Wer kann schon von sich sagen, ein Gedankengang gehöre ihm?

Bert Brecht hielt nicht viel vom Recht auf geistiges Eigentum. Wir auch nicht. Wir stellen die SoZ kostenlos ins Netz, damit möglichst viele Menschen das darin enthaltene Wissen nutzen und weiterverbreiten. Das heißt jedoch nicht, dass dies nicht Arbeit sei, die honoriert werden muss, weil Menschen davon leben.

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28. April 2024

Soldaten machen den Weg für die Siedler frei. Pogrome im Westjordanland

von Oren Ziv
Bewaffnete israelische Siedler überfielen Mitte April mehr als ein Dutzend palästinensische Gemeinden unter dem Schutz der Armee und hinterließen eine Spur von Tod und Zerstörung.

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26. April 2024

„Es war, als würde ich mein Herz aus der Erde ziehen“

Zeugenaussagen aus dem Massengrab im Nasser-Krankenhaus

Während die Teams des Zivilschutzes weiterhin Hunderte von Leichen aus den im Nasser-Krankenhaus entdeckten Massengräbern ausgraben, strömen Palästinenser auf der Suche nach ihren vermissten Angehörigen zu dem medizinischen Komplex.
von Tareq S. Hajjaj, 25. April 2024

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26. April 2024

Gaza: Massenmorde in Krankenhäusern

von Hermann Dierkes

Der Feldzug von israelischen Bodentruppen und Luftwaffe gegen den Gazastreifen und seine 2,3 Millionen Menschen seit Oktober letzten Jahres verschont buchstäblich nichts. Bis Ende April sind 34.305 Tote zu beklagen und über doppelt so viele Verletzte, davon sehr viele schwer. Die grosse Mehrheit der Toten und Verletzten sind Frauen und Kinder. Die Traumatisierung durch die ständigen Luftangriffe, Artilleriebeschuss und das rücksichtslose Vorgehen der Armee selbst gegen Hilfesuchende und Hungernde ist quantitativ nicht mehr zu erfassen. Die Infrastruktur ist völlig zerstört, die Wohnbebauung zu über 70 Prozent. Hunderte von Schulen, davon viele UN-Schulen, und sämtliche Universitäten sind zerbombt oder mutwillig gesprengt; Moscheen, Kirchen und Kultureinrichtungen liegen in Trümmern. 1,5 Millionen Menschen – 80 Prozent der Bevölkerung – sind vertrieben worden und konzentrieren sich im Südzipfel bei der Stadt Rafah, die meisten in behelfsmässigen Zelten ohne feste und ausreichende Versorgungseinrichtungen, bei Toiletten angefangen. Der Weg nach Ägypten ist versperrt.

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15. April 2024

Verbot und Auflösung des Berliner „Palästina Kongresses – Wir klagen an!“

Erklärung des Anwält*innenKollektivs

Wir sind ein Kollektiv von Anwältinnen in Berlin, die die Veranstalter des „PalästinaKongress - Wir klagen an!“ vorbereitend sowie aktuell beraten und vertreten. Angemeldet wurde der Kongress von dem Verein Jüdischen Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost – EJJP Deutschland e.V. Der Vorstand war und ist durchgängig Ansprechperson der Polizei Berlin. Es handelte sich dabei um eine Versammlung nicht unter freiem Himmel, also in geschlossenen Räumen.

I. Die Veranstaltung

Die Veranstalter planten in Kooperation mit einer Vielzahl politischer Initiativen, NGOs, Bürgerrechtsvereinigungen und Einzelpersonen den Palästina Kongress 2024 als Forum des politischen Austauschs zum Zwecke der Teilhabe an der politischen Meinungsbildung und - kundgabe. Damit sollten die militärischen Angriffe der israelischen Streitkräfte thematisiert werden, die als Folge der Anschläge von Hamas-Kämpfern auf das Leben von über 1.200 israelischen und anderen Staatsbürgerinnen am 7. Oktober 2023 in Gaza durchgeführt werden und dem völkerrechtliche Vorwurf eines Verstoßes gegen die UN-Völkermordkonvention vom IGH für plausibel eingestuft worden ist. Die Veranstalter wollten an die mehr als 32.000 Palästinenserinnen erinnern, die in Folge dieser militärischen Intervention im Gazastreifen ihr Leben lassen mussten, an die zerstörten Familien, die vernichtete Infrastruktur, die verlorenen Kulturgüter und die 1,9 Millionen Vertriebenen, die mit der flächendeckenden Bombardierung überwiegend ziviler Einrichtungen zu beklagen sind. Sie wollten in diesem Zusammenhang auch die Frage erörtern, in welcher Weise und in welchem Ausmaß die Politik der Bundesrepublik hierzu Beihilfe leistet.

