Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

Bert Brecht hielt nicht viel vom Recht auf geistiges Eigentum. Wir auch nicht. Wir stellen die SoZ kostenlos ins Netz, damit möglichst viele Menschen das darin enthaltene Wissen nutzen und weiterverbreiten. Das heißt jedoch nicht, dass dies nicht Arbeit sei, die honoriert werden muss, weil Menschen davon leben.

Hier können Sie jetzt Spenden
PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 02/2024

Statistische Verzerrungen oder handfester Skandal?
von Daniel Kreutz

Nach dem SGB II (Hartz IV bzw. Bürgergeld) muss das Jobcenter die Wohnkosten, die »Kosten der Unterkunft« (KdU = Miete und Heizung), in tatsächlicher Höhe übernehmen, soweit sie »angemessen« sind.

Die Bestimmung der »Angemessenheit« durch die einzelnen Kommunen bzw. Jobcenter ist seit vielen Jahren höchst umstritten, auch hinsichtlich der Rechtssicherheit. Gelten die KdU als »unangemessen« hoch, schickt das Jobcenter zunächst eine Aufforderung zur Kostensenkung (Umzug in eine »angemessene« Wohnung, ggf. Untervermietung, weniger heizen).
Nach Ablauf der in der Regel sechsmonatigen Frist werden dann nur noch die als »angemessen« geltenden Kosten übernommen, sodass die Betroffenen die Mehrkosten selbst tragen müssen – außer sie können nachweisen, dass die Kostensenkung unmöglich, unwirtschaftlich oder (in eng begrenzten Fällen) unzumutbar ist. Wer einen ausreichenden Erwerbstätigenfreibetrag hat, mag damit die Wohnkostenlücke stopfen können. Sonst muss sie aus den völlig unzureichenden Regelleistungen für das »soziokulturelle Existenzminimum« gedeckt werden.
Auf Anfragen der Linksfraktion im Bundestag hat die Bundesregierung umfangreiche Daten zu den Wohnkostenlücken bei den Mieterhaushalten von Hartz IV- bzw. Bürgergeld-Beziehenden in den Jahren 2020–2022 für alle Jobcenter in Deutschland veröffentlicht, auch differenziert nach Singles, Haushalten mit Kindern und von Alleinerziehenden. Bundes- wie landesweit zeigen sich darin enorme Unterschiede zwischen den Jobcentern bzw. den Kommunen. Sie betreffen sowohl die Anteile der von Wohnkostenlücken Betroffenen als auch die Höhe der ungedeckten Wohnkosten. Objektive Faktoren, die die Unterschiede rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Unterschiede
Für NRW ergeben die Daten folgendes Bild: 93594 Bedarfsgemeinschaften waren 2022 mit ungedeckten Wohnkosten von insgesamt knapp 93,8 Millionen Euro belastet (rund 1000 Euro pro Bedarfsgemeinschaft). Im landesweiten Durchschnitt waren 13 Prozent der SGB-II-Mieterhaushalte betroffen. Hinter diesem Durchschnittswert standen aber je nach Kommune Betroffenenanteile zwischen 3,7 und 41,6 Prozent, in der Spitze also gut elfmal so viel wie am unteren Rand. Für sieben NRW-Kommunen sind Anteile von mehr als 25 Prozent ausgewiesen, für 15 Kommunen solche unter 10 Prozent.
Die angegebenen Deckungslücken beliefen sich 2022 im Landesdurchschnitt für alle betroffenen Haushalte auf 82,48 Euro monatlich, je nach Kommune reichten sie von 35,43 bis zu 131,16 Euro. Auch das sind Durchschnittswerte der betreffenden Kommunen, hinter denen sich im Einzelfall höhere und niedrigere Beträge verbergen. Betrachtet man nur die Single-Haushalte, würde ihr durchschnittlicher Fehlbetrag in der »Spitzen«-Kommune bereits 30 Prozent ihres Regelsatzes (2022: 449 Euro) ausmachen.
Zwar sanken die Betroffenenanteile von 2020 bis 2022 im landesweiten Schnitt von 16,2 auf 13,1 Prozent, was maßgeblich an der Karenzzeit-Regelung liegen dürfte, die zunächst als »Corona-Erleichterung« eingeführt und dann im »Bürgergeld« fortgeführt wurde. Der zwölfmonatige Verzicht auf die Angemessenheitsprüfung der Wohnung kommt allen Neuzugängen ins SGB II zugute. Im gleichen Zeitraum vergrößerten sich aber die Unterschiede zwischen den Kommunen.
Lag 2020 der Spitzenwert bei den Betroffenenanteilen beim 7,1fachen des niedrigsten, war es 2022 das 11,2fache. Bei den Alleinerziehenden verdoppelte sich diese Spreizungsbreite fast, vom 7,4fachen auf das 14,7fache. Und auch die Abstände zwischen den niedrigsten und den höchsten Fehlbeträgen sind seit 2020 größer geworden. Beispielsweise stiegen sie bei den Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vom 3,0fachen auf das 3,8fache. Dies deutet darauf hin, dass die Ungleichheit der Rechtsanwendung und damit der Lebensbedingungen der Betroffenen je nach Wohnort deutlich zugenommen hat.

