Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

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PDF Version Artikellink per Mail  | Soz Nr. 01/2013

Ein Beitrag zur Debatte
von Daniel Kreutz

In seinem Artikel «Linkspartei in der rentenpolitischen Sackgasse» (SoZ 10/2012) kritisiert Birger Scholz die Forderung der Linkspartei nach einer voraussetzungslosen «Mindestrente» von 1050 Euro netto. Es sei ungerecht, wenn jahrzehntelange Beitragszahlung in die Rentenversicherung oft nicht mehr bringt als dann jemand erhält, der kaum oder gar nicht eingezahlt hat. Ihm entgegnet Gisela Notz in SoZ 11/2012: «Wir brauchen die Mindestrente.» Und in SoZ 12/2012 erschien die Zuschrift einer Leserin, die Scholz vorwirft, «in der bürgerlichen Ideologie» des Leistungsprinzips gefangen zu sein.
Gisela Notz analysiert zutreffend die strukturelle Benachteiligung von Frauen in der patriarchalischen Erwerbsgesellschaft (Entgeltbenachteiligung, prekäre Beschäftigung, Erwerbsunterbrechungen durch familiäre Sorgearbeit), die sich im Wege niedrigerer Rentenbeiträge und kürzerer Versicherungszeiten in geringen Frauenrenten abbildet. Und ebenso zutreffend stellt sie dann fest: «Ohne Überwindung dieser meist am ‹Familienernährer›-Modell orientierten Arbeitsbedingungen [sic!] kann die wachsende Altersarmut – besonders von Frauen – nicht eingedämmt werden.»
Mit anderen Worten: Die Rentenbenachteiligung der Frauen kann weder der GRV angelastet, noch von ihr behoben werden, dazu ist die Überwindung der geschlechtshierarchischen Arbeitsgesellschaft notwendig. Dennoch könne sie, Notz, es nicht als ungerecht empfinden, wenn Frauen, «die unter welchen Zwängen oder Versprechungen auch immer, ‹kaum oder nie› in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen» konnten, eine armutsfeste Mindestrente erhielten. Doch statt dies näher zu begründen, verweist sie nur allgemein auf Rosa Luxemburg («Abnorm sind im Grunde genommen alle auf sozialer Ungleichheit basierten Verhältnisse») – und macht es sich damit allzu einfach.
Aus einer ungerechten Erwerbswelt kriegt man keine gerechte Rente. Denn das Gerechtigkeitsproblem entstünde nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern ebenso sehr zwischen langjährig vollzeitnah beschäftigten Frauen und solchen, die eine «Hausfrauenehe» mit Phasen der Teilzeitbeschäftigung führten. Trotz drastisch verschiedener eigener Beitragsleistung würden beide per Mindestrente häufig gleichgestellt. Subventioniert hier nicht die Mindestrente eben jenes als Ursache des gender gap in der Alterssicherung erkannte «Familienernährer»-Modell?
Es würde auch die Frage aufgeworfen, mit welchem Recht älteren Armen eine armutsfeste Absicherung «erster Klasse» in der Sozialversicherung zugebilligt werden soll, während alle jüngeren Armen samt ihrer Kinder in der Holzklasse des Fürsorgerechts sitzen bleiben. Dass die doch die Chance hätten, sich individuell durch «Arbeit» aus der Armut zu befreien, kann angesichts der Realitäten des Arbeitsmarkts wohl kaum behauptet werden.