    Der Anmelder wollte damit zugleich erreichen, dass die von den Ereignissen betroffenen Menschen aus dem Gefühl politischer Ohnmacht und Handlungsunfähigkeit heraustreten, sich vernetzen und politisch tätig werden können, um dem gemeinsamen Ziel der Erreichung eines Schweigens der Waffen, der Versorgung der hilfsbedürftigen Menschen, der Freilassung von Geiseln und politischen Gefangenen, der Herstellung eines völkerrechtskonformen Zustandes in Nahost sowie der Sicherung eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage eines gleichberechtigten Gesellschaftsmodells zu dienen.

    II. Vorangegangene Sicherheitsgespräche nach dem Kooperationsgebot

      Im Vorfeld gab es mehrfache Sicherheitsgespräche zwischen dem Anmelder, dem AnwältinnenKollektiv und der Polizei, mit dem Ziel die Veranstaltung zu schützen, wie rechtlich vorgesehen, und die Veranstaltung störungsfrei abzuhalten. Diese Gespräche sind sehr gut verlaufen, wir hatten zu keinem Zeitpunkt Anlass von Verbots- oder Beschränkungsabsichten auszugehen und das trotz des Drucks aus Politik und Medien.

      Noch am Morgen des Kongresses am 12.4.2024 wurde das Programm und die darin vorgesehenen Rednerinnen mit der Polizei besprochen und bestätigt. Die polizeilichen Maßnahmen die dann während des Kongresses angeordnet worden sind, glichen daher einer Überrumpelung und stehen im Widerspruch zum Kooperationsgebot. Das Kooperationsgebot ist im Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz verankert und Grundlage aller Gespräche zwischen Anmelder, Anwaltschaft und Polizei.

      III. Polizeiliche Maßnahmen zu Beginn des Palästina Kongresses

        Während des laufenden Programms wurde wenige Minuten nach Beginn des Abspielens einer im Programm bekannt gemachten Video-Botschaft von Dr. Salman Abu Sitta (Kartograph) der Versammlungssaal von Einsatzkräften der Bereitschaftspolizei Duisburg betreten, die sich sogleich vor der Bühne aufbauten und die Unterbrechung des Videos verlangten. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass der Redner ein Betätigungsverbot in Berlin erhalten habe. Dieses Betätigungsverbot war dem Anmelder zuvor weder bekannt gemacht worden noch sonst bekannt gewesen. Es war nach dem Bekunden der Einsatzkräfte auch diesen gerade erst mitgeteilt worden. Nachdem zunächst die Tonspur weiterlief, wurde ohne Inanspruchnahme des hierfür mehrfach angebotenen Schlüssels im Wege der Selbstvornahme die Tür zum Betriebsraum mit Zwang geöffnet und der Strom abgeschaltet.

        Trotz dieses eskalativen Polizeivorgehens – der Veranstalter hätte in Kenntnis des polizeilichen Begehrens das Programm angepasst – blieb die Lage vor Ort ruhig, wurde von den Ordnerinnen beruhigend auf die Teilnehmerinnen eingewirkt und kam es zu keinerlei körperlichen Auseinandersetzungen. Mit dem Kontaktbeamten der in Amtshilfe tätigen Polizeikräfte aus Nordrhein-Westfalen wurden Kooperationsgespräche geführt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bereits gerichtlich geklärt sei, dass ein Betätigungsverbot nicht für das Abspielen von Videos von im Ausland befindlichen Personen zur Anwendung komme. Es wurde zugesagt, dass dies geprüft werde. Dem Vernehmen nach haben weder Polizei noch der anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft in den angespielten Äußerungen einen strafbaren Inhalt feststellen können. Als der Anmelder gleichwohl anbot, auf das Abspielen des Videos zu verzichten, wurde problematisiert, dass der Live-Stream womöglich strafbare Äußerungen in die ganze Welt transportiere, was den Kreis der Wahrnehmenden unwägbar erweitere. Daraufhin bot der Anmelder an – unter Protest gegen die Anordnung –, vorläufig auf die Schaltung des Livestreams zu verzichten, um die Veranstaltung fortsetzen zu können. Dies schien ein gangbarer Kompromiss.

        Gleichwohl entschied der Gesamteinsatzleiter, dass die Versammlung aufzulösen sei und der Kongress nicht stattfinden könne. Er begründete dies gegenüber einem Mitglied des AnwältinnenKollektivs damit, dass eine Video-Botschaft einer Person gezeigt wurde, gegen die ein Betätigungsverbot ergangen sei, was wiederum auf Äußerungsdelikte dieser Person gestützt worden sei. Dies (allein) gebe ihm hinreichenden Anlass zu der Vermutung, dass bei Fortsetzung des Kongresses strafbare Äußerungen erfolgen werden, die jenen entsprächen, deretwegen das Betätigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta ergangen sei. Dass es im bisherigen Verlauf der Versammlung zu solchen strafbaren Äußerungen nicht gekommen ist, dass das Betätigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta den Veranstalterinnen nicht bekannt gewesen ist und diese kooperationsbereit sind, ändere nichts an seinem Entschluss, was er mit der besonderen Schwere des Schutzgutes rechtfertigen könne, dem die Beschränkung der Meinungsfreiheit diene. Er werde, so der Polizeidirektor im Gespräch mit der Anwaltschaft, nicht abwarten, bis eine strafbare Meinungsäußerung erfolge.

