Zins- und Dividendenbesteuerung: Doppelte Standards
von Eberhard Reinecke
Der gesellschaftliche Umgang mit der viel zu niedrigen Besteuerung von Vermögen und Profiten führt zu einer immer tieferen Spaltung der Gesellschaft: Die Reichen werden immer reicher, während alle anderen den Preis dafür bezahlen müssen. Die derzeitige Debatte innerhalb der Regierungskoalition über die Besteuerung von Erbschaften ist dabei nur ein Teil des Problems. Angeblich will sich die Regierung für die »hart arbeitenden Menschen« einsetzen. Pustekuchen. Der Rechtsanwalt Eberhard Reinecke ist den Missständen auf den Grund gegangen und beschreibt, wie Steuerhinterzieher dafür gesorgt haben, dass für Einnahmen aus Zinsen und Dividenden nur 25 Prozent Steuern gezahlt werden müssen.
Selbst in Zeiten dringenden staatlichen Finanzbedarfs werden weiterhin Zinsen und Dividenden nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert und nicht mit dem individuellen Steuersatz. Fragt man, wie es dazu gekommen ist, stößt man auf die Geschichte permanenter staatlich geduldeter und geförderter Steuerhinterziehung und faktischer Erpressung. Die Täter: die Spitzen der Gesellschaft, sogenannte Leistungsträger, von denen am häufigsten »Null-Toleranz« Parolen zu hören sind und die sich auch über Bürgergeldbetrug aufregen können.
In der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung ist von einer Änderung des Steuersatzes auf Zinsen und Dividenden nicht die Rede. Dort heißt es: »Leistung und Anstrengung müssen sich auszahlen.« Dann ist es aber absurd, dass das völlig leistungslose Einkommen aus Zinsen und Dividenden mit dem besonders niedrigen Steuersatz von 25 Prozent besteuert wird.
Steuerprivileg für leistungsloses Einkommen
Grundsätzlich werden bei der Besteuerung verschiedene Einkunftsarten (nichtselbstständige Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc.) zunächst jeweils für sich betrachtet mit teilweise eigenen Regelungen, sodann wird der jeweilige Gewinn (oder auch Verlust) aus den einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet und auf das Gesamteinkommen der Steuertarif angewendet. Eine Ausnahme davon bilden ausschließlich Einkünfte aus Zinsen und Dividenden, die mit max. 25 Prozent besteuert werden (sofern der individuelle Steuersatz nicht niedriger ist).
Zur Einordnung: Es muss zwischen dem Grenzsteuersatz (= dem individuellen Spitzensteuersatz) und dem Durchschnittssteuersatz unterschieden werden. Ein Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent bezogen auf das gesamte zu versteuernde Einkommen wird erst bei einem Einkommen von etwa 62.000 Euro fällig (alle Beispiele beziehen sich auf Alleinstehende nach der Steuertabelle 2025).
Ganz anders hingegen bei dem sog. Grenzsteuersatz, d.h. der Steuerlast, die für den letzten verdienten Euro anfällt. Einen Grenzsteuersatz von 25 Prozent erreicht man bereits bei 18.700 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 18.700 Euro beträgt die Steuerlast 1624 Euro. Ist das zu versteuernde Einkommen 5000 Euro höher (also 23700 Euro) beträgt die Steuerlast 2923 Euro, d.h. 1299 Euro mehr. Bezogen auf die 5000 Euro Einkommensdifferenz entspricht dies einer Besteuerung mit 26 Prozent. Rechnet man auf dieselbe Weise die Differenz zwischen 35.000 und 40.000 Euro, so ergibt sich dann für diese 5000 Euro bereits ein Steuersatz von 32 Prozent.
Man könnte also jedem, der 18.700 Euro zu versteuerndes Einkommen z.B. aus Lohnarbeit hat, nur raten, darüber hinaus nur noch Einkommen aus Zins und Dividenden zu haben. Dumm nur, dass in dieser Einkommensklasse kaum jemand Rücklagen hat, die ausreichend Zinsen abwerfen. Umgekehrt wandert ein Großteil der Zins- und Dividendeneinkommen in die Taschen von Reichen, die sonst mindestens 40 Prozent Steuern auch auf diese Einnahmen zahlen müssten.
Ein Blick zurück: der Bankenerlass
Wie ist es überhaupt dazu gekommen, dass derartiges Einkommen so viel niedriger besteuert wird als das Einkommen der hart arbeitenden Menschen, für die sich angeblich CDU und SPD stark machen? Hier lohnt ein Blick in die Geschichte dieser Besteuerung. Denn die Rechtslage war nicht immer so.
