Der Spruch des Verfassungsrats hat eher Öl ins Feuer gegossen
von Bernard Schmid
Er hatte sich das so schön vorgestellt. Am Abend des 17.April sprach Staatspräsident Emmanuel Macron im französischen Fernsehen, er wollte einen Schlusspunkt unter den Streit um die Rentenreform setzen. Doch es kam anders.
Die Reform war am Abend des 20.März offiziell verabschiedet worden, nicht durch eine Annahme im Parlament, sondern durch einfache Unterschrift des Präsidenten – ein gemeinsames Misstrauensvotum der linken, bürgerlich-konservativen und rechtsextremen Opposition war in der französischen Nationalversammlung knapp verfehlt worden.
Den Art.49,3 hatte Charles De Gaulle im Jahr 1958 in die Verfassung aufnehmen lassen, um das eigene Lager auf Linie zu bringen, weil seine eigene Mehrheit bei manchen Vorhaben schwankte und sich widerstrebend zeigte (so bei der Atombewaffnung, der Entkolonialisierung Algeriens, der künftigen Direktwahl des Präsidenten). Emmanuel Macron hingegen verfügt seit Juni 2022 nur noch über eine relative und keine absolute Mehrheit mehr im Parlament, deshalb braucht er den Artikel eher zur Disziplinierung der eigenen Leute und verstärkt zur Gängelung der Opposition.
Am Abend des 14.April winkte dann auch der französische Verfassungsrat das Gesetz durch. Ihn hatten nacheinander sowohl das Regierungslager – um sich die Verfassungskonformität bestätigen zu lassen – als auch die Oppositionsfraktionen der extremen Rechten und der Linksparteien angerufen.
Der Rat bestätigte insgesamt die Verfassungskonformität des Gesetzes, beanstandete jedoch sechs Passagen in den insgesamt 36 Artikeln und zensierte es dadurch. Ein Teil vom »Zuckerguss«, mit dem Teile der »Reform« überzogen worden waren, um sie ein wenig zu versüßen, wurde auf diese Weise wieder entfernt.
Die Einwände des Verfassungsrats
Dazu zählt der »Seniorenbeschäftigungs-Index«, das ist ein statistisches Messinstrument, das »Seniorendiskriminierung« auf dem Arbeitsmarkt messen soll. Unternehmen, die systematisch über 50- oder über 55jährige als »unproduktiv« aussondern, sollten damit auf Dauer durch Aufzeigen ihrer Praxis unter Druck gesetzt werden.
Die Einführung dieses Index war den Abgeordneten der bürgerlichen Oppositionspartei LR (Les Républicains) als Zugeständnis verkauft worden, um ihre Zustimmung zu gewinnen. Denn diese hatte, ähnlich wie die Gewerkschaften, moniert, viele ältere Lohnabhängige würden bereits vor dem Renteneintrittsalter von derzeit 62 und künftig 64 Jahren beschäftigungslos und blieben dadurch in einer Armutsfalle. Die Gewerkschaften bezeichnen die Reform deshalb auch als Rentensenkungsprogramm.
Aus dem Text entfernt wurde infolge der verfassungsrechtlichen Entscheidung auch der »Seniorenarbeitsvertrag«. Bei ihm handelt es sich um eine zweischneidige Maßnahme: Dieser Sonderarbeitsvertrag sollte es Lohnabhängigen ab 60 Jahren ermöglichen, leichter aus der Arbeitslosigkeit in eine Beschäftigung zu wechseln; den Unternehmern sollte dafür einmal mehr ein Nachlass der zu zahlenden Sozialabgaben gewährt werden.
Auch dieses Instrument wurde nun kassiert, es gehöre nicht in ein Haushaltsgesetz. Der Hintergrund ist, dass das Rentengesetz durch einen Kunstgriff der Regierung als Nachtrags-Haushalt zum Jahreshaushalt 2023 der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme deklariert wurde (verabschiedet im Dezember 2022), was im übrigen automatisch dazu führte, dass die parlamentarische Debatte auf einen maximalen Zeitraum von fünfzig Tagen (in beiden Kammern) eingeschränkt wurde, wie es Art.47 der Verfassung vorsieht.
An diesem Kunstgriff wiederum fand das Verfassungsgericht verfahrensrechtlich nichts auszusetzen, auch wenn es in seiner Entscheidung unterstrich, das Verfahren sei »ungewöhnlich«, ebenso wie die Kombination mehrerer Verfassungsbestimmungen zur Einschränkung der Beratungsrechte des Parlaments. Tja, dann isses wohl alles eine Gewöhnungsfrage.
Kein unabhängiges Gericht
Selbstredend war die Entscheidung des Verfassungsrats eher eine politische als eine juristische. Je ein Drittel der Mitglieder des Verfassungsrats wird durch den Parlamentspräsidenten oder (wie derzeit) die Parlamentspräsidentin der Nationalversammlung, durch den oder die Präsidenten:in des Senats sowie durch den Staatspräsidenten ernannt. Und dies für eine Dauer von neun Jahren.
Es kommt also quasi automatisch ausschließlich die Exekutive bzw. die Regierungsmehrheit zum Zuge, denn den Parlamentspräsidenten (die Präsidentin) stellt das jeweilige Regierungslager und nicht die Opposition.
