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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 01/2021

Unbestimmt und in Teilen absurd
von Niema Movassat*

Das neuartige Corona-Virus war Anlass für ein neues Infektionsschutzgesetz, das am 18.November im Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen beschlossen wurde.

Nein, es handelt sich nicht um ein neues «Ermächtigungsgesetz», wie Corona-Leugner meinen. Allerdings ist Kritik am Gesetz und an der Art und Weise, wie die Corona-Maßnahmen entschieden werden, angebracht.
Fangen wir mit dem «einfachen» an: der Melange aus Corona-Leugnern, Rechtsextremisten und Verschwörungstheoretikern, die am besagten 18.November rund um das Reichstagsgebäude demonstrierte und behauptete, das neue Infektionsschutzgesetz sei ein «Ermächtigungsgesetz» – eine Analogie zu 1933. Wie absurd der Vergleich ist, zeigt sich daran, dass die Corona-Leugner munter weiter demonstrieren dürfen und das Parlament nicht aufgelöst ist.
Im übrigen enthalten öffentlich-rechtliche Gesetze stets «Ermächtigungen» für die Exekutive, sogenannte «Ermächtigungsgrundlagen». Dies folgt dem Prinzip «kein Grundrechtseingriff ohne Gesetz», ist also ein rechtsstaatliches Instrument. Überhaupt kommt es bei der Frage von «Grundrechtseingriffen» weniger auf den «Eingriff» selbst an – Straßenverkehrsregeln sind auch «Grundrechtseingriffe» –, die maßgebliche Frage ist vielmehr immer die nach der Verhältnismäßigkeit.

Warum das Gesetz verändert wurde
Kommen wir zur sachlichen Kritik am neuen Infektionsschutzgesetz und damit zur Vorfrage, warum ein neues Infektionsschutzgesetz nötig wurde. Wenige Tage vor der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof erhebliche Kritik an der derzeitigen Corona-Politik geübt: Da die Corona-Maßnahmen sehr tief in die Grundrechte eingreifen würden, sei eine klare gesetzliche Grundlage nötig.
Der Hintergrund ist, dass die Maßnahmen auf Verordnungen der Bundesländer beruhen. Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes fordert aber, dass Verordnungen eine klare gesetzliche Grundlage haben müssen. In §28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, der inhaltlichen Grundlage der Verordnungen, war allerdings nur eine allgemeine Regel formuliert, dass die nötigen Maßnahmen erlassen werden können. Das reichte erkennbar nicht und ist zu unbestimmt.

Das neue Infektionsschutzgesetz
Das von der Koalition vorgelegte «Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite» sollte die benötigte klare Rechtsgrundlage schaffen. Eine unterstützenswerte Motivation, da staatliche Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus notwendig sind. Daher wurde ein neuer §28a ins Infektionsschutzgesetz eingeführt, der regelt, welche Maßnahmen die Länder verhängen dürfen. Genannt werden Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskenpflicht, die Schließung von Geschäften und vieles mehr. In Absatz 2 des §28a wird für einige Maßnahmen wie das Verbot von Versammlungen und Gottesdiensten eine höhere Hürde angesetzt; sie dürfen erst verhängt werden, wenn andere Maßnahmen die Ausbreitung von COVID-19 nicht eindämmen konnten.
Für die Frage, wann wie drastische Maßnahmen getroffen werden können, wird im Absatz 3 allein auf die Überschreitung der Anzahl von Neuinfektionen pro 100000 Einwohner verwiesen. In Absatz 5 wird für Landesverordnungen eine Begründungspflicht und eine Befristung von vier Wochen eingeführt.

