Bundesregierung macht sich in aller Öffentlichkeit zum Lakaien der Immobilienlobby
Von David Stein
Die Bundesregierung hat sich auf ein „Rahmenprogramm für Aufschwung und Beschäftigung“ geeinigt. Während sich die öffentliche Debatte auf die geplanten sozialpolitischen Einschnitte wie die Renten“reform“, Befristungen im Arbeitsrecht und verschärfte Krankmeldungsregeln fokussiert, wird immer klarer, dass dieses Programm ein Bündel weiterer Grausamkeiten beinhaltet: Rechtspolitische Errungenschaften wie das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) würden bei Umsetzung des Programms und damit eine wichtige Säule der Pressefreiheit vor dem Aus stehen. Und damit könnten der Maskenskandal um den Vorsitzenden der CDU-Bundestagsfraktion Jens Spahn sowie um mehrere CDU/CSU-Abgeordnete oder andere Skandale wie die Lobby-Affäre des CDU-MdB Philipp Amthor um das US-Unternehmen „Augustus Intelligence“ nicht mehr ans Licht der Öffentlichkeit gebracht werden.
Darüber hinaus enthält das Programm unter Ziffer 18 zur Mietenpolitik folgende Vereinbarung: „Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist.“
Beim „Vergesellschaftungsverbot“ spielt die SPD-Führung eine aktive Rolle
Es handelt sich bei diesem Vorstoß der Bundesregierung um keine Schnapsidee, die über Nacht in den Verhandlungen aufgekommen ist, sondern um eine von langer Hand geplante politische Initiative beider Parteien, um im Interesse der Immobilienlobby der rechtlich möglichen Vergesellschaftung von großen Mietwohnungsbeständen (3000 Wohnungen und mehr) in Berlin und damit dem erfolgreichen Volksentscheid vom September Jahr 2021 den Garaus zu machen.
Dieser Volksentscheid ist politisch bindend. Er wurde aber – vor allem von der Berliner SPD – im Senat ausgebremst und durch verschiedene Gesetzesinitiativen mit konstruierten Verfahrenshindernissen und Prüfungen zur angeblich nicht abschließend geklärten Verfassungsmäßigkeit verschleppt. Obwohl eine vom Senat eingesetzte hochkarätige Expertenkommission unter Vorsitz der früheren SPD-Justizministerin Herta Däubler-Gmelin die Verfassungsmäßigkeit einer solchen gesetzlichen Initiative attestiert hatte.
Anders als etwa beim IFG, wo die SPD eine passiv-duldende Rolle im Interesse der Koalitionsdisziplin spielt, ist sie, etwa über die Bauministerkonferenz bzw. Finanzministerkonferenz der Länder und der Verabschiedung eines Brandschreibens an den Bundesfinanzminister bei diesem Vorstoß bundesweit hinter den Kulissen schon länger zur Verhinderung des Volksentscheids aktiv geworden.
Es geht dabei, wie von der CDU laufend kolportiert, gar nicht um das Verbot der Enteignung von Grund und Boden gegen Entschädigung zugunsten des Staats. Diese ist in Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geregelt und kommt jedes Jahr in der Bauplanung beim Bau von Straßen und Brücken hundertfach zur Anwendung.
Im Fokus ist vielmehr der Artikel 15 GG, der etwas völlig anderes, nämlich die Vergesellschaftung regelt. Dieser wurde einst 1949 maßgeblich auf Drängen der SPD ins Grundgesetz aufgenommen. Er erlaubt die Überführung von Produktionsmitteln, Naturschätzen sowie Grund und Boden durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft, sofern die Art und das Ausmaß der Entschädigung geregelt sind.
Während Enteignungen nach Artikel 14 GG zum Markt- oder Verkehrswert entschädigt werden, kann bei Anwendung von Artikel 15 GG die Entschädigung „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten“ – auch deutlich – niedriger ausfallen. Das ist der eigentliche Stein des Anstoßes für das Immobilienkapital.
Verstaatlichung und Enteignung sind also nicht deckungsgleich. Mit der falschen Enteignungsrhetorik der Immobilienlobby und ihrer politischen Büchsenspanner wie des wohnungspolitischen Sprechers der CDU, Jan-Marco Luczak (Hardcore-MdB aus Berlin), oder des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder („DDR 2.0“) sollen lediglich falsche historische Parallelen zur Enteignung in der DDR konstruiert werden, die aber bei der Bevölkerung, der in Sachen Wohnen und Mietzins das Wasser bis zum Hals steht, immer weniger verfangen.
Eine weitere Nebelkerze ist die Begründung dieses Programmpunkts („Bauen statt enteignen“): Es wird eine Investorenflucht im Immobiliensektor an die Wand gemalt und so getan, als ob diese als private Unternehmen in der Vergangenheit in den Bau von neuen Sozialwohnungen investiert hätten. Doch genau diese fehlen, während von Investoren vor allem Luxuswohnungen gebaut werden. Gerade drei Prozent der zwischen 2014 und 2023 gebauten Sozialwohnungen wurden von privaten Investoren errichtet, 97 Prozent von staatlichen Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften.
