Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

Bert Brecht hielt nicht viel vom Recht auf geistiges Eigentum. Wir auch nicht. Wir stellen die SoZ kostenlos ins Netz, damit möglichst viele Menschen das darin enthaltene Wissen nutzen und weiterverbreiten. Das heißt jedoch nicht, dass dies nicht Arbeit sei, die honoriert werden muss, weil Menschen davon leben.

Hier können Sie jetzt Spenden
1. Mai 2024

Gewerkschaft als Rüstungslobby?

Aufruf für Abrüstung statt Krieg
von Hermann Dierkes

Gegen gewerkschaftliche Grundsätze – zum Teil gegen die ausdrückliche Beschlusslage von 2023 – hat sich die IG Metall mit zentralen Lobbyisten der Rüstungsindustrie (dem Bundesverband der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie) und dem Wirtschaftsforum der SPD – auf »Leitlinien zur Sicherung von Souveränität und Resilienz« geeinigt.

weiterlesen
1. Mai 2024

In Köln hat sich eine Sudan-AG gegründet

Die sudanesische Revolution bekannter machen
von Lothar Müller

Seit Ende 2023 gibt es im NaturFreund:innenHaus in Köln-Kalk eine kleine Gruppe von Aktivist:innen afrikanischer und europäischer Herkunft, die im Rheinland die Anliegen der sudanesischen Revolution bekannter machen möchte und die Unterstützung der sudanesischen Konterrevolution durch deutsche und europäische Politik und Kapital bekämpft.
Dabei richten wir unser Augenmerk auch auf die ausgelagerten EU-Grenzen in afrikanischen Ländern und unterstützen Geflüchtete hier in ihren alltäglichen Kämpfen und Auseinandersetzungen.

weiterlesen
1. Mai 2024

E-Panzer für die Bundeswehr?

Aufrüstung und Krieg verschärfen die Klimakrise
von Jacqueline Andres

Während der COP28 in Dubai hielten Aktivist:innen bei einem von der Women’s International League for Peace and Freedom organisierten Protest einen aufblasbaren Elefanten in Höhe: Er symbolisierte den unangesprochenen Elefanten im Raum – nämlich die vom Militär verursachten Emissionen.

weiterlesen
1. Mai 2024

Der Tod ist einmal mehr ein Meister aus Deutschland

Neuer Bericht zum Einsatz deutscher Waffen in Gaza – Boykott der Waffenlieferungen gefordert
Interview mit Shir Hever

Israelische Soldaten zerbomben Gaza mit deutschen Artilleriegranaten, gepanzerten Radfahrzeugen und Drohnen u.v.m. aus deutscher Produktion. Damit macht es sich mitschuldig am Völkermord. Nachstehend veröffentlichen wir Auszüge aus einem Interview, das Hever dem Online-Portal activism gegeben hat. Die Fragen stellte Zain ­Raza.

weiterlesen
1. Mai 2024

Deutsche Beihilfe zum Völkermord

Nicaragua verklagt die Bundesrepublik vor dem Internationalen Gerichtshof
von Hermann Dierkes

Nicaragua hat Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag wegen Beihilfe zum Völkermord in Gaza verklagt. Am 8. und 9.April 2024 fanden die Anhörungen statt. Mit einer Entscheidung wird bis Ende April gerechnet.

weiterlesen
1. Mai 2024

Polizeisturm auf die Berliner Palästinakonferenz

Repression gegen Solibewegung eskaliert
von Abir Kopty

In einem schockierenden, aber erwarteten Schritt hat die Berliner Polizei am Freitag, dem 12.April, den »Palästina-Kongress« zwei Stunden nach Beginn aufgelöst. Der Kongress war als dreitägige Veranstaltung mit Rednern aus der ganzen Welt geplant, darunter Ghassan Abu-Sittah, Salman Abu Sitta, Noura Erakat, Ali Abunimah und viele andere.

weiterlesen
1. Mai 2024

Eine andere Ukraine ist möglich

Für einen selbstbestimmten Wiederaufbau
dokumentiert

Alternativkonferenz zur Ukraine Recovery Conference, Berlin, 8.Juni
Nach Lugano (2022) und London (2023) findet am 11. und 12.Juni 2024 in Berlin die dritte Ukraine-Wiederaufbaukonferenz (Ukraine Recovery Conference, UCR) statt. Die Wiederaufbaukonferenzen haben die Ukraine-Reform-Konferenzen abgelöst, die seit 2017 jährlich stattgefunden haben.