        Grundsätzlich können Versammlungen in geschlossenen Räumen gemäß § 22 Nr 3 VersFG Berlin aufgelöst oder verboten werden, wenn 1. eine unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs zu befürchten ist, oder 2. eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Personen, oder 3. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Nichts von dem liegt hier vor. Es gab keine unmittelbare Gefahr für einen unfriedlichen Verlauf, oder für Leib und Leben, oder für Äußerungsdelikte.

        IV. Rechtlicher Maßstab für Auflösung und Verbot

          In der ständigen Rechtsprechung wird der Auflösungstatbestand des § 22 Nr. 3 VersFG BE bzw. Art. 5 Versammlungsgesetz Bund dahingehend ausgelegt, dass „zum einen die darin erfassten Meinungsäußerungsdelikte von beträchtlichem Gewicht sein, sowie zur Unfriedlichkeit führen müssen, und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein müssen, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.04.1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426). Nur wenn erkennbare Umstände darauf schließen lassen, dass das Vertreten strafbarer Ansichten bzw. das Dulden strafbarer Äußerungen das maßgebende Anliegen der Versammlung ist, kommt ein Totalverbot in Frage. Lässt eine gesicherte Gefahrenprognose diesen Schluss nicht zu, sind nur weniger einschneidende Beschränkungen zulässig (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 5 Rn. 33). Weil bloße Beschränkungen gegenüber dem Verbot geringere Eingriffe sind, darf in Anwendung des Grundsatzes der Erforderlichkeit ein Schluss von der Verbotsermächtigung auf die Ermächtigung zum Erlass verbotsvermeidender aber gleichwohl zwecktauglicher Maßnahmen gezogen werden (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 5 Rn. 43 m.w.N.).“ (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 –, juris 45) Nach diesen Maßstäben entbehrt die angegriffene Verfügung jeglicher tatsächlichen Grundlage. Wie der Gesamteinsatzleiter dem AnwältinnenKollektiv gegenüber selbst eingeräumt hat, hatte der Anmelder keinerlei Kenntnis über bestehende Betätigungsverbote nicht anwesender Personen. Es sind auch im Verlauf der Versammlung keine strafbaren Äußerungen festgestellt worden, die ihrer Art und Schwere nach als Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zu verfolgen wären. Auf solche Feststellungen wurde die Auflösungsverfügung auch gar nicht gestützt.

          Erst recht waren Äußerungen – ihre Strafbarkeit unterstellt – nicht darauf gerichtet oder geeignet, zu Unfriedlichkeit zu führen – weder in der Versammlung selbst noch über diese hinausgehend. Ein solches Anliegen hat der Veranstalter auch gar nicht verfolgt. Das gesamte Szenario der Orchestrierung polizeilicher Maßnahmen haben dazu auch gar keine Gelegenheit gegeben. Die Versammlungsteilnehmenden hatten eher das Gefühl, sich auf einer Versammlung der Polizei zu befinden als dass sich die Polizei auf einer selbstbestimmt durchgeführten Versammlung befunden hätte.

          Für die Polizei war vor Ort ersichtlich, dass weder eine strafbare Äußerung vor Ort getätigt wurde, noch der Verlauf der Veranstaltung als Versammlung nicht unter freiem Himmel unfriedlich war. Die Maßnahmen wurden also auf einer bewusst falschen Tatsachengrundlage gestützt, wie Videoaufzeichnungen in den sozialen Medien zeigen.

          In Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte fehlt es schon an der erforderlichen Gefahrenprognose. Erst recht trägt die Annahme nicht, dass aufgrund des Verhaltens des Veranstalters oder der Teilnehmenden davon ausgegangen werden könne, dass die für die Auflösung am 12. April 2024 und das weitere Verbot der folgenden Veranstaltungstage bis einschließlich 14. April 2024 herangezogenen Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt worden sind.

          Dieser Befund wird noch durch den Umstand gestützt, dass der Veranstalter auch nicht gegen das Betätigungsverbot verstößt – von dem er keine Kenntnis hatte –, wenn er das Video eines Drittstaatsangehörigen in Deutschland vorführt, der sich im Ausland befindet. Dies folgt bereits aus der Systematik und dem Regelungsgegenstand der das Betätigungsverbots, das lediglich ein Verhalten im Inland unter der Voraussetzung persönlicher Anwesenheit erfasst. Maßnahmen in einem ähnlich gelagerten Fall des politischen Betätigungsverbots wurden erst letztes Jahr für rechtswidrig vom VG Berlin erklärt (VG Berlin, Urteil v. 22.03.2023, VG 24 K 256.19). Hier weigert sich die Polizei Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen und umsetzen.

