise, Aktionären oder Krankenhausträgern im Arbeitskampf unseren Willen aufzuzwingen. Das kann vorbereitet werden. Selbst die gruseligste Krise bietet überraschende Gelegenheiten, um die Schwachstellen des Unternehmens zu identifizieren. Organizer haben dafür den Begriff «Betriebs-Mapping» gestanzt.
Das dem Bundesgesundheitsminister unterstellte Robert-Koch-Institut (RKI) hat bereits vor mehr als zehn Jahren detaillierte Vorschläge für die betriebliche Pandemieplanung vorgestellt. Sie kreisen wieder und wieder um den Begriff «essenziell» – wesentlich, lebensnotwendig, unentbehrlich.
Die pfiffige Interessenvertretung schreibt nun der Personalchefin:
«Hallo Frau Hatsgeschafft, in der betrieblichen Pandemieplanung identifiziert die Betriebsleitung – so gibt es das RKI vor – zunächst die essenziellen Funktionen. Welche Funktionen haben Sie als wirklich notwendig zur Aufrechterhaltung dieses Betriebs erkannt? Welche sind weniger notwendig?
Im weiteren Schritt haben Sie die Personen aufgelistet, die ebenfalls essenziell sind. Die wurden dann in der Bevorratung mit antiviralen Arzneimitteln des Landes berücksichtigt. Wer ist das, und wer ist nicht so unersetzlich? Wissen die so betroffenen Mitarbeiter, wie das RKI anrät, um ihre essenzielle Rolle oder ihre eigene Unersetzlichkeit? Haben Sie zusätzliche Beschäftigte in die essenziellen Funktionen eingearbeitet? Wir laden Sie gemäß §29(4) BetrVG [u.a.] in unsere nächste Sitzung am … ab … Uhr zum Tagesordnungspunkt ‹Welche Beschäftigte verdienen welchen Schutz?› hinzu. Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit…»
Noch einmal zur Klarheit: Die Antworten auf diese unschuldige Anfrage ergeben eine Liste der empfindlichen Bereiche im Betrieb. Dort kann eine gewerkschaftliche Mobilisierungsfähigkeit, ein glaubhaft angedrohter Ausstand über ein paar Stunden oder Tage den Arbeitgeber schnell zum Einlenken bewegen. Und genau darüber lohnt es, mit den Kolleginnen und Kollegen zu diskutieren. Oder darüber, wie lausig sich der Chef auf Ausfälle vorbereitet.
Betriebliche Vorbereitungen kommen stets recht spät. Wer sich als Betriebsrat oder als gewerkschaftliche Aktivistin für den Gesundheitsschutz einsetzt, kennt die Sorglosigkeit. Erst nachdem sich Gefährdungen «konkretisieren», wenn also Kolleginnen nachweislich zu Schaden kommen, zeigt die Verhaltensstarre bei den Verantwortlichen Risse. Wir ergreifen diese Chance.