Bis 2009 wurden tatsächlich nach dem Wortlaut des Gesetzes Zins- und Kapitaleinkünfte wie andere Einkünfte behandelt, d.h. nach dem üblichen Steuersatz besteuert. Es gab lediglich einen Freibetrag von (1981) 400 DM pro Person. Es gab allerdings noch etwas sehr viel Feineres für die Anleger, einen sog. Bankenerlass, der nichts anderes war als die staatliche Aufforderung zur Steuerhinterziehung. In diesem Bankenerlass wurden die Finanzämter aufgefordert, gerade keine Auskünfte bei Banken über die Höhe von Zinseinnahmen einzuholen: So hieß es in diesem Bankenerlass (zitiert nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts):
»1. Bei der Anwendung der im Einführungserlaß zur AO 1977 (BStBl.1976 I S.576) unter Nr.1 und 2 zu §88 niedergelegten Grundsätze ist auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Danach kann für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß die Angaben in der Steuererklärung vollständig und richtig sind. 2. Die Finanzämter dürfen von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.«
Das bedeutete im Ergebnis, dass nur die Dummen ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angaben.
…und eine ehrliche Haut
Schätzungen zufolge wurden Anfang der 80er Jahre zwischen 15 und 50 Milliarden DM jährlich nicht deklariert, sodass damit etwa 80–95 Prozent der »Angaben in der Steuerklärung« weder »vollständig« noch »richtig« waren«. Obwohl diese Situation bekannt war, wollte die Regierung dagegen nichts unternehmen.
Allerdings hatte sie die Rechnung ohne einen braven Finanzbeamten gemacht, der sich als Leiter einer Straf- und Bußgeldstelle eines Finanzamts nicht in der Lage sah, seine Zinseinkünfte zu verschweigen. Da diese über dem Freibetrag lagen, wurden sie besteuert. Der brave Finanzbeamte und dessen Ehefrau legten dagegen Einspruch ein, da es gegen den Gleichheitssatz verstoße, dass er als einer der wenigen ehrlichen Steuerzahler seine Zinsgewinne versteuern müsse, die Mehrheit hingegen nicht.
Zunächst hatte dieser Beamte weder beim Finanzgericht noch beim Bundesfinanzhof Erfolg, wenn diese auch bereits feststellten, dass ganz erhebliche Teile der Zins- und Kapitaleinkünfte real nicht besteuert würden. Unerschrocken erhob der Finanzbeamte dann Verfassungsbeschwerde, bei der er zwar im Ergebnis verlor, der Sache nach aber gewann – weshalb der Staat auch die Anwaltskosten der Kläger zahlen musste.
In der Entscheidung 2 BvR 1493/89 vom 27.6.1991 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Regierung, für eine gleichmäßige Besteuerung zu sorgen:
»2. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip …
4. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm.«
Dieser Finanzbeamte hat das hochverdiente Bundesverdienstkreuz wohl nie bekommen – anders als mancher Steuerhinterzieher. Er hat den Staat gezwungen, die Zinsbesteuerung auch real durchzuführen. Wie wenig allerdings daran tatsächlich gedacht worden war, wird schon daran deutlich, dass als erste Reaktion auf das Urteil der Freibetrag für Kapitaleinkünfte von 600 auf 6000 DM verzehnfacht wurde, womit bei einem Alleinstehenden bei 4 Prozent Zinsen ein Kapital von 150.000 DM steuerfrei gestellt wurde. Mit anderen Worten, der kleine Sparer musste keine Steuern zahlen.
Steuerliche Totalverweigerer
Die Leistungsträger der Gesellschaft zogen es allerdings vor, ihre Kapitalanlagen ins Ausland zu bringen, soweit sie das nicht bereits zuvor gemacht hatten. Das ist bekanntlich nicht verboten, es müssen allerdings die dort erwirtschaften Zinsen in Deutschland deklariert und versteuert werden. Da allerdings damals in der Schweiz (aber auch in anderen Ländern) das Bankgeheimnis praktisch oberstes Grundrecht war, drehten die Stützen der Gesellschaft dem deutschen Staat eine lange Nase. Offen boten Banken ihren Kunden die Unterstützung bei einer Verbringung von Kapital ins Ausland an. All das war natürlich Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu.
In den 90er Jahren, als die »Null-Toleranz«-Politik gefeiert und über eingeschlagene Fensterscheiben und Schwarzfahren als Einstieg in die Kriminalität diskutiert wurde, blieb diese Kriminalität unbeachtet und wurde nicht bekämpft. Im Gegenteil. Der Staat kapitulierte vor den Straftätern und versuchte es mit Geschenken.