          V. Mildere Maßnahmen als die Auflösung waren ersichtlich möglich.

          Es wären nach § 22 Abs. 2 VersFG BE mildere Maßnahmen zu treffen gewesen, namentlich ein Aufführungs- bzw. Abspielverbot bestimmter Videobotschaften oder ein Redeverbot für persönlich Anwesende. Hiervon hat jedoch weder die Versammlungsbehörde in ihrem Bescheid Gebrauch gemacht, noch wurden vor Ort entsprechende Anordnungen getroffen. Die Tatsache, dass Dr. Salman Abu Sitta eine Grußbotschaft an den Kongress senden werde, war allgemein bekannt. Es war im Informationsaustausch mit der Polizei am 8. April 2024 auch mitgeteilt worden, dass abgespielte Beiträge auf mögliche strafbare Inhalte vorab durchgesehen und alle Rednerinnen über die Rechtslage in der Bundesrepublik aufgeklärt würden. Dies wurde auch gegenüber dem Gesamteinsatzleiter wiederholt. Ebenso wurde angeboten, der Polizei die Videobeiträge zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Auch hierauf wurde sich nicht eingelassen. Damit hat die Polizei ein völlig unverhältnismäßiges und grundgesetzwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Die vielen und gravierenden rechtliche Bedenken und Argumente, die vom Anwältinnenkollektiv vorgetragen wurden, wurden außer Acht gelassen.

          Im Anschluss wurde der Saal geräumt, wobei es mindestens 3 Festnahmen gegeben hat. Berichtet wurde zudem, dass ehemalige Teilnehmende und Journalistinnen auf dem Nachhauseweg von der Polizei verfolgt, beobachtet, festgestellt, und durchsucht wurden.

          VI. Weitere politische Betätigungsverbote und Kontaktverbote

            Bereits vor Beginn der Veranstaltung wurde bekannt, dass einem aus Großbritannien einreisenden Redner, Dr. Ghassan Abu Sittah (Rektor der Universität Glasgow und Mediziner) von der Bundespolizei ein Einreiseverbot erteilt, dieser im Terminalbereich festgehalten und seines Passes entledigt wurde, bis er nach längerer Befragung nach London zurückkehrte. Auch ist ihm untersagt worden, seinen Redebeitrag online zu halten. Am 13.4.2024 wurde bekannt, dass gegen Yannis Varoufakis (ehemaliger Finanzminister Griechenlands und Vorsitzender der Partei Diem25) ebenfalls auf mündliche Anordnung der Polizei ein „Betätigungsverbot“ erlassen wurde. Die Verfügung erging durch die Bundespolizei im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren. Die Rechtsgrundlage wurde nicht mitgeteilt. Aus unserer Mandantschaft sind zudem in mindestens zwei Fällen weitere Kontakt- und Betätigungsverbote bekannt geworden. Verboten wurde jeglicher Kontakt oder die Beherbergung von Teilnehmenden oder Veranstaltenden des Palästina Kongresses.

            VII. Einschüchterungen im Vorfeld

              Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Verbot des Palästina Kongresses sich einreiht in verschiedene schikanierende Vorgänge im Vorfeld. Dazu gehört u.a. die Sperrung des Kontos der Jüdischen Stimme e.V., auf dem Spenden für den Kongress gesammelt wurden. Dazu gehören auch die „Sicherheitswarnungen“ der Polizei gegen das Cafe MadaMe, wo ein Spendenabend für den Palästina Kongress stattfinden sollte, und unter Druck abgesagt wurde. Dazu gehören auch die Einschüchterungsversuche gegen den Vermieter des Saals für den Palästina Kongress: hierzu wurden verschiedene Behörden eingeschaltet, um angebliche Mängel des Brandschutzes und der Nutzungserlaubnis zu finden.

              VIII. Fazit: Das AnwältinnenKollektiv Berlin bleibt im Angesicht dieser Entwicklungen erschüttert

              Jegliche rechtsstaatlichen Versuche, die Versammlung und die Versammlungsteilnehmenden zu schützen und für störungsfreien und rechtmäßigen Ablauf zu sorgen, wurden von der Polizei torpediert. Der Eindruck wurde geschaffen, dass hier jenseits aller bewährten versammlungsrechtlichen Erfahrungen, Rechtsprechung und verfassungrechtlicher Verankerung, Rechtsschutz verkürzt werden sollte. Es erhärtet sich auch der Eindruck, dass die Polizei politischem Druck ausgesetzt war, der sie dazu veranlasste, wissentlich rechtswidrig tätig zu werden. Uns wird hier eine rechtsstaatliche Entgegnung nicht nur erschwert, sondern ist so kaum mehr möglich: Ein vorheriges Verbot – wie dies in Politik und Medien gefordert wurde - hätte man nicht rechtssicher erlassen können; hiergegen hätten sich die Veranstalter erfolgreich im Wege des Eilrechtsschutzes wehren können. Das Verbot vor Ort hat den Rechtsschutz maximal verkürzt.