Torschlusspanik bei Immobilienlobby, CDU und SPD?
Inzwischen liegt ein von der Initiative „Deutsche Wohnen – enteignen“ mit fachlicher Beratung erstellter Entwurf für ein Vergesellschaftungsgesetz vor, über den in einem zweiten, bindenden Volksentscheid abgestimmt werden soll. Im Gegensatz zum ersten Volksentscheid wird mit diesem neuen Anlauf nicht nur das Berliner Abgeordnetenhaus zum Erlass eines Gesetzes aufgefordert. Vielmehr soll direkt über die Annahme eines Gesetzentwurfs abgestimmt werden: Das Gesetz würde also gegebenenfalls unmittelbar in Kraft treten.
Die Planungen von SPD und CDU von langer Hand zur Aushebelung eines Vergesellschaftungsgesetzes werden dadurch über den Haufen geworfen und durch fast hysterische Reaktionen der Immobilienlobby überlappt, weil CDU und SPD in aktuellen Meinungsumfragen zu den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus am 20. September 2026 von der Linken auf die hinteren Plätze geschoben wurden. Die Linke, derzeit auf Platz 1 in den Meinungsumfragen https://www.wahlrecht.de/umfragen/landtage/berlin.htm, und die Berliner Grünen (im Bund ist dies anders) stellen sich unmissverständlich hinter diesen zweiten Volksentscheid.
Panik kommt auch deshalb auf, weil die Vergesellschaftungsverhinderer, sofern sie mit den Basics des Verfassungsrechts vertraut sind, insgeheim sehr wohl sehen, dass das juristische bzw. verfassungsrechtliche Eis sehr dünn ist, auf dem sie sich mit ihrem „Verbotsgesetz“ bewegen würden.
Die Verfassungswidrigkeit eines Verbotsgesetzes
Eingriffe in die Verfassungsnorm des Artikel 15 GG bedürfen zunächst der Zweidrittelmehrheit. Mit einem einfachen Bundesgesetz lassen sich Verfassungsgarantien in Artikel 15 GG nicht einfach aushebeln. Und es geht um Gesetzgebungskompetenzen des Bunds, die er gegenüber den Ländern bei einem bloßen „Verbotsgesetz“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gar nicht hat.
Ziffer 18 des Rahmenprogramms der Bundesregierung hat eine Vorgängerin. Die FDP-Bundestagsfraktion hatte im September 2001 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 15)“ eingebracht (Bundestags-Drucksache 14/6962), mit dem sie die vollständige Streichung des Art. 15 GG durchsetzen wollte. Dieser Antrag verschwand seinerzeit sang- und klanglos von der Bildfläche, weil sich keine Zweidrittelmehrheit für eine Grundgesetzänderung abzeichnete. 2019 beschloss ein Bundesparteitag der FDP, erneut die Abschaffung des Art. 15 GG gekoppelt mit einem „Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft“ zu fordern – im Zusammenhang mit der damals beginnenden Debatte um die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen. Interessiert hat dies ebenfalls nur die Gefolgschaft der FDP.
Was die Gesetzgebungskompetenz der Länder für ein Vergesellschaftungsgesetz anbelangt, besteht diese, soweit der Bund die Materie nicht abschließend geregelt hat. Gemeint sind damit Fälle, in denen durch den Gesetzgeber ein Rechtsbereich durch Bundesrecht positiv normiert wird. So ist die eindeutige, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen (so bereits 1972 in einem Spruch der Karlsruher Richter (BVerfGE 34, 9;28)).
Die Bundesregierung will aber keine Vergesellschaftung auf Bundesebene, in welchem Umfang auch immer, regeln, sondern ein bloßes Verbot normieren; dass Länder von der Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen. Ansonsten will der Bund untätig bleiben.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt somit zu dem verblüffenden Ergebnis, dass der Bund die Kompetenz der Länder der Bund nur dann verhindern kann, wenn er selbst von Artikel 15 GG Gebrauch macht, indem er Vergesellschaftungsgüter in Gemeinwirtschaft überführt und dabei zum Ausdruck bringt, die Materie abschließend regeln zu wollen. Das ist jedoch nicht beabsichtigt.
Die Befürworter der Vergesellschaftung können deshalb den weiteren verfassungsrechtlichen Eskapaden der Bundesregierung gelassen entgegensehen.
Nachtrag der Redaktion: Inzwischen gibt es eine Petition, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, ihre Pläne zu stoppen. Darin heißt es unter anderem:
Insbesondere wende ich mich dabei an die Berliner SPD-Bundestagsabgeordneten: Sie sind dem Volksentscheid demokratisch verpflichtet und müssen dafür sorgen, dass die Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne umgesetzt wird. Es liegt in Ihrer Verantwortung, das Ergebnis des Volksentscheids und damit den demokratischen Willen der Berliner Mieter*innen zu verteidigen.
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