Der damalige Finanzminister Eichel unterbreitete den Steuerkriminellen das Angebot, im Jahre 2004 reinen Tisch zu machen. Es war ein Angebot, das jeder normaldenkende Mensch eigentlich nicht ausschlagen konnte. Auf sämtliche bisher nicht deklarierten Einkünfte sollte ein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent (rückwirkend) gezahlt werden. Da allerdings die Einnahmen zunächst pauschal um 40 Prozent gekürzt werden konnten, lief das auf einen realen Steuersatz von 15 Prozent hinaus. Und das für Zeiten, in denen ein Spitzensteuersatz von 53 bis 48,5 Prozent galt!
Nach diesem Amnestieangebot hätten die Kriminellen weniger als die Hälfte der Steuern zu zahlen gehabt, die zuvor ehrliche Steuerzahler entrichtet hatten. Es sollten nicht einmal Verzugszinsen gezahlt werden. Obwohl sogar die FAZ die Amnestie empfahl, erbrachte sie nur knapp 1,4 Milliarden Euro statt der ursprünglich geplanten 5 Milliarden.
Übertragen auf normale Kriminalität hieße das, dass man z.B. Einbrechern das Angebot macht, sie dürften die Hälfte ihrer Beute behalten, wenn sie die andere Hälfte zurückgeben. Wir haben es bei den Steuerpflichtigen also um klassische »Totalverweigerer« zu tun, die allerdings einen deutlich höheren Schaden verursachen als die heutigen »Totalverweigerer« im Zusammenhang mit dem Bürgergeld.
Eine weitere Kapitulation
Immer noch galt, dass Kapitaleinkünfte wie andere Einkünfte zu versteuern seien. Im Jahre 2007 wurde dann das Einkommensteuergesetz so geändert, dass ab dem Steuerjahr 2009 Kapitaleinkünfte nur noch mit 25 Prozent besteuert wurden und darüber hinaus im Wege des Abzugs unmittelbar von den Banken eingezogen werden sollten. Damit konnte man dann zumindest die Zinseinnahmen von deutschen Banken besteuern. Der damalige Finanzminister der SPD, Peer Steinbrück, erklärte mit folgendem Satz im Parlament die Kapitulation vor den kriminellen Steuerhinterziehern:
»Es ist besser, 25 Prozent auf X zu haben statt 42 Prozent auf gar nix. So simpel ist die Rechnung.« Nun wissen wir nicht, was diese Reform tatsächlich gebracht hätte. Denn nach den Erfahrungen mit der Amnestie aus dem Jahre 2004 konnte man kaum erwarten, dass die im Ausland geparkten Vermögen freiwillig versteuert worden wären.
Es gab drei andere Entwicklungen, die tatsächlich dazu führten, dass die Steuerkriminalität eingedämmt werden konnte: der Ankauf von CDs mit den Daten deutscher Steuerkrimineller, die Geld in der Schweiz und in Liechtenstein angelegt hatten; als Konsequenz daraus später ein Abkommen mit der Schweiz, in dem diese sich verpflichtete, nicht nur 25 Prozent abzuführen, sondern auch die Namen der Kontoinhaber zu nennen; und schließlich klare Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Bestrafung von Steuerkriminellen.
Ein aufrechter Sozialdemokrat
Der Einkauf der CDs aus der Schweiz war ein riesiger Erfolg, die Finanzämter konnten Milliarden von Steuern nacherheben. Hervorgetan hat sich dabei der damalige nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter Borjans, der zu den wenigen Spitzenpolitiker in der SPD gehört, die man noch als »aufrechte Sozialdemokraten« bezeichnen kann. Ganz im Gegensatz zur FDP, der Schutzpatronin der Steuerhinterzieher.
Postchef Zumwinkel wurde ebenso als Steuerhinterzieher enttarnt wie Alice Schwarzer. Uli Hoeneß scheiterte bei dem Versuch einer Selbstanzeige und musste tatsächlich eine Zeit lang ins Gefängnis. Mindestens mehrere tausend Steuerhinterzieher wurden durch die CDs enttarnt.