              Wir können nur davon ausgehen, dass das Thema Palästina und die Diskussion um den dort stattfindenden Genozid, trotz mehrfacher einstweiliger Anordnungen des IGHs mundtot gemacht werden sollen. Und dies trotz der deutschen Beteiligung am Genozid, die derzeit in Den Haag verhandelt wird. Mit der nationalen und internationalen Aufmerksamkeit für die Repression gegen den Palästina-Kongress ist jetzt wohl das Gegenteil eingetreten.


              9. April 2024

              Nicaragua : Deutschland

              Klage Nicaraguas gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof Den Haag*

              VERFAHRENSEINLEITENDE KLAGESCHRIFT

              Der von der Regierung der Republik Nicaragua ordnungsgemäß bevollmächtigte Unterzeichnete erklärt gegenüber dem Kanzler des Internationalen Gerichtshofs (IGH oder der Gerichtshof) folgendes:

              Gemäß den Artikeln 36 und 40 des Statuts des Gerichtshofs und Artikel 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beehre ich mich, diese Klageschrift im Namen der Republik Nicaragua (Nicaragua) gegen die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) einzureichen. Gemäß Artikel 41 des Status und Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthält die Klageschrift einen Antrag an den Gerichtshof, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die hierin geltend gemachten Rechte vor einem drohenden und nicht wieder gutzumachenden Verlust zu bewahren.

              I. Einführung

              Dieser Antrag bezieht sich auf die schwerwiegenden Verstöße gegen zwingende Normen des Völkerrechts, sowohl des konventionellen als auch des Gewohnheitsrechts, die in den besetzten palästinensischen Gebieten (OPT), insbesondere im Gazastreifen, begangen werden, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der internationalen Gemeinschaft.

              Mit der vorliegenden Klage ersucht Nicaragua den Gerichtshof, zu entscheiden und festzustellen, dass Deutschland durch sein Verhalten in Bezug auf die schweren Verstöße gegen zwingende Normen des Völkerrechts, die in den besetzten palästinensischen Gebieten stattfinden, (a) nicht nur seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Völkermord zu
              verhindern, der an der palästinensischen Bevölkerung - einschließlich derjenigen im Gazastreifen - begangen wurde und wird, sondern auch zur Begehung von Völkermord unter Verletzung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (im Folgenden UN-Völkermordkonvention) beigetragen hat; (b) seinen Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht, die sich sowohl aus den Genfer Konventionen von 1949 und den dazugehörigen Zusatzprotokollen von 1977 als auch aus den unumstößlichen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts ergeben, nicht nachgekommen ist, indem es seinen Verpflichtungen, die Achtung dieser grundlegenden Normen unter allen Umständen zu gewährleisten, nicht nachgekommen ist; und (c) andere zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts nicht beachtet hat, indem es insbesondere Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Situation der fortgesetzten militärischen Besetzung Palästinas, einschließlich der andauernden rechtswidrigen Angriffe in Gaza, geleistet hat, und d) andere zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts nicht beachtet hat, insbesondere dadurch, dass es Hilfe oder Beistand geleistet hat und das illegale Apartheidregime und die Negierung des Selbstbestimmungsrechts des palästinensischen Volkes nicht verhindert hat.

              Die Situation Palästinas als besetztes Gebiet ist der internationalen Gemeinschaft wohlbekannt, und der Gerichtshof prüft derzeit auf Ersuchen der Generalversammlung der Vereinten Nationen1 die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Politik und den Praktiken Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, ergeben. Im Jahr 2004, lange vor dem jüngsten Angriff Israels auf den Gazastreifen, hatte der Gerichtshof bekräftigt, dass Palästina ein besetztes Gebiet ist und dass das palästinensische Volk ein Recht auf Selbstbestimmung hat2. Der Gerichtshof erinnerte auch daran, dass alle Staaten die Verpflichtung haben, keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten3. Deutschland hat diese Verpflichtung damals ignoriert und hat diese Verletzung noch verschlimmert, indem es Israel nach den jüngsten und noch gröberen Verletzungen zwingender Normen des allgemeinen Völkerrechts und konventioneller Verpflichtungen weiterhin Hilfe und Unterstützung geleistet hat.

