Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

Bert Brecht hielt nicht viel vom Recht auf geistiges Eigentum. Wir auch nicht. Wir stellen die SoZ kostenlos ins Netz, damit möglichst viele Menschen das darin enthaltene Wissen nutzen und weiterverbreiten. Das heißt jedoch nicht, dass dies nicht Arbeit sei, die honoriert werden muss, weil Menschen davon leben.

Hier können Sie jetzt Spenden
PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 06/2021

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz stärkt Betriebsräte nicht
von vb

Von Politikern heißt es oft, sie brauchen viele Worte, um wenig zu sagen. Beim Betriebsrätemodernisierungsgesetz scheint es ähnlich zu sein. Am 21.5. wurde es im Bundestag verabschiedet. Es zählt 33 Buchstaben, und von verschiedensten Seiten heißt es bislang, dass es nicht ausreicht.

Ursprünglich sollte es Betriebsrätestärkungsgesetz heißen. Davon scheint nur übrig geblieben zu sein, dass Arbeitsminister Hubertus Heil schnell vor Ende der Legislaturperiode noch einen Haken an einen Punkt aus dem Koalitionsvertrag setzen kann. Dabei wäre Stärkung dringend nötig.
Laut dem Institut für Arbeits- und Berufsforschung hatten 2019 nur 9 Prozent der Betriebe einen Betriebsrat, 41 Prozent im Westen und 36 Prozent der Beschäftigten im Osten waren durch ihn vertreten.
Das Gesetz trägt durch kleinere Änderungen zur Vereinfachung bei Betriebsratsgründung bei: In Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten etwa wird das vereinfachte Wahlverfahren ausgeweitet und das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre gesenkt.
Der Kündigungsschutz der Initiatoren einer BR-Wahl bleibt jedoch unzureichend. Sie können beim Notar nun eine Erklärung dazu abgeben und sind ab dann bis zu der Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand bestellt wird, maximal aber drei Monate lang, vor einer ordentlichen Kündigungen geschützt (soweit keine betriebsbedingten Gründe vorliegen). Damit gibt es weiterhin keinen Schutz vor außerordentlichen Kündigungen.
Der Arbeitsrechtsanwalt Martin Bechert hält das Gesetz für viel heiße Luft: «Die Ausweitung der Mitbestimmungsrechte bei der mobilen Arbeit und der künstlichen Intelligenz sind mehr oder weniger kosmetisch, weil dieser Bereich bereits jetzt im wesentlichen durch die Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs.1 Nrn.1, 6, und 7 BetrVG erfasst ist.» 
«Unzureichend, lasch, halbherzig» kommentiert Elmar Wigand, Pressesprecher der aktion./.arbeitsunrecht, das Gesetz bei einer Aktion zur Übergabe einer Petition an den Bundestag einen Tag vor seiner Verabschiedung. Das Hauptproblem bleibt weiterhin die massive und ungestrafte Behinderung von Betriebsräten durch die Unternehmen.
Nach einer Untersuchung der Hans Böckler Stiftung betraf dies 2019 knapp 16 Prozent der erstmals durchgeführten BR-Wahlen. Nötig wären effektive Mittel zur Stärkung der Betriebsräte, etwa durch Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die sich mit dem Komplex befassen und Betriebsratsverhinderung als Straftatbestand ahnden. Die entsprechende Petition, die von 1500 Betriebs- und Personalräten unterzeichnet wurde, wollte Hubertus Heil nicht annehmen.
Zusammenfassend gesagt: Das Gesetz bringt kleinere Verbesserungen und Vereinfachungen. Auf die eigentlichen Probleme gibt es keine Antwort.

Teile diesen Beitrag:
Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen

Spenden

Die SoZ steht online kostenlos zur Verfügung. Dahinter stehen dennoch Arbeit und Kosten. Wir bitten daher vor allem unsere regelmäßigen Leserinnen und Leser um eine Spende auf das Konto: Verein für solidarische Perspektiven, Postbank Köln, IBAN: DE07 3701 0050 0006 0395 04, BIC: PBNKDEFF


Schnupperausgabe

Ich möchte die SoZ mal in der Hand halten und bestelle eine kostenlose Probeausgabe oder ein Probeabo.