weiterlesen
28. April 2024

Soldaten machen den Weg für die Siedler frei. Pogrome im Westjordanland

von Oren Ziv
Bewaffnete israelische Siedler überfielen Mitte April mehr als ein Dutzend palästinensische Gemeinden unter dem Schutz der Armee und hinterließen eine Spur von Tod und Zerstörung.

weiterlesen
26. April 2024

„Es war, als würde ich mein Herz aus der Erde ziehen“

Zeugenaussagen aus dem Massengrab im Nasser-Krankenhaus

Während die Teams des Zivilschutzes weiterhin Hunderte von Leichen aus den im Nasser-Krankenhaus entdeckten Massengräbern ausgraben, strömen Palästinenser auf der Suche nach ihren vermissten Angehörigen zu dem medizinischen Komplex.
von Tareq S. Hajjaj, 25. April 2024

weiterlesen
26. April 2024

Gaza: Massenmorde in Krankenhäusern

von Hermann Dierkes

Der Feldzug von israelischen Bodentruppen und Luftwaffe gegen den Gazastreifen und seine 2,3 Millionen Menschen seit Oktober letzten Jahres verschont buchstäblich nichts. Bis Ende April sind 34.305 Tote zu beklagen und über doppelt so viele Verletzte, davon sehr viele schwer. Die grosse Mehrheit der Toten und Verletzten sind Frauen und Kinder. Die Traumatisierung durch die ständigen Luftangriffe, Artilleriebeschuss und das rücksichtslose Vorgehen der Armee selbst gegen Hilfesuchende und Hungernde ist quantitativ nicht mehr zu erfassen. Die Infrastruktur ist völlig zerstört, die Wohnbebauung zu über 70 Prozent. Hunderte von Schulen, davon viele UN-Schulen, und sämtliche Universitäten sind zerbombt oder mutwillig gesprengt; Moscheen, Kirchen und Kultureinrichtungen liegen in Trümmern. 1,5 Millionen Menschen – 80 Prozent der Bevölkerung – sind vertrieben worden und konzentrieren sich im Südzipfel bei der Stadt Rafah, die meisten in behelfsmässigen Zelten ohne feste und ausreichende Versorgungseinrichtungen, bei Toiletten angefangen. Der Weg nach Ägypten ist versperrt.

weiterlesen
15. April 2024

Verbot und Auflösung des Berliner „Palästina Kongresses – Wir klagen an!“

Erklärung des Anwält*innenKollektivs

Wir sind ein Kollektiv von Anwältinnen in Berlin, die die Veranstalter des „PalästinaKongress - Wir klagen an!“ vorbereitend sowie aktuell beraten und vertreten. Angemeldet wurde der Kongress von dem Verein Jüdischen Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost – EJJP Deutschland e.V. Der Vorstand war und ist durchgängig Ansprechperson der Polizei Berlin. Es handelte sich dabei um eine Versammlung nicht unter freiem Himmel, also in geschlossenen Räumen.

I. Die Veranstaltung

Die Veranstalter planten in Kooperation mit einer Vielzahl politischer Initiativen, NGOs, Bürgerrechtsvereinigungen und Einzelpersonen den Palästina Kongress 2024 als Forum des politischen Austauschs zum Zwecke der Teilhabe an der politischen Meinungsbildung und - kundgabe. Damit sollten die militärischen Angriffe der israelischen Streitkräfte thematisiert werden, die als Folge der Anschläge von Hamas-Kämpfern auf das Leben von über 1.200 israelischen und anderen Staatsbürgerinnen am 7. Oktober 2023 in Gaza durchgeführt werden und dem völkerrechtliche Vorwurf eines Verstoßes gegen die UN-Völkermordkonvention vom IGH für plausibel eingestuft worden ist. Die Veranstalter wollten an die mehr als 32.000 Palästinenserinnen erinnern, die in Folge dieser militärischen Intervention im Gazastreifen ihr Leben lassen mussten, an die zerstörten Familien, die vernichtete Infrastruktur, die verlorenen Kulturgüter und die 1,9 Millionen Vertriebenen, die mit der flächendeckenden Bombardierung überwiegend ziviler Einrichtungen zu beklagen sind. Sie wollten in diesem Zusammenhang auch die Frage erörtern, in welcher Weise und in welchem Ausmaß die Politik der Bundesrepublik hierzu Beihilfe leistet.