              Der Gazastreifen ist Teil des von Israel besetzten palästinensischen Gebietes, wie es in der Resolution 2720 (2023) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen heißt, in der betont wird, „dass der Gazastreifen ein integraler Bestandteil des 1967 besetzten Gebietes ist“, und in der „die Vision einer Zweistaatenlösung mit dem Gazastreifen als Teil des palästinensischen Staates bekräftigt“ wird4. In diesem kleinen Gebiet leben über zwei Millionen palästinensische Flüchtlinge, die bei der Gründung des Staates Israel aus ihrer angestammten Heimat vertrieben wurden oder von denen abstammen, die von dort vertrieben wurden. Dieses Gebiet stand unter so intensiver militärischer und sicherheitspolitischer Kontrolle Israels, insbesondere in den letzten zwei Jahrzehnten, dass es als "Freiluftgefängnis"5 und "Hölle auf Erden"6 bezeichnet wurde. Das Verbrechen der Apartheid gegen das palästinensische Volk und die Verletzung ihres Rechts auf Selbstbestimmung wurde ebenfalls umfassend dokumentiert7 und ebenso umfassend angeprangert8, da Israel einen jüdischen Staat unter Ausschluss von Millionen von Palästinensern ausgerufen und organisiert hat, die seit mehr als fünfzig Jahren systematisch diskriminiert, enteignet, eingesperrt, gewaltsam getrennt und unterjocht werden9.

              Vor diesem Hintergrund griffen am 7. Oktober 2023 palästinensische paramilitärische Kräfte der Hamas die israelischen Siedlungen Sderot, Kfar Azza, Nir Oz und Be'ri in den besetzten palästinensischen Gebieten an. Die internationale Gemeinschaft verstand allgemein, dass Israel reagieren und seine Bürger schützen musste. Es könnte verständlich sein, dass Staaten wie Deutschland, die mit dem Staat Israel befreundet sind, eine angemessene Reaktion auf diesen Angriff unterstützen, doch kann dies keine Entschuldigung für ein völkerrechtswidriges Verhalten sein. In seinem Gutachten zum israelischen Mauerbau hatte der Gerichtshof selbst darauf hingewiesen, dass Israel "mit zahlreichen wahllosen und tödlichen Gewaltakten gegen seine Zivilbevölkerung konfrontiert ist. Es hat das Recht und sogar die Pflicht, darauf zu reagieren, um das Leben seiner Bürger zu schützen".10 Der Gerichtshof fügte jedoch sofort hinzu, dass "die getroffenen Maßnahmen dennoch mit dem geltenden Völkerrecht in Einklang stehen müssen"11. Dieser Vorbehalt des Gerichtshofs hinsichtlich des Umfangs der zulässigen Maßnahmen wurde im Zusammenhang mit dem Bau einer Mauer in den besetzten Gebieten geäußert, ein Thema, das kaum mit dem vergleichbar ist, was derzeit im Gazastreifen geschieht.

              Am 7. Oktober 2023 begann Israel mit dem größten Militärangriff in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere in Gaza, der als einer der "zerstörerischsten in der jüngeren Geschichte" bezeichnet wurde12. Bis zum 23. Februar 2024 wurden in Gaza mindestens 29.782 Palästinenser getötet und 70.043 verletzt, so dass allein im Gaza mehr als hunderttausend Menschen getötet oder verletzt wurden oder vermisst werden13. Außerdem gibt es in Gaza keine voll funktionsfähigen Krankenhäuser.14 Seit dem 7. Oktober 2023 wurden 1,7 Millionen Menschen gewaltsam vertrieben, die meisten - 1,4 Millionen - befinden sich derzeit im Bezirk Rafah, wo die humanitären Hilfen angesiedelt sind15. Rafah ist inzwischen als das größte Flüchtlingslager der Welt anerkannt16 und steht derzeit unter der angekündigten unmittelbaren Bedrohung einer Bodeninvasion durch Israel, obwohl es in Gaza keine Möglichkeit gibt, die Flüchtlinge in Sicherheit zu bringen.

              Der Angriff im Gazastreifen wurde live in die ganze Welt übertragen, und die internationale Gemeinschaft wurde in Echtzeit Zeuge der rechtswidrigen Tötung von Zivilisten und der kollektiven Bestrafung, der sie ausgesetzt worden sind. Die deutsche Regierung war sich wie die Weltöffentlichkeit von Anfang an der beispiellosen Ereignisse bewusst, die sich abspielten, und war sich bewusst, dass diese Handlungen der israelischen Regierung schwere Verstöße gegen allgemein anerkannte zwingende Normen des Völkerrechts darstellten.

              Die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht waren von Anfang an offensichtlich. Die Erklärungen, die beispielsweise vom Generalsekretär der Vereinten Nationen17, von mehreren Staaten18, vom Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz19 (IKRK) und von der Europäischen Union20 ab dem Tag der Ankündigung der Belagerung Gazas am 9. Oktober 2023 geäußerten Bedenken ließen keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Handlungen aufkommen.

              Am 19. Oktober 2023 hatte Israel bereits eine "vollständige Belagerung" Gazas21, die Zerstörung ganzer Stadtviertel und Moscheen22, die Bombardierung von Schulen23 - einschließlich der vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betriebenen Schulen, die der Zivilbevölkerung als Zufluchtsort dienten - und 136 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen24 durchgeführt und gleichzeitig eine weitreichende Kampagne der Entmenschlichung des palästinensischen Volkes betrieben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Äußerungen israelischer Amtsträger auf den höchsten Verantwortungsebenen der internationalen Gemeinschaft, einschließlich Deutschlands, wohl bekannt25.

