Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 03/2020

Der Verschiebebahnhof von Hubertus Heil
von Daniel Kreutz

«Zuschussrente», «Lebensleistungsrente», «Solidarrente», «Solidarische Lebensleistungsrente», «Respektrente» – nichts davon schaffte es seit 2012 ins Bundesgesetzblatt und das Bedauern hielt sich angesichts der damit verbundenen Eckpunkte meist in Grenzen.

Aber jetzt soll sie kommen, die «Grundrente», und ab dem 1.1.2021 an die Berechtigten ausgezahlt werden.
Deren Zahl ist kaum noch halb so hoch wie die ursprünglich von Sozialminister Hubertus Heil vorgesehenen 3 Millionen. Für Heil ist es dennoch die «größte Sozialreform dieser Legislaturperiode» und ein «sozialpolitischer Meilenstein». Der DGB spricht von einem «akzeptablen Kompromiss» mit Nachbesserungsbedarf, und auch die Sozial- und Wohlfahrtsverbände begrüßen ihn «grundsätzlich» bei wesentlichen Nachforderungen. Man kann schließlich nicht dagegen sein, wenn (bestimmte) Armutsrenten etwas aufgestockt werden und (bestimmten) RentnerInnen in der Altersgrundsicherung etwas mehr zum Leben bleibt. Ein Großteil der Erwartungen dürfte allerdings enttäuscht werden.
Die Regelungen des beschlossenen Gesetzentwurfs werfen viele Fragen auf, sie können hier nicht alle diskutiert werden. Im Kern ist vorgesehen, die Rentenansprüche von (überwiegend weiblichen) Geringverdienenden, die mindestens 33 Jahre im Schnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsentgelts verdienten, anzuheben. Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeit für Erwerbsgeminderte zählen dabei nicht mit. Ab 35 Beitragsjahren verdoppelt sich der Anspruch, jedoch höchstens so, als wären 80 Prozent des Durchschnittsentgelts verdient worden. Anschließend werden 12,5 Prozent der individuellen Aufstockung wieder abgezogen.
Den Rentenzuschlag erhält, wessen Alterseinkünfte insgesamt (steuerpflichtiges Einkommen plus steuerfreier Rentenanteil) derzeit 1250 Euro (Alleinlebende) bzw. 1950 Euro (Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften) nicht übersteigen. Einkommen, das diese Grenzen übersteigt, wird zu 60 Prozent angerechnet, ab 1600/2300 Euro zu 100 Prozent. Die Einkommensprüfung wird jährlich wiederholt; die Einkommensgrenzen sind durch Bindung an den jeweils aktuellen Rentenwert dynamisiert.
Flankierend wird ein zusätzlicher Freibetrag beim Wohngeld eingeführt, der bei mindestens 33 Jahren an «Grundrentenzeiten» einen höheren (oder auch erstmaligen) Wohngeldanspruch einräumt. Der Freibetrag entspricht dem in der Altersgrundsicherung. Der dort bislang zur Privilegierung von Einkünften aus (betrieblicher oder individueller) privater Altersvorsorge geltende Freibetrag (mindestens 100 Euro, höchstens halber Regelsatz = derzeit 216 Euro) wird jetzt auch auf die gesetzliche Rente von Grundrentenberechtigten erstreckt.

Systemwidrig
Die Regelungen führen zu einer systemwidrigen Vermischung unvereinbarer Logiken von Rentenversicherungs- und Fürsorgerecht. Einerseits wird der Rentenzuschlag abhängig gemacht von einer «Bedarfsprüfung» unter Einbeziehung des Partnereinkommens (es grüßt die «Bedarfsgemeinschaft»), weshalb von einer «Rente» keine Rede sein kann. Andererseits ist der Freibetrag in der Grundsicherung an rentenrechtliche Bedingungen geknüpft (mindestens 33 Jahre «Grundrentenzeiten»).
Untersuchungen zum Zusammenwirken von «Grundrente» und Freibetrag zeigen, dass ein Großteil der Berechtigten trotz des Rentenzuschlags in der Grundsicherungsbedürftigkeit verbleibt. Denn der Freibetrag wirkt hier wie eine Erhöhung des Grundsicherungsbedarfs. Wer etwa im Schnitt 75 Prozent des Durchschnittsentgelts verdiente, braucht statt 35 schon fast 40 Jahre an Grundrentenzeiten, um zusammen mit dem Wohngeld die Schwelle der Bedürftigkeit zu überschreiten. 40-Prozent-Verdienende haben dazu auch mit 45 Beitragsjahren keine Chance.
In der Praxis ist zu erwarten, dass Grundrentenberechtigte, die neu in Rente gehen, erstmal zum Sozialamt müssen. Denn die Bedarfsprüfung richtet sich nach dem Einkommen des vorvergangenen Jahres, das im 1. und 2.Jahr des Rentenbezugs noch vom Erwerbseinkommen geprägt ist. Und ein Großteil wird dann beim Sozialamt bleiben müssen. Manche Kommentatoren nennen die «Grundrente» eine «Sozialhilfe plus».

Es gibt bessere Lösungen
Ungewohnt geharnischt äußerte sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Das Gesetzesvorhaben stelle «eine noch nie dagewesene Zäsur» dar, die die DRV «außerordentlich stark belasten» werde. Sie muss die Versicherungsbiografien von fast 26 Mio. Bestandsfällen nach Kalendermonaten auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die «Grundrente» prüfen, wobei der Gesetzentwurf diverse Detailfragen im Unklaren lässt. Zugleich werde sich der Beratungsbedarf der Versicherten erheblich erhöhen. Zur Erstbearbeitung sei ein zusätzliches Arbeitsvolumen von 2300 Vollzeitstellen erforderlich (davon 520 dauerhaft), das am Arbeitsmarkt nicht zu decken sei. Die Verwaltung koste im Einführungsjahr mehr als ein Viertel der Leistungsausgaben.
In welcher Fassung dies nicht zu Unrecht als «Bürokratiemonster» skandalisierbare Gesetz das Bundesgesetzblatt erreicht, und ob dann die Leistungen tatsächlich Anfang 2021 fließen, erscheint derzeit kaum prognostizierbar.
Nicht zuletzt weist die DRV auf nachteilige Folgen für alle RentnerInnen hin: Wenn die «Haltelinie» für das Rentenniveau 2025 ausläuft, würden die Ausgaben für die «Grundrente» über den «Nachhaltigkeitsfaktor» zu geringeren Rentenanpassungen und damit zu einem (stärkeren) Absinken des Rentenniveaus führen.
Insgesamt handelt es sich um eine «Seitwärtsbewegung» der GroKo, um das Gesicht der SPD (vorerst) zu wahren und den entscheidenden Fragen weiterhin auszuweichen: zu niedrige Löhne, zu niedriges Rentenniveau, zu niedrige Regelbedarfe im Grundsicherungssystem – Folgen neoliberaler Politik.
Dabei wäre eine bessere Teillösung als die «Grundrente», die auch die systemische Verschmelzung von Rente und Sozialhilfe vermeidet, recht einfach zu haben. Man könnte die bestehende «Rente nach Mindestentgeltpunkten», die Zeiten der Niedriglohnbeschäftigung vor 1992 ohne Einkommensprüfung höher wertet, für die Zeiten ab 1992 entfristen und punktuell nachjustieren. Und in der Grundsicherung könnte man den Freibetrag nicht nur für die «Grundrente», sondern für alle gesetzlichen Renten einräumen. Schließlich ist Rente erworbener Lohnersatz – und sollte deshalb generell mit dem Freibetrag honoriert werden, der für Erwerbseinkommen unbestritten gilt.

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