    Der Anmelder wollte damit zugleich erreichen, dass die von den Ereignissen betroffenen Menschen aus dem Gefühl politischer Ohnmacht und Handlungsunfähigkeit heraustreten, sich vernetzen und politisch tätig werden können, um dem gemeinsamen Ziel der Erreichung eines Schweigens der Waffen, der Versorgung der hilfsbedürftigen Menschen, der Freilassung von Geiseln und politischen Gefangenen, der Herstellung eines völkerrechtskonformen Zustandes in Nahost sowie der Sicherung eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage eines gleichberechtigten Gesellschaftsmodells zu dienen.

    II. Vorangegangene Sicherheitsgespräche nach dem Kooperationsgebot

      Im Vorfeld gab es mehrfache Sicherheitsgespräche zwischen dem Anmelder, dem AnwältinnenKollektiv und der Polizei, mit dem Ziel die Veranstaltung zu schützen, wie rechtlich vorgesehen, und die Veranstaltung störungsfrei abzuhalten. Diese Gespräche sind sehr gut verlaufen, wir hatten zu keinem Zeitpunkt Anlass von Verbots- oder Beschränkungsabsichten auszugehen und das trotz des Drucks aus Politik und Medien.

      Noch am Morgen des Kongresses am 12.4.2024 wurde das Programm und die darin vorgesehenen Rednerinnen mit der Polizei besprochen und bestätigt. Die polizeilichen Maßnahmen die dann während des Kongresses angeordnet worden sind, glichen daher einer Überrumpelung und stehen im Widerspruch zum Kooperationsgebot. Das Kooperationsgebot ist im Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz verankert und Grundlage aller Gespräche zwischen Anmelder, Anwaltschaft und Polizei.

      III. Polizeiliche Maßnahmen zu Beginn des Palästina Kongresses

        Während des laufenden Programms wurde wenige Minuten nach Beginn des Abspielens einer im Programm bekannt gemachten Video-Botschaft von Dr. Salman Abu Sitta (Kartograph) der Versammlungssaal von Einsatzkräften der Bereitschaftspolizei Duisburg betreten, die sich sogleich vor der Bühne aufbauten und die Unterbrechung des Videos verlangten. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass der Redner ein Betätigungsverbot in Berlin erhalten habe. Dieses Betätigungsverbot war dem Anmelder zuvor weder bekannt gemacht worden noch sonst bekannt gewesen. Es war nach dem Bekunden der Einsatzkräfte auch diesen gerade erst mitgeteilt worden. Nachdem zunächst die Tonspur weiterlief, wurde ohne Inanspruchnahme des hierfür mehrfach angebotenen Schlüssels im Wege der Selbstvornahme die Tür zum Betriebsraum mit Zwang geöffnet und der Strom abgeschaltet.

        Trotz dieses eskalativen Polizeivorgehens – der Veranstalter hätte in Kenntnis des polizeilichen Begehrens das Programm angepasst – blieb die Lage vor Ort ruhig, wurde von den Ordnerinnen beruhigend auf die Teilnehmerinnen eingewirkt und kam es zu keinerlei körperlichen Auseinandersetzungen. Mit dem Kontaktbeamten der in Amtshilfe tätigen Polizeikräfte aus Nordrhein-Westfalen wurden Kooperationsgespräche geführt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bereits gerichtlich geklärt sei, dass ein Betätigungsverbot nicht für das Abspielen von Videos von im Ausland befindlichen Personen zur Anwendung komme. Es wurde zugesagt, dass dies geprüft werde. Dem Vernehmen nach haben weder Polizei noch der anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft in den angespielten Äußerungen einen strafbaren Inhalt feststellen können. Als der Anmelder gleichwohl anbot, auf das Abspielen des Videos zu verzichten, wurde problematisiert, dass der Live-Stream womöglich strafbare Äußerungen in die ganze Welt transportiere, was den Kreis der Wahrnehmenden unwägbar erweitere. Daraufhin bot der Anmelder an – unter Protest gegen die Anordnung –, vorläufig auf die Schaltung des Livestreams zu verzichten, um die Veranstaltung fortsetzen zu können. Dies schien ein gangbarer Kompromiss.