Die Unsicherheit führte auch in einem erheblichen Umfang zu Selbstanzeigen. Man kann vermuten, dass unter diesen Kriminellen kein einziger Bürgergeldempfänger war. Dass diese CDs als »Steuersünder-CDs« bezeichnet wurden, belegt erneut das öffentlich geförderte Wohlwollen gegenüber dieser Art von Kriminalität. Man fühlt sich fast an das Lied von Willi Millowitsch erinnert: »Wir sind alle kleine Sünderlein.«
Der Bundesgerichtshof (BGH) tat ein übriges, indem er in einer Entscheidung vom 2.12.2008 deutlich machte, ab welchem Ausmaß hinterzogener Steuern auch eine Freiheitsstrafe unumgänglich ist. In der Presseerklärung heißt es dazu:
»Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des §370 Abs.3 Satz 2 Nr.1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in ›großem Ausmaß‹ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist.
Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 Euro liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.«
Kriminell ist kriminell
Ganz dezidiert verlangte der BGH in Rdn.31 seiner Entscheidung die Gleichstellung der Steuerhinterziehung mit anderen Formen der Kriminalität:
»Für eine Vergleichbarkeit mit dem Betrug spricht auch, dass der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 50, 299, 309 zu Recht ausgeführt hat, es sei geboten, ›dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden‹.«
Vergleicht man heute die öffentliche Behandlung von Sozial- und Kindergeldbetrug einerseits und Steuerhinterziehung, durch die ein deutlich höherer Schaden verursacht wird, andererseits, wird deutlich, dass die Steuerhinterziehung von interessierter Seite immer noch verharmlost wird.
Schon die Tatsache allein, dass erst mit dem Ankauf der Steuer-CDs, dem Abschluss des Steuerabkommens mit der Schweiz und der Rechtsprechung des BGH die Steuerehrlichkeit deutlich erhöht wurde, macht deutlich, dass die Reduktion des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte allein durch Peer Steinbrück mit Sicherheit nicht diesen Erfolg gebracht hätte, sondern die Totalverweigerer hinter dem Schutz des Schweizer Bankgeheimnisses weiter Steuern hinterzogen hätten.
Eigentlich müsste man von einem Staate erwarten, dass er endlich zurückschlägt, nachdem er jahrzehntelang um Steuereinkommen betrogen wurde, und nun die Steuern wieder auf ein normales Mass anhebt. Die Kapitaleinkünfte normal zu besteuern, wäre heutzutage weitgehend unproblematisch und würde zu einer erheblichen Steigerung des Steueraufkommens führen. Nunmehr werden neue Scheinbegründungen gefunden, die angeblich den Steuersatz von 25 Prozent rechtfertigen sollen.
Im wesentlichen wird behauptet, es handele sich bei diesen Einkommen um Ergebnisse von bereits zuvor versteuerten Einkommen (z.B. Unternehmensgewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden). Das ist bereits im ersten Schritt unzutreffend, da z.B. der Erbe eines großen Geldvermögens keineswegs für die Zinsen, die er darauf erhält, zuvor einmal Steuer gezahlt hat.
Im übrigen: Dieses Argument ließe sich beliebig ausdehnen. Schließlich lebt der gesamte Einzelhandel im Grunde davon, dass die Personen, die dort einkaufen, Geld aus bereits versteuertem Einkommen ausgeben. Sollte der Einzelhandel jetzt mit der Behauptung, dass faktisch eine Doppelbesteuerung stattfindet, auf ein Höchststeuersatz von 25 Prozent drängen?
Interessant ist ja auch, dass diese jetzt aufgestellte Behauptung zu keinem früheren Zeitpunkt aufgestellt wurde und auch Peer Steinbrück nicht etwa mit solchen Argumenten die Steuer reduzierte, sondern aufgrund der Hoffnung, dadurch überhaupt Steuern aus Zinseinnahmen erheben zu können.
Neben vielen anderen Schritten zur Steuergerechtigkeit ist die Durchsetzung einer normalen Zins- und Dividendenbesteuerung ein Gebot der Stunde.
Der redaktionell leicht überarbeitete Artikel wurde zuerst auf dem blog des Autors Eberhard Reinecke Die Schneeflocke (https://die-schneeflocke.de/) veröffentlicht. Wer dem Autor folgen will, kann das nur über bluesky tun (der X-Account ist schon länger beendet): @reineckekoeln.bsky.social.
Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen
Spenden
Die SoZ steht online kostenlos zur Verfügung. Dahinter stehen dennoch Arbeit und Kosten. Wir bitten daher vor allem unsere regelmäßigen Leserinnen und Leser um eine Spende auf das Konto: Verein für solidarische Perspektiven, Postbank Köln, IBAN: DE07 3701 0050 0006 0395 04, BIC: PBNKDEFF
Schnupperausgabe
Ich möchte die SoZ mal in der Hand halten und bestelle eine kostenlose Probeausgabe oder ein Probeabo.
Kommentare als RSS Feed abonnieren