Über die Kontinuität des faschistischen Arbeitsunrechts
von Heinrich Neuhaus*
Nur selten wird auf den Demonstrationen gegen Rechts zur Sprache gebracht, dass die Ideologie des deutschen Faschismus bis heute in gesetzlichen Bestimmungen verankert ist, z.B. im Arbeitsrecht. Verdachtskündigungen eröffnen Unternehmern bis heute die Möglichkeit, mit einem Höchstmaß an Willkür gegen unliebsame Mitarbeiter:innen und Betriebsrät:innen vorzugehen.
Abhängig Beschäftigte und Gewerkschaften müssten ein großes Interesse daran haben, dass dieses völlig inakzeptable Instrument des faschistischen Arbeitsunrechts ersatzlos gestrichen wird. Dieses war auch ein zentrales Thema auf der 10.Bundeskonferenz »Betriebsräte im Visier« vergangenen Herbst im Mannheimer Gewerkschaftshaus. Der Rechtsanwalt Klaus Dieter Freund referierte dort zur »Verdachtskündigung« von Betriebsräten. Der folgende Artikel gründet auf seinen Ausführungen.
Die Vorgeschichte
Noch in den letzten Tagen der Weimarer Republik hatte das Reichsarbeitsgericht Verdachtskündigungen für unwirksam erklärt. Nach der Errichtung der faschistischen Diktatur 1933 nahmen die Herrschenden jedoch eine radikale Änderung des Arbeitsrechts vor. Das »Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit« wurde am 20.Januar 1934 von der Nazi-Führung erlassen. Wesentlichen Anteil an seiner Erarbeitung hatten die Juristen Hans Carl Nipperdey, Alfred Hueck und Rolf Dietz. Reichsarbeitsgerichtsurteile aus den Jahren 1934 und 1939 hielten danach Verdachtskündigungen für zulässig. Hueck kommentierte diese »Rechtsprechung« in zeitgenössischen Veröffentlichungen zustimmend.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Linie umstandslos durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter maßgeblicher Beteiligung seines 1.Präsidenten Nipperdey fortgesetzt. Das BAG hält bis heute an dieser unseligen Tradition nicht nur fest, es hat sogar seine Rechtsprechung verschärft, und zwar durch die Möglichkeit einer »grundlosen fristlosen Verdachtskündigung«.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung von Betriebsräten sind:
– die Zustimmung durch den Betriebsrat oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht gemäß §103 Betriebsverfassungsgesetz;
– die Anhörung des Betroffenen;
– die Anhörung des Betriebsrates;
– überwiegende auf Tatsachen basierende Verdachtsmomente.
Der Grundsatz »im Zweifel für den Angeklagten« findet keine Anwendung, da eine Kündigung keine Strafe sei.
Verstoß gegen das Grundgesetz
Nach Auffassung von Juristen stellt die Verdachtskündigung einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar – konkret gegen Art.12 Abs.1 (Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes) und Art.20 Abs.3 (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht).
Zudem ist hier §9 Abs.1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) von Bedeutung. Demzufolge kann ein Gericht auf Antrag des »Arbeitgebers« die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses entscheiden, »wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen«.
Hierzu gibt es die ? von der Rechtsprechung allerdings bisher nicht berücksichtigte – juristische Auffassung, dass diese Formulierung eine abschließende Regelung darstellt und daher die direkte Verdachtskündigung unzulässig ist.
Als zentrales Argument gegen die Verdachtskündigung nannte der Rechtsanwalt Klaus Dieter Freund, dass sie ausschließlich durch das Beendigungsinteresse des »Arbeitgebers« ohne tatsächliche Rechtsgrundlage begründet werden kann. Insbesondere bei Verdachtskündigungen von Betriebsräten könnten Unternehmer mit Unterstützung von arbeitsrechtlichen Großkanzleien politisch motiviert aktive Betriebsräte aus dem Betrieb vertreiben.