              Auf der Grundlage einiger dieser Tatsachen, einschließlich derjenigen vom Oktober 2023, kam der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache betreffend die Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gazastreifen zu dem Schluss, dass die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung des "Rechts der Palästinenser in Gaza auf Schutz vor Völkermord und damit zusammenhängenden verbotenen Handlungen, wie sie in Artikel III aufgeführt sind, und des Rechts Südafrikas, Israel zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Konvention aufzufordern"26, besteht. Der Gerichtshof hob auch hervor, dass "die katastrophalen Lage im Gazastreifen ernsthaft Gefahr läuft, sich weiter zu verschlechtern, bevor der Gerichtshof sein endgültiges Urteil verkündet"27.

              Angesichts all der öffentlich zugänglichen Nachrichtenberichten und Videos der Gräueltaten, die verfügbar wurden als diese stattfanden, in Verbindung mit den Erklärungen internationaler Amtsträger zu den Folgen dieser Ereignisse und erst recht angesichts des Beschlusses des Gerichtshofs vom 26. Januar, der auf einer vollständigen Beschreibung dessen, was Israel in Gaza tat, beruhte, kann Deutschland die Kenntnis der schwerwiegenden Rechtswidrigkeit des israelischen Verhaltens nicht leugnen, und es kann auch nicht leugnen, dass diese Kenntnis für Deutschland die völkerrechtlichen Verpflichtungen auslöste, Völkermord zu verhindern, keine Beihilfe zum Völkermord zu leisten oder sich daran zu beteiligen und die Achtung des humanitären Völkerrechts und anderer zwingender Normen des Völkerrechts zu gewährleisten.

              Deutschland hat Israel politisch, finanziell und militärisch unterstützt28 und war sich zum Zeitpunkt der Bewilligung voll bewusst, dass die militärischen Ausrüstungen von diesem Staat für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht und unter Missachtung seiner eigenen Verpflichtungen verwendet werden würden. Die von Deutschland bereitgestellte militärische Ausrüstung, die Israel in die Lage versetzte, völkermörderische Handlungen und andere Gräueltaten zu begehen, umfasste insbesondere Lieferungen an die Frontlinie und in Lagerhäuser sowie Zusicherungen für künftige Lieferungen von Munition, Technologie und verschiedenen für das israelische Militär erforderlichen Komponenten.

              Die deutsche Regierung hat außerdem die Unterstützung für das UNRWA eingestellt. Seit seiner Gründung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1949 ist das UNRWA das wichtigste Hilfswerk für die Millionen palästinensischer Flüchtlinge. Abgesehen von der Unterstützung eines Staates, der gegen viele der grundlegendsten und heiligsten Normen des Völkerrechts verstößt, gefährdet die Entscheidung Deutschlands, dem UNRWA die Mittel zu streichen, jegliche wirksame Hilfe für die Opfer eben jener Gräueltaten, die Israel begeht.

              Deutschland ist sich der tödlichen Folgen für die Palästinenser, insbesondere für die Menschen im Gazastreifen, voll bewusst, die sich aus der Einstellung der Mittel für das UNRWA ergeben werden. Das Verschwinden oder die erhebliche Einschränkung der Arbeit des UNRWA wird das Begehen und das Vertuschen von schweren Verstößen gegen das Völkerrecht fördern. Dies ist nicht nur an sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Völkermord zu verhindern und die Einhaltung des Kriegsvölkerrechts durch andere zu gewährleisten, sondern deutet auch auf eine stärkere Beteiligung an der Erleichterung dieser rechtswidrigen Handlungen hin.

              Jede Vertragspartei der UN-Völkermordkonvention ist nach der Konvention verpflichtet, alles zu tun, um die Begehung von Völkermord zu verhindern. Wie der Gerichtshof selbst festgestellt hat, entstehen "die Verpflichtung eines Staates zur Verhinderung und die entsprechende Pflicht zum Handeln in dem Moment, in dem der Staat von der Existenz einer ernsthaften Gefahr, dass ein Völkermord begangen wird, erfährt oder normalerweise hätte erfahren müssen"29. Seit Oktober 2023 besteht anerkanntermaßen die Gefahr eines Völkermordes am palästinensischen Volk, der sich vor allem gegen die Bevölkerung des Gazastreifens richtet. Durch die Lieferung von Militärgütern und die Streichung der Mittel für das UNRWA, das die Zivilbevölkerung maßgeblich unterstützt, leistet Deutschland jedoch Beihilfe zum Völkermord und ist in jedem Fall seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Begehung eines Völkermords zu verhindern.