        Gleichwohl entschied der Gesamteinsatzleiter, dass die Versammlung aufzulösen sei und der Kongress nicht stattfinden könne. Er begründete dies gegenüber einem Mitglied des AnwältinnenKollektivs damit, dass eine Video-Botschaft einer Person gezeigt wurde, gegen die ein Betätigungsverbot ergangen sei, was wiederum auf Äußerungsdelikte dieser Person gestützt worden sei. Dies (allein) gebe ihm hinreichenden Anlass zu der Vermutung, dass bei Fortsetzung des Kongresses strafbare Äußerungen erfolgen werden, die jenen entsprächen, deretwegen das Betätigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta ergangen sei. Dass es im bisherigen Verlauf der Versammlung zu solchen strafbaren Äußerungen nicht gekommen ist, dass das Betätigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta den Veranstalterinnen nicht bekannt gewesen ist und diese kooperationsbereit sind, ändere nichts an seinem Entschluss, was er mit der besonderen Schwere des Schutzgutes rechtfertigen könne, dem die Beschränkung der Meinungsfreiheit diene. Er werde, so der Polizeidirektor im Gespräch mit der Anwaltschaft, nicht abwarten, bis eine strafbare Meinungsäußerung erfolge.

        Grundsätzlich können Versammlungen in geschlossenen Räumen gemäß § 22 Nr 3 VersFG Berlin aufgelöst oder verboten werden, wenn 1. eine unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs zu befürchten ist, oder 2. eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Personen, oder 3. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Nichts von dem liegt hier vor. Es gab keine unmittelbare Gefahr für einen unfriedlichen Verlauf, oder für Leib und Leben, oder für Äußerungsdelikte.

        IV. Rechtlicher Maßstab für Auflösung und Verbot

          In der ständigen Rechtsprechung wird der Auflösungstatbestand des § 22 Nr. 3 VersFG BE bzw. Art. 5 Versammlungsgesetz Bund dahingehend ausgelegt, dass „zum einen die darin erfassten Meinungsäußerungsdelikte von beträchtlichem Gewicht sein, sowie zur Unfriedlichkeit führen müssen, und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein müssen, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.04.1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426). Nur wenn erkennbare Umstände darauf schließen lassen, dass das Vertreten strafbarer Ansichten bzw. das Dulden strafbarer Äußerungen das maßgebende Anliegen der Versammlung ist, kommt ein Totalverbot in Frage. Lässt eine gesicherte Gefahrenprognose diesen Schluss nicht zu, sind nur weniger einschneidende Beschränkungen zulässig (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 5 Rn. 33). Weil bloße Beschränkungen gegenüber dem Verbot geringere Eingriffe sind, darf in Anwendung des Grundsatzes der Erforderlichkeit ein Schluss von der Verbotsermächtigung auf die Ermächtigung zum Erlass verbotsvermeidender aber gleichwohl zwecktauglicher Maßnahmen gezogen werden (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 5 Rn. 43 m.w.N.).“ (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 –, juris 45) Nach diesen Maßstäben entbehrt die angegriffene Verfügung jeglicher tatsächlichen Grundlage. Wie der Gesamteinsatzleiter dem AnwältinnenKollektiv gegenüber selbst eingeräumt hat, hatte der Anmelder keinerlei Kenntnis über bestehende Betätigungsverbote nicht anwesender Personen. Es sind auch im Verlauf der Versammlung keine strafbaren Äußerungen festgestellt worden, die ihrer Art und Schwere nach als Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zu verfolgen wären. Auf solche Feststellungen wurde die Auflösungsverfügung auch gar nicht gestützt.