Die Legitimität der GRV
Tatsächlich aber geht es um weit mehr als ein «Gerechtigkeitsempfinden». Es geht um die Legitimität der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als Pflichtversicherung – und damit um deren Fortbestand. Die GRV versichert den Wegfall des Erwerbseinkommens im Alter und soll dadurch für eine Verstetigung des Einkommensflusses im Lebensverlauf sorgen. Mit dem für eine Einkommensversicherung unerlässlichen Lohn- und Beitragsbezug bleiben ihre Leistungen grundsätzlich an die im Erwerbsleben erreichte Einkommensposition gebunden. «Strukturelle Fürsorgeresistenz» ist ihre Legitimationsbasis als Pflichtversicherung. Der erwerbslebenslange Abzug der Pflichtbeiträge vom Lohn ist nur dann gerechtfertigt, wenn er in aller Regel (bei typisierender Betrachtung) zum Erwerb von Rentenansprüchen oberhalb der vorleistungsunabhängigen Grundsicherung führt.
Dafür sind zwei Voraussetzungen notwendig: Zum einen müssen Löhne und Erwerbsverläufe «in aller Regel» den Erwerb entsprechender Rentenansprüche im Laufe des Erwerbslebens ermöglichen. Zum anderen muss das Sicherungsniveau der Rente hoch genug sein, um das Ziel der Lebensstandardsicherung «in aller Regel» auch erreichen zu können. Auf dieser Basis können rentenrechtliche Instrumente des Solidarausgleichs die «strukturelle» Fürsorgeresistenz der GRV wirksam erhöhen, etwa mittels der «Rente nach Mindestentgeltpunkten» (für Geringverdienende) oder einer verbesserten Absicherung von Zeiten familiärer Sorgearbeit.
Mit der Prekarisierung der Erwerbsarbeit und der Absenkung des Rentenniveaus zerstört der neoliberale Kapitalismus die beiden Voraussetzungen für eine strukturelle Fürsorgeresistenz der GRV. Für eine Rente in Höhe der Grundsicherung (688 Euro) müssen vollzeitbeschäftigte Durchschnittsverdienende derzeit bereits 27,4 Jahre Beiträge zahlen; für eine Rente von 850 Euro netto sind es 33,8 Jahre. Je mehr das Rentenniveau sinkt und der Personenkreis wächst, für den die Rente nur eine «beitragsfinanzierte Grundsicherung» oder gar – im Wege der Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung – eine beitragsfinanzierte Minderung des Grundsicherungsanspruchs darstellt, umso prekärer wird die Legitimität des Pflichtversicherungssystems.

Zwei Systeme mischen?
Selbst als ausgeprägtes Solidarsystem kann eine Einkommensversicherung nie individuelle Fürsorgeresistenz (bzw. den Schutz vor Einkommensarmut) für alle gewährleisten. So sehr strukturelle Fürsorgeresistenz das Ergebnis der GRV sein muss, so wenig kann individuelle Fürsorgeresistenz ihr Ziel sein. Dazu braucht es stets ein vorleistungsunabhängiges Mindestsicherungssystem, das nicht versicherungsrechtlich, sondern menschenrechtlich fundiert ist (Schutz der Menschenwürde vor sozialem Ausschluss durch Einkommensarmut).
Je mehr die Politik die Vermeidung von Grundsicherungsabhängigkeit zu Aufgabe und Ziel der GRV erklärt und zugleich ihre strukturelle Fürsorgeresistenz abbaut, desto mehr spielt sie der neoliberalen Absicht in die Hände, das umlagefinanzierte Solidarsystem auf eine «Basisabsicherung» zurückzuschrumpfen, die zunehmend Aufgaben des Mindestsicherungssystems wahrnehmen und (mit Blick auf die Arbeitgeberbeiträge) verstärkt steuerfinanziert sein soll.
Die Einführung einer vorleistungsunabhängigen Mindestrente in die Rentenversicherung würde zwei soziale Sicherungssysteme vermengen, die völlig verschiedenen Logiken gehorchen (müssen) und innerhalb desselben Systems auf Dauer nicht koexistieren können. Dies gilt auch für die «Solidar-Rente» der SPD, die im Rahmen der Grundsicherung stattfinden soll, aber den Leistungsanspruch von (hohen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig macht – was wiederum mit dem für das Fürsorgerecht grundlegenden «Finalprinzip» der vorleistungsunabhängigen Bedarfsdeckung unvereinbar ist.
Damit die Grundsicherung ihren Auftrag des Schutzes der Menschenwürde erfüllen kann, muss es um ein entsprechendes Leistungsniveau für alle Bedürftigen gehen, um die Abschaffung der systemwidrigen Kürzungen bei «unerwünschtem Verhalten» zugunsten anderer Formen des individuellen Einwirkens und um eine Bedürftigkeitsprüfung, die der Bedarfsdeckung und nicht der Abschreckung verpflichtet ist.
Das Rentenkonzept der LINKEN zielt im wesentlichen auf die Wiederherstellung der strukturellen Armutsfestigkeit der GRV mittels hierzu geeigneter Instrumente. Die Mindestrente bildet dabei einen ebenso überflüssigen wie systemfremden konzeptionellen Fremdkörper.
Vermutlich hat Birger Scholz recht, wenn er den Grund dafür im Einfluss jener Glaubensgemeinschaft des «bedingungslosen Grundeinkommens» verortet, die, von hochfliegenden Illusionen geblendet, bereit sind, die Zerstörung der systemischen Fundamente der Sozialstaatlichkeit in Kauf zu nehmen.

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