Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 06/2024

›Der Friede ist das Meisterwerk der Vernunft‹
von Hermann Klenner

Immanuel Kant wurde am 22.April 1724 als viertes von neun Kindern des Handwerkmeisters Johann Georg Kant und dessen Ehefrau Anna Regina Kant geboren. Von 1730 bis 1732 besuchte er eine Hospitalschule, danach bis 1740 das pietistische Kollegium Fridericianum. Seine Mutter wie sein Vater erhielten nach ihrem Ableben 1737 bzw. 1746 ein Armenbegräbnis. 1740 begann er ein Universitätsstudium, verließ aber die Universität ohne Examina.

Bis 1755 arbeitete er in der Umgegend Königsbergs als Hauslehrer (Hofmeister) bei drei verschiedenen Familien: einem Prediger, einem Gutsbesitzer und einem Grafen. Nach seiner Promotion und Habilitation unterrichtete er für die nächsten fünfzehn Jahre als Privatdozent für Philosophie an der Universität von Königsberg und begann eine an Themen und Stundenzahl umfangreiche Vorlesungstätigkeit über Logik, Metaphysik, Theologie, Mathematik, Physik, Geographie, Anthropologie, Pädagogik, Religions-, Geschichts-, Moral- und Rechtsphilosophie. Seine Bewerbungen für freigewordene Professuren wurden 1756 und 1758 von Preußens König bzw. Russlands Zarin abgelehnt. In seinem zweiundvierzigsten Lebensjahr erhielt der nunmehr »berühmt gewordene Magister Kant« die mit 62 Talern Jahresgehalt dotierte Stelle eines Unterbibliothekars an der Königlichen Schlossbibliothek.
In seinem siebenundvierzigsten Lebensjahr wurde Kant endlich an der Universität Königsberg »Ordentlicher Professor für Metaphysik und Logik« mit einem Jahresgehalt von 236 Talern, 76 Groschen und 12 Pfennigen. 1786 und 1788 amtierte er als Rektor der Universität und wurde zum Auswärtigen Mitglied der Berliner, später auch Ehrenmitglied der Petersburger Akademie der Wissenschaften berufen.
Auf persönliches Betreiben des preußischen Königs Friedrich Wilhelm II. wurde der siebzigjährige Kant durch eine spezielle Kabinettsorder verwarnt, da er durch seine veröffentlichte Schrift über Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft gegen »unsere landesväterlichen Absichten« gehandelt habe.
Er starb am 12.Februar 1804, seinem Sarg folgte … eine unübersehbare Menschenmenge.

Die Kritik der reinen Vernunft
Kants fundamentalstes Werk ist die von ihm 1781 in Riga veröffentlichte Critik der reinen Vernunft, mit der er nach eigener Einschätzung eine »Revolution der Denkart« einleitete und der Philosophie den »Rang von Wissenschaft« eroberte. Politisch eindeutig ist sein Anspruch, mit seiner Vernunftkritik zum »Zeitalter der Kritik« beizutragen, deren Ziel es sei, dass sich alles der Kritik unterwerfen müsse, auch Religion und Gesetzgebung, die sich beide gemeiniglich wegen ihrer heiligen bzw. ihrer staatlichen Herkunft der Kritik zu entziehen versuchen. Dass Kant mit seiner Vernunftkritik alle nur möglichen Gottesbeweise widerlegt hat, trug gewiss dazu bei, dass auch seine Critik der reinen Vernunft (seit 1827) auf dem Index der von Roms Kirche verbotenen Bücher landete.
Kant war auch ein politischer Denker. Nach heutigen Begriffen ist seine »Rechtslehre der reinen Vernunft«, wie er sie nannte, »links« einzuordnen. In seiner Critik der reinen Vernunft zielte er auf eine »Verfassung von der größten menschlichen Freiheit nach Gesetzen, welche machen, dass jede Freiheit mit der anderen ihrer zusammen bestehen kann«. Verwerflich sei es, Gesetze über das, was getan werden solle, aus denjenigen abzuleiten, was getan wird; nicht vom Empirischen, sondern vom Vernünftigen müsse man ausgehen, denn eine empirische Rechtslehre sei ein Kopf ohne Gehirn.
Auf Preußens Friedrich wie auf jeden anderen sich aufgeklärt gebenden absolutistischen Staat gemünzt, schrieb Kant: »Der Fürst hält sein Volk wie das liebe Vieh, er schiert ihm die Wolle knapp ab, lässt sie nicht nach ihrem, sondern nach seinem Willen weiden … und lässt ihnen keinen Verstand als zum Gehorchen.«

