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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 06/2021

oder: Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Klimaschutzgesetz des Bundes wirklich beschlossen?
von Hanno Raußendorf*

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Ende April veröffentlichten Beschluss vom 24.März 2021 das Bundes-Klimaschutzgesetz für in Teilen verfassungswidrig erklärt, weil es in die grundrechtlich garantierten Freiheitsrechte zukünftiger Generationen in nicht verfassungskonformer Weise eingreift.

Das noch geltende Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest.
Konkret haben die Richter aus Karlsruhe bemängelt, dass Klimaschutzgesetz verpflichte die Bundesregierung lediglich dazu, «im Jahr 2025» «für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030» jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung festzulegen. Dies sei nicht hinreichend konkret, lasse nicht ausreichend Zeit, sich auf die dann erforderlichen Reduktionen einzustellen und müsse überdies durch das Parlament erfolgen.
Die gänzlich unzureichenden Reduktionsziele bis Ende 2030 hat das Gericht formal unbeanstandet gelassen. Das ist ärgerlich, zwingt das Gericht zu etlichen juristischen Verrenkungen und lässt sich am besten mit der generellen Scheu in Karlsruhe erklären, in Abwägungsspielräume des Gesetzgebers einzugreifen.

Ein Eiertanz
Die Richter konnten sich nicht dazu durchringen, eine grundgesetzliche Schutzpflichtverletzung für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum durch die aktuell geltenden Regelungen festzustellen. Sie mussten deshalb den verfassungswidrigen zukünftigen Eingriff in ein Freiheitsrecht erfinden – den es juristisch bislang so nicht gab. Bislang mussten Beschwerdeführer:innen selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einem Eingriff in ein grundgesetzlich geschütztes Freiheitsrecht betroffen sein, um diesen vor dem Verfassungsgericht geltend zu machen. Nun hat das Gericht eine «eingriffsähnliche Vorwirkung» des bisher geltenden Klimaschutzgesetzes auf grundrechtlich geschützte Freiheit nach dem Jahr 2030 formuliert und nennt es «intertemporale Freiheitssicherung».
Umgangssprachlich formuliert: Das ist ein bisschen von hinten durch die Brust ins Auge. Allerdings ist der Beschluss im Detail und in seiner politischen Wirkung durchaus etwas besser, als seine rechtliche Konstruktion und der reduzierte Geltungsbereich es vermuten lassen.
So stützt das Gericht seine Erwägungen auf den Ansatz eines CO2-Budgets, wonach ermittelt wird, welche Restmengen an Treibhausgasen hierzulande noch emittiert werden dürfen, soll das Klimaziel im Übereinkommen von Paris nicht verfehlt werden. In dem Übereinkommen hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen. Dabei bezieht sich der Senat konkret auf die Berechnungen des Sachverständigenrats für Umweltfragen, der von 1,75 °C Erwärmung ausgeht und daraus ein verbleibendes CO2-Budget ableitet. Das Gericht gibt der Bundesregierung zusätzlich auf, auch eine Klärung für 1,5 °C zu suchen. Berlin hat sich bislang an der 2-°C-Marke orientiert und einen Budget-Ansatz ignoriert.
Doch auch wenn sich das Gericht um die Reduktionspfade bis Ende 2030 herummogelt – de facto sind auch diese Regelungen infrage gestellt. Werden die Klimaziele nicht jetzt verschärft, so wäre das CO2-Budget bis dahin in einem Maße verbraucht, das die Notwendigkeit der weitgehenden Stilllegung der gesamten Wirtschaft zur Folge hätte. Denn daran, dass die Bundesregierung verfassungsrechtlich verpflichtet sei, Klimaneutralität herzustellen, lässt das Gericht keinen Zweifel. Das scheint in Berlin im Grundsatz auch angekommen zu sein. Bezieht man sich doch bei der nun hastig vorgelegten Novelle des Klimaschutzgesetzes ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die darin enthaltene Anhebung des Klimaziels bis 2031 von 55 auf 65 Prozent dürfte allerdings schon aufgrund der entsprechenden Anhebung auf EU-Ebene unvermeidlich gewesen sein.

*Der Autor ist Jurist und Sprecher für Klima, Umwelt und Landwirtschaft im Landesvorstand der LINKEN in Nordrhein-Westfalen.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html

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