Laumann will nichts wissen
Inwieweit die veröffentlichten Daten als Abbild der tatsächlichen Verhältnisse gelten können, ist indes unklar. Denn neben Sonderregelungen für Kommunen mit großem Mangel an bezahlbarem Wohnraum könnten kommunale Unterschiede bei der Berechnung der Daten die Ergebnisse erheblich verzerren, sodass sie nicht vergleichbar wären. Wie die »Angemessenheit« der Wohnkosten für Bürgergeldbeziehende konkret bestimmt wird, entscheidet jede Kommune bzw. jedes Jobcenter im Rahmen der rechtlichen Vorgaben für sich.
Die Bundesregierung verweist hier auf die Länder, die mit ihren Ausführungsgesetzen für den SGB-II-Vollzug zuständig sind. In NRW ist dies eine »kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung«. Daher hätte der Düsseldorfer Arbeits- und Sozialminister Karl-Josef Laumann (CDU) alle Möglichkeiten, mittels seiner Fachaufsicht den Dingen auf den Grund zu gehen und ggf. für Abhilfe zu sorgen.
Der NRW-Landesverband des Sozialverbands Deutschland (SoVD) hat den Minister bereits mehrfach aufgefordert, für unverzügliche Aufklärung zu sorgen und eine einheitliche Rechtsanwendung zugunsten der Betroffenen zu gewährleisten. Indes lehnt Laumann das seit gut einem Jahr ab. Er behauptet, es gebe gar kein Problem, weil die statistischen Daten »möglicherweise« verzerrt seien und es vor allem an einschlägigen Klageverfahren und Petitionen mangele. Er will nicht wissen, was da tatsächlich los ist. Wohl weniger, weil es kein Problem gibt, als weil er sich dazu mit den kommunalen Spitzenverbänden anlegen müsste. Und weil das Land zur Kostenerstattung verpflichtet wäre, falls etwaige Weisungen zu deutlichen kommunalen Mehrausgaben führen.
Selbst die Einführung eines landeseinheitlichen Berechnungsverfahrens, das die Vergleichbarkeit der kommunalen Daten verbessern könnte, hat das Ministerium abgelehnt.
Dabei geht es hier um eine Frage von Verfassungsrang. Nämlich darum, ob das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das laut Bundesverfassungsgericht dem Grunde nach unverfügbar und zu gewährleisten ist, nicht nur durch notorisch zu niedrige Regelsätze, sondern womöglich in vielen Fällen auch durch einen faktischen Zwang zur anteiligen Tragung von Wohnkosten aus ebendiesen Regelsätzen verletzt wird. Es darf nicht vom Wohnort abhängen, ob das amtliche »Existenzminimum« gewährleistet ist.
Übrigens: Nach der Bundesstatistik liegt NRW bei den Betroffenenanteilen und den Fehlbeträgen im Ländervergleich im Mittelfeld. Die höchsten Anteile betroffener Haushalte hatte 2022 Rheinland-Pfalz, bei den Alleinerziehenden waren es 21 Prozent.
Die höchsten Fehlbeträge verzeichnete Berlin, bei allen betroffenen Haushalten knapp 150 Euro; unter den Flächenländern läge Bayern mit 120 Euro an der Spitze.
Auch die Länder driften bei den Betroffenenanteilen im Zeitverlauf auseinander, wenngleich langsamer und auf niedrigerem Niveau als die NRW-Kommunen. Dagegen ist die Spreizungsbreite der Fehlbeträge im Ländervergleich in den betrachteten drei Jahren leicht zurückgegangen. 2022 mussten bundesweit 337518 SGB-II-Haushalte insgesamt gut 382 Millionen Euro für ihre Wohnkosten zuzahlen.

Teile diesen Beitrag:
Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen

Spenden

Die SoZ steht online kostenlos zur Verfügung. Dahinter stehen dennoch Arbeit und Kosten. Wir bitten daher vor allem unsere regelmäßigen Leserinnen und Leser um eine Spende auf das Konto: Verein für solidarische Perspektiven, Postbank Köln, IBAN: DE07 3701 0050 0006 0395 04, BIC: PBNKDEFF


Schnupperausgabe

Ich möchte die SoZ mal in der Hand halten und bestelle eine kostenlose Probeausgabe oder ein Probeabo.