Ein politischer Streiter
Der in Fortführung der Gedanken von Spinoza und Rousseau von Kant erhobene »Rechtsanspruch der Menschenvernunft auf Freiheit des Willens«, musste mit den bestehenden deutschen Zuständen kollidieren, und Kant machte daraus keinen Hehl. Wo immer er auf feudalen Despotismus und feudalen Plunder zu sprechen kam, attackierte er:
– den Adel, den er samt Fideikommiss und Majorat als »Anomalie«, als »temporäre Zunftgenossenschaft«, als überfällig also, markiert;
– die Leibeigenschaft, die er unverblümt als Verbrechen bezeichnet;
– die absolute Monarchie, denn nur die reine Republik sei eine rechtmäßige Verfassung;
– die Kriegs-, Rüstungs- und Eroberungspolitik (es gereicht ihm zur besonderen Ehre, gegen die Teilung Polens ebenso offen aufgetreten zu sein wie gegen die militärische Intervention in Frankreichs Revolution und den Söldnerverkauf an fremde Staaten);
– den Kolonialismus und den Sklavenhandel durch diejenigen, die von der »Frömmigkeit viel Werks machen und Unrecht wie Wasser trinken«;
– die »furchtbare Gewalt« des Klerus und die Kirche, die er vom Staat zu trennen vorschlägt und deren Güter enteignet zu werden verdienen.
In unverwechselbarem Gleichlaut mit »Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit«, jenen Losungen, unter denen das Volk von Paris die Bastillen des französischen Feudalismus stürmte, erklärte er »Freiheit, Gleichheit und weltbürgerliche Einheit (Verbrüderung)« zu den dynamischen Kategorien jener Politik, die kraft Vernunft der Staatsverfassung zugrunde liegen. Kant hielt der französischen Revolution, der er mit »Enthusiasmus«, »Zujauchzen«, »heißer Begierde« gedachte, bis zu ihrem und seinem eignen Ende die Treue.
Freilich, auch das muss gesagt werden: Kant war – politisch (anders: erkenntnistheoretisch!) gesehen – kein Revolutionär. Den Übergang vom Staat seiner Zeit zum Staat seiner Vernunft wünschte er sich »nicht revolutionsmäßig, durch einen Sprung, d.i. durch gewaltsame Umstürzung«, sondern durch »allmähliche Reform nach festen Grundsätzen, in kontinuierlicher Annäherung«. So endet jedenfalls seine Rechtslehre. Auch schränkte Kant seinen Demokratiebegriff bis hart an die Grenze seiner Rücknahme ein, indem er – wie übrigens Frankreichs revolutionäre Nationalversammlung auch – Tagelöhnern, Handwerksgesellen, Bediensteten, Hauslehrern und Frauen kein Wahlrecht zubilligte, womit die Mehrheit des Volkes nicht »Bürger zu sein« qualifiziert wurde.

Krieg entsteht aus den Interessen der Obrigkeit
Zwischen seinem 60. und seinem 75.Lebensjahr hat Kant sich zu keinem Problem häufiger geäußert als zu der Frage, wodurch das nach seiner Meinung größte Übel der Völker: der »kontinuierliche Krieg« zwischen ihnen, in einen »immerwährenden Frieden« überführt werden könne. Schließlich sei der Friede das Meisterwerk der Vernunft.
Zu diesem Fundamentalproblem äußerte er sich 1795 in einem in zunächst zweitausend Exemplaren verbreiteten selbständigen Traktat von 104 Seiten: »Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf«. Ausgelöst wurde Kants Friedensprojekt durch den im April 1795 abgeschlossenen Friedensvertrag zwischen der revolutionären Republik Frankreich und der konterrevolutionären Monarchie Preußen. Kant hatte zuvor schon gegen die Einmischung des Landes, dessen Bürger er war, in das Experiment der französischen Revolution Stellung bezogen, an der er, wie er es selbst formulierte, »dem Wunsche nach, der nahe an Enthusiasmus grenzt«, wenigstens meinungsmäßig teilnahm.
Für Kant war die durch die Vernunft a priori gebotene friedliche Gemeinschaft aller Völker auf Erden kein bloß moralisches, sondern ein geschichtlich gebotenes Rechts­prinzip. Das kriegerische Morden der Menschen durch ihresgleichen hielt er weder für ein durch deren angeborene Triebausstattung bedingtes Verhaltensmuster, noch für eine göttliche Mission zur Bestrafung sündiger Gemeinschaften, sondern charakteristisch nur für vorübergehende Phasen der Menschheitsentwicklung, und zwar während ihrer barbarischen Zeiten. Von Natur aus seien die Völker zu einer fortschreitenden Koalition in einer weltbürgerlichen Gesellschaft bestimmt. Nicht auf den Edelsinn der Völker setzte Kant, sondern auf deren Einsicht in ihren Eigennutz.
Sodann hat Kant die Kriegsentstehung wie die Kriegsführung aus den Interessen der Obrigkeiten erklärt, womit er das Interesse am Frieden dem Volk zuordnete. Mit der Staatenpflicht zum Frieden korrespondiert bei ihm das Menschenrecht auf Frieden. Daraus lässt sich ein pazifistischer Imperativ erschließen: Jeder Staat solle in seinem Inneren so organisiert sein, dass nicht die Staatsoberhäupter, sondern das Volk die entscheidende Stimme hat, ob Krieg sein solle oder nicht.
Damit hat Kant, neben dem Wechselverhältnis zwischen inner- und zwischenstaatlicher Gewaltherrschaft, eben auch das Wechselverhältnis zwischen inner- und zwischenstaatlicher Freiheitsverwirklichung thematisiert. Seine Idee einer mit dem natürlichen Recht jedes Menschen übereinstimmenden Verfassung, dass nämlich die dem Gesetz Gehorchenden zugleich die das Gesetz Gebenden sein sollen, sei die ewige Norm für alle bürgerliche Verfassung überhaupt und für den ewigen Frieden.
Schließlich zeigt sich in der Option Kants für eine »Föderation nach einem gemeinschaftlichen Völkerrecht«, dass er seinen allseits bekannten kategorischen Imperativ: »Handle so, dass du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden«, vom Gegenstandsbereich des zwischenmenschlichen auf den der zwischenstaatlichen Beziehungen transferiert hat – eine Übertragung, die wenig beachtet, wenn überhaupt bisher erkannt worden ist.
Diese auf die Gemeinsamkeit der Völker und ihrer Interessen orientierende Konzeption Kants steht im Einklang mit dem Völkerrecht der Gegenwart.

Der Autor ist emeritierter Professor für Rechtswissenschaft und seit 2021 Mitglied der Kommunistischen Plattform in der Partei Die LINKE, https://kpf.die-linke.de/mitteilungen/detail/immanuel-kant-1724-1804/.

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