Schwache Rechtslage
Die betriebliche Selbstorganisation der Arbeiterbewegung kreist seit jeher um den Schutz vor den gesundheitlichen Folgen der Arbeit.
Das galt z.B. für die Menage-Prüfungs-Kommissionen der Marine. Besetzt aus den Reihen der Matrosen, war sie zuständig für die Begutachtung der Mannschaftsverpflegung. Sie wurden zu Keimzellen der Kieler Matrosenaufstände 1917. Das gilt sogar noch für die Vertrauensleutekörper der IG Metall, die sich heute die «Gute Arbeit» auf die Fahnen schreiben. Denn wo sie sich auch auf den Weg machen, sie stolpern über entfremdete Arbeit und krankmachende Arbeitszeiten.
Gesundheitsschutz ist Kernaufgabe der Mitbestimmung. Darum haben die Gesetzgeber die Zuständigkeit der gesetzlichen Interessenvertretungen, der Betriebs- und Personalräte, hier deutlich beschnitten und beschränkt. Wer gegen Überlastung und gegen den Raubbau an der Einsatzfähigkeit der Kolleginnen aktiv werden will, verheddert sich alsbald in einem Dickicht von Paragrafen.
Initiativen und Gestaltungsversuche in diesem Bereich hält die Betriebsverfassung im «Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften» (§87 Abs.1 Nr.7 BetrVG). Die zahlreichen Regeln im Arbeitsschutzgesetz oder die oft eigentümlich unpräzisen Anweisungen in den Vorschriften verkehren ihre vermutet gute Absicht ins glitschig-glatte Gegenteil. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz können auf diesem Weg nur dann erzwungen werden, wenn der Arbeitgeber ihre Notwendigkeit im Zuge einer detaillierten Erfassung der möglichen Gefahren an den Arbeitsplätzen erfasst und beurteilt hat. Hat er das nicht oder sind seine Bemühungen da zumindest nicht aktuell? Dann kommen alle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu früh, willkürlich, nicht erzwingbar. Das ist schlimm, rechtswidrig und es wäre jeweils auch ein Ordnungsgeld von 1500 Euro fällig (LASI LV 60).
Doch es gibt in Deutschland über 300000 Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten. Von den Gefährdungsbeurteilungen, die durch die Arbeitsaufsicht der Länder kontrollierten wurden, waren fast 60 Prozent nicht oder nicht angemessen durchgeführt. Von den geschätzt 180000 Unternehmen, die beim Gesundheitsschutz schlampen, geben die Behörden jährlich gerade mal 2600 eine «Anordnung» zur Besserung. Auf etwa eine Milliarde Euro an Bußgeldern verzichtet der Staat. Und auf den tatsächlichen Gesundheitsschutz. Das klingt wahnsinnig und es hat Methode.

Wir schlagen eine Schneise
Jetzt wird die betriebliche Interessenvertretung aktiv und dreht den Spieß um. Sie spielt einmal selbst genau die Melodie des Arbeitgebers auf, um die Verhältnisse in Bewegung und zum Tanzen zu bringen. Sie schreibt:
«Sehr geehrte Damen und Herren, überrascht haben wir im Betrieb Spender mit Mitteln zur Händedesinfektion entdeckt. Und wir sind über Ihre Anweisungen an unsere Kolleginnen und Kollegen gestolpert, diese zu ihrem Schutz zu benutzen. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz unterliegen zwingend unserer Mitbestimmung. Ihnen geht – darauf haben Sie uns wiederholt hingewiesen – eine mitbestimmte Erfassung und Bewertung der Gefährdungen an den Arbeitsplätzen voraus. Die fehlt, was wir schon lange bedauern. Sie sind in der Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes noch unerfahren. Wohl in bester Absicht haben Sie unsere Rechte verletzt. Bitte übersenden Sie uns eine Liste aller so vorweggenommenen Aufstellplätze. Wir glauben, die sofortige Demontage der Desinfektionsspender wäre zwar notwendig, aber nicht der beste Weg, auch mit Blick auf die öffentliche Wirkung. Wir können uns gut vorstellen, mit Ihnen alternativ und dann zeitnah in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Sofortmaßnahmen zum Gesundheitsschutz, zur Entlastung und zur Einweisung in diese Maßnahmen festzulegen.»
«Wo wir gerade beim Gesundheitsschutz sind…»: Nach dieser Gesprächseröffnung landet eine Liste der vorgeschlagenen Maßnahmen auf dem Tisch. Die ist etwas umfangreicher:
– Überlastungsschutz: Festlegung von Mindest-Schichtstärken;
– Entfristungen, Zustimmung zu gestellten Aufstockungsanträgen;
– Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeit;
– Aufhebung aller Anweisungen, AU-Atteste früher als am vierten Tag zu bringen;
– Systematisierung von Wunschbüchern bei der Schichtplanung;
– Einrichtung von Arbeitszeitkonten (in Beschäftigenhand entsprechend §10 TVöD/TV-L) zur Buchung von Überarbeit).

* Tobias Michel unterstützt mit seiner Schichtplan-Fibel im Internet Beschäftigte aus Klinken und Heimen dabei, ihre Betriebsräte zu aktivieren und sich gemeinsam gegen Übergriffe zu wehren, https://t1p.de/pandemie.

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