Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 12/2020

Der Ruf nach Gesinnungsstrafen wird lauter
von Bernard Schmid

Ein abgeschnittener Kopf auf einem Bekennerfoto, der des 47jährigen Geschichts- und Geographielehrers Samuel Paty, abgetrennt mit einem geschärften Fleischermesser:

Das ist der Kern der blutigen Botschaft, die der 18jährige Jihadist Abdullakh Anzorov, als Tschetschene in Moskau geboren, auf seinem Mobiltelefon hinterließ und über Twitter mitteilte, kurz bevor die Polizei ihn erschoss, nachdem er auch ihre Beamten bedroht hatte.
Das Opfer war ins Visier Anzorovs geraten, weil er am 5. und 6.Oktober einen Unterricht zum Thema Meinungsfreiheit gehalten hatte. Der junge Mann zählte nicht zu seinen Schülern, die sich selbst im Alter von 13 bis 14 Jahren befinden, sondern wohnte in knapp einhundert Kilometern Entfernung in Dreux. Über die sozialen Medien hatte er vom Streit über die Unterrichtsstunde für Mittelstufenschüler erfahren. Im Laufe der Unterrichtseinheit über Staatsbürgerkunde hatte Paty den Jugendlichen Mohammed-Karikaturen aus der Wochenzeitung Charlie Hebdo gezeigt, im Kontext des Anfang September begonnenen, mehrmonatigen Prozesses um die Attentate von 2015. Eine der Zeichnungen hatte einen gewissen pornographischen und vulgären Charakter.
Allein die Tatsache, dass über Mohammed-Karikaturen und Charlie Hebdo diskutiert wurde, trieb einige Aktivisten im Umfeld der Schule auf die Palme. Es wäre jedoch eine Fehlbehauptung anzunehmen, es sei der Charakter einer bestimmten Karikatur gewesen, der sie aufregte, denn die Betreffenden hatten die Zeichnungen nie selbst zu Gesicht bekommen. Ihnen ging es um eine politisch-religiöse Machtdemonstration: Niemand darf einen Propheten zeichnen und die Abbildung gar noch «unseren» Kindern zeigen, denn seine Darstellung ist (einer in islamisch geprägten Ländern selbst umstrittenen Überlieferung zufolge) Gläubigen verboten. Aber nur den Gläubigen, auf keinen Fall allen anderen!
Unter den Erregten befand sich der Vater einer 13jährigen, Brahim Chnina, Anfang fünfzig, algerischer Herkunft. Er erstellte dazu ein Video und stellte es ins Netz um zu behaupten, seine Tochter sei von dem Unterricht nachhaltig schockiert worden. Inzwischen ergaben die Ermittlungen jedoch, dass die betreffende Schülerin am fraglichen Tag gar nicht im Unterricht war!
Brahim Chnina brach eine Kampagne vom Zaun, die ihn zusammen mit dem bekannten französisch-marokkanischen Islamisten Abdelhakim Sefrioui zur Schulleitung führte. Es sollte Druck auf letztere ausgeübt werden. In einem Video behandelten beide Männer den Geschichtslehrer als «Ganoven» und forderten seine Entlassung aus dem Schuldienst. Die zuständige Schulbehörde in Versailles hörte Paty daraufhin an und versuchte sich in einer Mediation.
Es trifft jedoch nicht zu, dass die Behörde, von der ansonsten bekannt ist, dass sie Konflikte möglichst abwürgen und Debatten vermeiden möchte, Paty mit einer Disziplinarstrafe belegte. Dies wurde wiederholt auf Webseiten behauptet, und zwar einerseits von islamistischer Seite, die sich um den Nachweis bemüht, Paty habe tatsächlich anerkanntermaßen Verfehlungen begangen, als auch aus von seiten der seit dem Mord publizistisch höchst aktiven rechtsextremen Milieus. Letztere stellen die Dinge so dar, das Schulministerium habe sich bewusst auf der Seite der Islamisten gegen den Lehrer positioniert, im Rahmen einer allgemeinen «Kollaboration der Dhimmis mit den Invasoren» – was selbstredend nicht zutrifft. Unterschiedliche Seiten versuchen derzeit, ihr jeweiliges Propagandasüppchen zu kochen.
Zeitweilig schien über Brahim Chnina auch eine Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) herzustellen sein. Sei doch, war zu hören und zu lesen, seine (Halb-)Schwester im Jahr 2014 nach Syrien gegangen und dort wohl auch mit einem Führungskader des IS verheiratet gewesen, Brahim C. habe deswegen Schwierigkeiten mit der Justiz bekommen. In Wirklichkeit stellen sich die Dinge jedoch an dem Punkt komplexer und nuancenreicher dar.
Denn laut Informationen von Le Monde vom 23.Oktober war es Brahim Chnina selbst, der 2014 den Behörden (d.h. einer von der Regierung eingerichteten Plattform zur Überwachung oder Meldung von «Radikalisierungs»fällen) die Ausreise seiner behinderten Halbschwester Khadija C. mitteilte. Welches Ausmaß an strafrechtlich zu bewertender Schuld der Mann also wirklich auf sich geladen haben könnte, werden die Ermittlungen und eventuell ein Prozess zu ergeben haben. Dem ist jedenfalls nicht vorzugreifen.
Gewalttätigen oder mit Gewalt verbundenen islamistischen Aktivitäten (und nur solchen) oder auch der Verletzung des Kindeswohls durch Eltern ist zweifellos mit Repression und strafrechtlicher Ahndung zu begegnen. Es ist jedoch ebenfalls streng auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten. Zu ihnen zählt kein Gesinnungsstrafrecht. In Zeiten, in denen auch, aber nicht nur Marine Le Pen ein solches für «Islamisten» (oder wen sie in einem mehr als nur weitgefassten Sinne dafür ausgibt) ausdrücklich fordert – mit auf Gesinnung abstellenden Sondergerichten und Ausnahmegesetzen – muss darauf gepocht werden.

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