Die Kritik an den Änderungen
Am 12.11.2020 fand im Gesundheitsausschuss eine Expertenanhörung statt. Sie war für die Koalition desaströs. Einige der Kritikpunkte der Sachverständigen wurden zwar aufgegriffen, andere aber nicht. Einige der Kritikpunkte seien hier kurz vorgestellt:
Da wäre zunächst die Kritik am Verfahren. Die Koalition hatte acht Monate Zeit, eine vernünftige Novelle des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Stattdessen hat sie innerhalb einer Woche das «Bevölkerungsschutzgesetz» durch den Bundestag gepeitscht. Das ist keine «Lappalie», denn dieses Verfahren war Wasser auf die Mühlen der Corona-Leugner, welche dieses Hau-Ruck-Verfahren als weiteren Beleg für eine «Verschwörung» heranziehen. Der Demokratie hat diese unnötige Eile schweren Schaden zugefügt.
Zur inhaltlichen Kritik: Viele Regelungen im neuen Gesetz sind unbestimmt. So ist nicht klar, was Ausgangsbeschränkungen sind. Die Jenaer Juraprofessorin Klafki brachte es auf den Punkt: «Bei unbefangener Lesart könnte man meinen, der Gesetzgeber wolle die zuständigen Behörden ermächtigen, den Gang in den eigenen Garten zu verbieten.» Auch die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen sind unklar, weil die in §28a Abs.2 genannten Begriffe wie «schwerwiegende Schutzmaßnahmen», «stark einschränkende   Schutzmaßnahmen» und «einfache Schutzmaßnahmen» an keiner Stelle definiert werden. Bei den Ausgangsbeschränkungen wurde aufgenommen, dass zeitlich gebundene Ausgangssperren möglich sind. Das bedeutet: Der Verordnungsgeber kann nun regeln, dass man nachts die Wohnung nicht verlassen darf. Eine absurde Regelung, da sie aus Sicht des Infektionsschutzes nichts bringt und damit verfassungswidrig ist.
Ein weiterer Kritikpunkt: Zwar muss der Verordnungsgeber beim ersten Erlass der Verordnung diese begründen. Verlängert er sie, muss er dies jedoch nicht begründen. Der pauschale Verweis auf Schwellenwerte (Neuinfektionen pro 100000 EinwohnerInnen) ist starr und definiert keine gesundheitliche Schwelle, sondern eine administrative: Wie weit kann der Staat Neuinfektionen nachverfolgen? Denkbar wäre statt dessen der Weg, die Gesundheitsämter deutlich zu stärken, damit sie auch bei höheren Infektionszahlen Kontakte nachverfolgen können.

Wie müsste eine Neuregelung aussehen?
Erstens bräuchte es eine Normierung jeder einzelnen möglichen Maßnahme mitsamt Voraussetzungen und Grenzen des Grundrechtseingriffs. So ein Regelwerk ist im Polizeirecht üblich und letztlich ist das Infektionsschutzrecht nichts anderes als besonderes Polizeirecht. Eine solche Normierung würde einerseits für Transparenz sorgen und der Gesetzgeber müsste sich ernsthaft Gedanken machen, welche Maßnahme wann und wie möglich sein soll.
Zweitens müssen ins Infektionsschutzrecht Entschädigungsregeln für Betroffene, deren Geschäfte und Restaurants geschlossen werden. Bisher gibt es nur «Goodwill»-Regeln der Bundesregierung.
Drittens müssen die Landesparlamente darauf pochen, dass für jede Landesverordnung eine Zustimmung des Landtags nötig ist.
Viertens – und dies ist eine grundlegende Kritik – kann es nicht so weitergehen, dass die MinisterpräsidentInnen und die Kanzlerin im Hinterzimmer die Maßnahmen vereinbaren. Dieses intransparente Verfahren ist einer Demokratie unwürdig. Zumindest könnte die Bundesregierung damit anfangen, vor den Gesprächsrunden den Bundestag über ihre Ziele und Positionen zu informieren und diese damit öffentlich zur Debatte stellen.
Im Kern muss Politik in der Coronakrise ihre Maßnahmen besser erklären, die einzelnen Maßnahmen besser abwägen, absurde Regeln möglichst vermeiden und Betroffenen stärker helfen. Nur hierdurch wird man das Vertrauen der Bevölkerung für die nötigen Maßnahmen gewinnen.

*Der Autor ist verfassungspolitischer Sprecher der Partei DIE LINKE.

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1 Kommentar
  • 10.01.2021 um 14:01 Uhr, T. Maier sagt:

    IST JA ERSCHRECKEND!!!

    Das sind ja u.a. fast die selben Argumente, wie sie die Rechtsextremen auf ihren Demos und Internetseiten „verbreiten“…?!? ???

    Wer schreibt denn da nun von wem ab und wen soll man jetzt (noch) glauben?!


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