Zum Vergleich: In Deutschland werden die Verfassungsrichter und -richterinnen für zwölf Jahre je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, je mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Auch dieses Verfahren ist nicht wirklich optimal, was die Garantie für gesellschaftliche Pluralität betrifft, doch kommt dabei die jeweilige parlamentarische Opposition eher zum Zuge – ein Drittel genügt, um eine Entscheidung zu blockieren.
Es handelt sich beim französischen Verfassungsrat also vor allem um ein Koordinierungsorgan der staatlichen und sonstigen Eliten, zumal ihm von Rechts wegen auch alle früheren Staatspräsidenten als Mitglieder auf Lebenszeit angehören, wovon allerdings keiner der noch lebenden Ex-Präsidenten derzeit Gebrauch macht.
Das Volk darf nicht abstimmen
Parallel zu den sechs Änderungen schmetterte der Verfassungsrat auch den Antrag auf ein Referendum durch Volksinitiative ab. Diesen hatte die parlamentarische Linksopposition eingebracht.
Ein solches Referendum sei nicht zulässig. Die Begründung dafür ist relativ witzig. Der Verfassungsrat beruft sich nämlich darauf, laut den bestehenden Regeln müsse ein solches Referendum eine »Reform betreffend das ökonomische, soziale oder umweltpolitische Leben der Nation« zum Gegenstand haben. Doch sehe die Referendumsvorlage gar keine solche Änderung vor, denn sie strebe ein Renteneintrittsalter von maximal 62 Jahren an. Dies sei jedoch »zum Zeitpunkt der Anrufung des Verfassungsgerichts« bereits Gesetzeslage, bringe also ja gar keine Änderung mit sich.
Lustigerweise genehmigte dasselbe Verfassungsgericht in derselben Minute das Gesetz zur Rentenreform, in welchem einer der Kernsätze lautet: »Ändere ›Alter von 62‹ in Artikel L.161-17-2 des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsgesetzbuch) in ›Alter von 64‹.«
Das Verfassungsgericht handelte offenkundig nach einer politischen Maxime. Und diese drückt eine Strategie der herrschenden Eliten aus: Sie ist nicht auf Konsens oder jedenfalls auf Einbindung gegnerischer Meinungen aus, und sei es nur zur Befriedung von Konfliktpotenzialen, sondern scheint auf Konfrontation gebürstet.
Auf zum 1.Mai
Emmanuel Macron dachte nun am Abend des 17.April, seinen Triumph mit ruhiger Stimme verkünden und ausweiden zu können, als er zum Fernsehpublikum sprach. Die Rentenreform sei notwendig gewesen, um die Sozialversicherungssysteme vor dem drohenden Ruin zu retten, obwohl die Rentenkasse aktuell schwarze und nicht rote Zahlen schreibt. Und es sei ja alles verfassungskonform zugegangen. Nun solle man zur Tagesordnung übergehen.
In den nächsten hundert Tagen seien die Gewerkschaften zur Mitarbeit aufgefordert – d.h. zur Aufgabe ihrer Oppositionshaltung, denn nun werde man die Weichen stellen für eine bessere Schule, bessere Arbeit und mehr Ökologie; aber auch für mehr Migrationskontrolle, wie er hinzufügte. Dabei versäumte er allerdings, irgendwelche konkreten Beschlüsse oder Projekte in Aussicht zu stellen.
Doch die Gesellschaft reagierte nicht so, wie er wohl wollte. In den Umfragen bürgerlicher Meinungsforschungsinstitute erklärten 90 Prozent der Befragten, die Rede werde die Situation nicht befrieden; 64 Prozent antworteten, sie wünschten ausdrücklich, dass die Gewerkschaften ihre Proteste fortsetzen. Noch am selben Abend, zeitgleich zu Macrons Rede, fanden Spontandemonstrationen und Kundgebungen statt, bei denen auf Töpfe geschlagen wurde.
Die Gewerkschaften wollen nun gemeinsam den 1.Mai mit Demonstrationen begehen, was insofern historisch ist, als es dies in Frankreich – das Land der Richtungsgewerkschaften – erst zum dritten Mal in einhundert Jahren gibt.
Das erste Mal seit der Aufspaltung der französischen Gewerkschaftsbewegung war 1936, dem Jahr des Generalstreiks, aber auch des Wahlsiegs der Volksfront. Zum zweiten Mal fand ein gemeinsamer 1.Mai im Jahr 2002 statt, in Reaktion auf den Einzug des Alt- und Neofaschisten Jean-Marie Le Pen in die Stichwahl der damaligen französischen Präsidentschaftswahl.
Auch die an der Spitze rechtssozialdemokratisch geprägte CFDT, derzeit im Landesdurchschnitt bei Personalwahlen der stimmenstärkste Gewerkschaftsverband, kann aus dieser gemeinsamen Front bislang nicht ausscheren. Ihre Führung wäre übrigens durchaus zum »Kompromiss« gewillt, bleibt jedoch an einen Kongressbeschluss vom Juni 2022 gebunden, der eine Anhebung des Rentenalters ausdrücklich ablehnte – gegen den Willen des Vorstands, dessen Leitantrag gegen diese Resolution gerichtet war. Dies öffnet den Weg für eine Dynamik auch in Teilen der CFDT, deren Basis nun mitunter mit Parolen demonstrieren geht, die sich auf Mai 1968 beziehen.
So schnell dürfte der Geist, der da entwich, mutmaßlich nicht in seine Flasche zurückkehren…
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