          Erst recht waren Äußerungen – ihre Strafbarkeit unterstellt – nicht darauf gerichtet oder geeignet, zu Unfriedlichkeit zu führen – weder in der Versammlung selbst noch über diese hinausgehend. Ein solches Anliegen hat der Veranstalter auch gar nicht verfolgt. Das gesamte Szenario der Orchestrierung polizeilicher Maßnahmen haben dazu auch gar keine Gelegenheit gegeben. Die Versammlungsteilnehmenden hatten eher das Gefühl, sich auf einer Versammlung der Polizei zu befinden als dass sich die Polizei auf einer selbstbestimmt durchgeführten Versammlung befunden hätte.

          Für die Polizei war vor Ort ersichtlich, dass weder eine strafbare Äußerung vor Ort getätigt wurde, noch der Verlauf der Veranstaltung als Versammlung nicht unter freiem Himmel unfriedlich war. Die Maßnahmen wurden also auf einer bewusst falschen Tatsachengrundlage gestützt, wie Videoaufzeichnungen in den sozialen Medien zeigen.

          In Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte fehlt es schon an der erforderlichen Gefahrenprognose. Erst recht trägt die Annahme nicht, dass aufgrund des Verhaltens des Veranstalters oder der Teilnehmenden davon ausgegangen werden könne, dass die für die Auflösung am 12. April 2024 und das weitere Verbot der folgenden Veranstaltungstage bis einschließlich 14. April 2024 herangezogenen Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt worden sind.

          Dieser Befund wird noch durch den Umstand gestützt, dass der Veranstalter auch nicht gegen das Betätigungsverbot verstößt – von dem er keine Kenntnis hatte –, wenn er das Video eines Drittstaatsangehörigen in Deutschland vorführt, der sich im Ausland befindet. Dies folgt bereits aus der Systematik und dem Regelungsgegenstand der das Betätigungsverbots, das lediglich ein Verhalten im Inland unter der Voraussetzung persönlicher Anwesenheit erfasst. Maßnahmen in einem ähnlich gelagerten Fall des politischen Betätigungsverbots wurden erst letztes Jahr für rechtswidrig vom VG Berlin erklärt (VG Berlin, Urteil v. 22.03.2023, VG 24 K 256.19). Hier weigert sich die Polizei Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen und umsetzen.

          V. Mildere Maßnahmen als die Auflösung waren ersichtlich möglich.

          Es wären nach § 22 Abs. 2 VersFG BE mildere Maßnahmen zu treffen gewesen, namentlich ein Aufführungs- bzw. Abspielverbot bestimmter Videobotschaften oder ein Redeverbot für persönlich Anwesende. Hiervon hat jedoch weder die Versammlungsbehörde in ihrem Bescheid Gebrauch gemacht, noch wurden vor Ort entsprechende Anordnungen getroffen. Die Tatsache, dass Dr. Salman Abu Sitta eine Grußbotschaft an den Kongress senden werde, war allgemein bekannt. Es war im Informationsaustausch mit der Polizei am 8. April 2024 auch mitgeteilt worden, dass abgespielte Beiträge auf mögliche strafbare Inhalte vorab durchgesehen und alle Rednerinnen über die Rechtslage in der Bundesrepublik aufgeklärt würden. Dies wurde auch gegenüber dem Gesamteinsatzleiter wiederholt. Ebenso wurde angeboten, der Polizei die Videobeiträge zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Auch hierauf wurde sich nicht eingelassen. Damit hat die Polizei ein völlig unverhältnismäßiges und grundgesetzwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Die vielen und gravierenden rechtliche Bedenken und Argumente, die vom Anwältinnenkollektiv vorgetragen wurden, wurden außer Acht gelassen.

          Im Anschluss wurde der Saal geräumt, wobei es mindestens 3 Festnahmen gegeben hat. Berichtet wurde zudem, dass ehemalige Teilnehmende und Journalistinnen auf dem Nachhauseweg von der Polizei verfolgt, beobachtet, festgestellt, und durchsucht wurden.