Zudem sei die Übertragung des Grundsatzes »im Zweifel für den Angeklagten« auf das Arbeitsrecht unter Bezugnahme auf Art.6 Abs.2 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention erforderlich. Dort heißt es: »Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.«
Freund vertrat auch die Meinung, dass Gewerkschaften neben dem gesetzlichen Verbot der Verdachtskündigung auch für die Abschaffung eben dieses §9 Abs.1 Satz 2 KSchG eintreten sollten. Dort werden nämlich, so seine Argumentation, dem Unternehmer bei Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung noch sehr viel weiterreichende Möglichkeiten zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als nur in Verdachtsfällen geboten.
Die Karriere des Hans Nipperdey
Freund beleuchtete in seinen Ausführungen noch näher die Rolle von Hans Carl Nipperdey.
Er war von 1925 bis 1963 Professor an der Universität Köln. Nachdem er im Faschismus wesentlich an der Entwicklung des damaligen Arbeitsunrechts beteiligt war, gelang ihm in der BRD die Fortsetzung seiner Karriere. Bis heute genießt er größte Hochachtung bei einigen Juristen. Nipperdey habe »das deutsche Arbeitsrecht vor 1949 wie danach als Wissenschaftler, Funktionär und Richter durch außerordentliche juristische Kompetenz und geschickte Einflussnahme bis heute geprägt wie sonst wohl kein anderer Arbeitsrechtler«, so Ulrich Preis, Professor für Rechtswissenschaft an der Universität zu Köln 2021 gegenüber dem Deutschlandfunk.
Nach dem Krieg war er zunächst SPD-Mitglied im Kölner Stadtrat. Zudem war er juristischer Berater des DGB-Vorsitzenden Hans Böckler bei den Verhandlungen zum Kündigungsschutzgesetz 1951, auf das er zusammen mit Wilhelm Herschel maßgeblichen Einfluss genommen hat.
1954 wurde er erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts. Er prägte bis 1963 dessen Rechtsprechung wesentlich auf der Grundlage seiner im Faschismus entwickelten »Rechtsauffassungen«. »Treu und Glauben unter besonderer Berücksichtigung der entscheidenden Gedanken des neuen Arbeitsrechts (Betriebsgemeinschaft, Arbeitsverhältnis und Treueverhältnis §2, Arbeit als Dienst an Volk und Staat und die Fürsorgepflicht) müssen für die Auslegung maßgebend sein«, schrieb etwa Nipperdey in seinem Kommentar zum Gesetz der Ordnung der nationalen Arbeit aus dem Jahr 1943.
Bei seiner erneuten Karriere in der BRD wurde er unterstützt von zahlreichen Juristen mit brauner Vergangenheit, insbesondere durch die bereits erwähnten Alfred Hueck und Rolf Dietz sowie durch Arthur Nikisch und Wilhelm Herschel.
Nipperdey und seine Unterstützer haben durch ihre »Rechtsprechung« und ihr juristisches Wirken in der BRD nicht nur zum Erhalt der Verdachtskündigungen wesentlich beigetragen, sondern auch zur massiven Einschränkung des Streikrechts und der Rechte von Gewerkschaften und abhängig Beschäftigten.
»Streiks sind im allgemeinen unerwünscht, weil sie volkswirtschaftlichen Schaden hervorrufen«, hieß es etwa in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.Januar 1955 zu einem Werftarbeiterstreik in Hamburg. Präsident des Gerichtes war Hans Carl Nipperdey, das war das Selbstverständnis, nach dem er zeitlebens Rechtsnormen und Gesetze verfasste – und als Richter Recht sprach. Er wurde vielfach ausgezeichnet, unter anderem mit zahlreichen Ehrendoktorwürden und dem großen Verdienstkreuz der Bundesrepublik Deutschland.
Es ist höchste Zeit, das skandalöse Fortwirken des faschistischen Arbeitsunrechts in Deutschland zu beenden.
*Redaktionell überarbeitet aus: Avanti², Nr.112, Dezember 2023.
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