          VI. Weitere politische Betätigungsverbote und Kontaktverbote

            Bereits vor Beginn der Veranstaltung wurde bekannt, dass einem aus Großbritannien einreisenden Redner, Dr. Ghassan Abu Sittah (Rektor der Universität Glasgow und Mediziner) von der Bundespolizei ein Einreiseverbot erteilt, dieser im Terminalbereich festgehalten und seines Passes entledigt wurde, bis er nach längerer Befragung nach London zurückkehrte. Auch ist ihm untersagt worden, seinen Redebeitrag online zu halten. Am 13.4.2024 wurde bekannt, dass gegen Yannis Varoufakis (ehemaliger Finanzminister Griechenlands und Vorsitzender der Partei Diem25) ebenfalls auf mündliche Anordnung der Polizei ein „Betätigungsverbot“ erlassen wurde. Die Verfügung erging durch die Bundespolizei im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren. Die Rechtsgrundlage wurde nicht mitgeteilt. Aus unserer Mandantschaft sind zudem in mindestens zwei Fällen weitere Kontakt- und Betätigungsverbote bekannt geworden. Verboten wurde jeglicher Kontakt oder die Beherbergung von Teilnehmenden oder Veranstaltenden des Palästina Kongresses.

            VII. Einschüchterungen im Vorfeld

              Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Verbot des Palästina Kongresses sich einreiht in verschiedene schikanierende Vorgänge im Vorfeld. Dazu gehört u.a. die Sperrung des Kontos der Jüdischen Stimme e.V., auf dem Spenden für den Kongress gesammelt wurden. Dazu gehören auch die „Sicherheitswarnungen“ der Polizei gegen das Cafe MadaMe, wo ein Spendenabend für den Palästina Kongress stattfinden sollte, und unter Druck abgesagt wurde. Dazu gehören auch die Einschüchterungsversuche gegen den Vermieter des Saals für den Palästina Kongress: hierzu wurden verschiedene Behörden eingeschaltet, um angebliche Mängel des Brandschutzes und der Nutzungserlaubnis zu finden.

              VIII. Fazit: Das AnwältinnenKollektiv Berlin bleibt im Angesicht dieser Entwicklungen erschüttert

              Jegliche rechtsstaatlichen Versuche, die Versammlung und die Versammlungsteilnehmenden zu schützen und für störungsfreien und rechtmäßigen Ablauf zu sorgen, wurden von der Polizei torpediert. Der Eindruck wurde geschaffen, dass hier jenseits aller bewährten versammlungsrechtlichen Erfahrungen, Rechtsprechung und verfassungrechtlicher Verankerung, Rechtsschutz verkürzt werden sollte. Es erhärtet sich auch der Eindruck, dass die Polizei politischem Druck ausgesetzt war, der sie dazu veranlasste, wissentlich rechtswidrig tätig zu werden. Uns wird hier eine rechtsstaatliche Entgegnung nicht nur erschwert, sondern ist so kaum mehr möglich: Ein vorheriges Verbot – wie dies in Politik und Medien gefordert wurde - hätte man nicht rechtssicher erlassen können; hiergegen hätten sich die Veranstalter erfolgreich im Wege des Eilrechtsschutzes wehren können. Das Verbot vor Ort hat den Rechtsschutz maximal verkürzt.

              Wir können nur davon ausgehen, dass das Thema Palästina und die Diskussion um den dort stattfindenden Genozid, trotz mehrfacher einstweiliger Anordnungen des IGHs mundtot gemacht werden sollen. Und dies trotz der deutschen Beteiligung am Genozid, die derzeit in Den Haag verhandelt wird. Mit der nationalen und internationalen Aufmerksamkeit für die Repression gegen den Palästina-Kongress ist jetzt wohl das Gegenteil eingetreten.


              9. April 2024

              Deutschland ist mit Waffenverkäufen an Israel am Völkermord beteiligt

              von Shir Hever

              Die deutschen Waffenlieferungen an Israel gehen weit über das bislang angenommene Ausmaß hinaus. Und: Seit dem Beginn der Bombardierung Gazas durch die isrtaelische Armme haben sich diese Verkäufe versechsfacht. D.h. Deutschland unterstützt das israelische Vorgehen aktiv und im vollen Bewusstsein dessen, dass es Züge eines Völkermords hat. Damit macht es sich der Beilhilfe zum Völkermord schuldig. Shir Hever deckt den Umfang der deutschen Waffenhilfe munitiös auf.

              weiterlesen