              Ebenso ist Deutschland als Hohe Vertragspartei der Genfer Konventionen von 1949 an diese Konventionen sowie an die unumstößlichen Grundsätze des humanitären Völkerrechts in jedem bewaffneten Konflikt gebunden. Deutschland hat es jedoch versäumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere seiner Verpflichtung, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten, wie es im gemeinsamen Artikel 1 der vier Genfer Konventionen von 1949 und in den Gewohnheitsrechtsvorschriften vorgesehen ist, einschließlich der Verpflichtung, Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch Parteien eines bewaffneten Konflikts nicht zu fördern und seinen Einfluss so weit wie möglich geltend zu machen, um solche Verletzungen zu unterbinden30. Das Versäumnis Deutschlands ist in Bezug auf Israel umso verwerflicher, als Deutschland zu diesem Land ein selbsterklärtes privilegiertes Verhältnis hat, das es ihm ermöglichen würde, dessen Verhalten sinnvoll zu beeinflussen.

              Durch seine Handlungen und Unterlassungen hat Deutschland gegen seine Verpflichtungen als Vertragspartei sowohl zahlreicher Übereinkommen zum Recht in bewaffneten Konflikten und der UNVölkermordkonvention von 1948 als auch gegen seine Verpflichtungen aus zwingenden Normen des Völkergewohnheitsrechts verstoßen. Jede dieser

              Verletzungen durch Deutschland "ist eine rechtswidrige Handlung mit fortdauerndem Charakter"31 , und Deutschland ist daher verpflichtet, seine Unterstützung Israels und seinen Waffenhandel mit Israel unverzüglich einzustellen, die zur Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verstößen gegen die Genfer Konventionen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilisten, die als solche geschützt sind, oder anderen Kriegsverbrechen verwendet werden können, und seine Unterstützung Israels unverzüglich einzustellen und daran mitzuwirken, das Völkerrecht zu wahren und die Urheber dieser Gräueltaten vor Gericht zu stellen.

              In diesem Zusammenhang hat Nicaragua in Kenntnis seiner Verpflichtungen erga omnes beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

              II. Zuständigkeit des Gerichtshofs

              Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beruht auf Artikel 36 seines Statuts. Sowohl Nicaragua als auch Deutschland haben eine Erklärung abgegeben, in der sie die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 2 anerkennen.

              Die Erklärung Nicaraguas in der am 23. Oktober 2001 geänderten Fassung enthält einen einzigen Vorbehalt, der besagt, dass "Nicaragua die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs in Bezug auf Angelegenheiten oder Ansprüche, die auf der Auslegung von Verträgen oder Schiedssprüchen beruhen, die vor dem 31. Dezember 1901 unterzeichnet und ratifiziert bzw. erlassen wurden, nicht anerkennt". Der vorliegende Rechtsstreit fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorbehalts.

              Die Erklärung Deutschlands vom 30. April 2008 erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs an

              "für alle Streitigkeiten, die nach dem Datum dieser Erklärung entstehen, in Bezug auf Situationen oder Tatsachen, die auf das genannte Datum folgen, an, mit Ausnahme von:

              (i) Streitigkeiten, hinsichtlich derer sich die Streitparteien geeinigt haben oder einigen, sie durch ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung beizulegen, oder hinsichtlich derer sie übereinstimmend ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung gewählt haben;

              (ii) Streitigkeiten, welche

              a) die Verwendung von Streitkräften im Ausland, die Mitwirkung hieran oder die Entscheidung hierüber betreffen, daraus herrühren oder damit in Zusammenhang stehen oder

              b) die Nutzung des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des dazugehörenden Luftraumes sowie von deutschen souveränen Rechten und Hoheitsbefugnissen unterliegenden Seegebieten für militärische Zwecke betreffen, daraus herrühren oder damit in Zusammenhang stehen;

              (iii) Streitigkeiten, bezüglich derer eine andere Streitpartei die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nur im Zusammenhang mit oder für die Zwecke der Streitigkeit angenommen hat, oder in Fällen, in denen die Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs im Namen einer anderen Streitpartei weniger als zwölf Monate vor der Einreichung der Klageschrift, mit der die Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig gemacht wird, hinterlegt oder ratifiziert wurde."

              Diese Vorbehalte sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

              Die andere Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichtshofs für diese Streitigkeit ergibt sich aus Artikel 36 (1) der Satzung und Artikel IX der UN-Völkermordkonvention, der sowohl Nicaragua32 als auch Deutschland33 beigetreten sind. Der letztgenannte Artikel, Artikel IX der Völkermordkonvention, sieht Folgendes vor:

              " Streitfälle zwischen den Vertragschließenden Parteien hinsichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet."

              Weder Nicaragua noch Deutschland haben einen Vorbehalt zu Artikel IX dieses Übereinkommens eingelegt.

              Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Streitigkeit eine conditio sine qua non für die Ausübung seiner Zuständigkeit. Eine Streitigkeit ist "eine Meinungsverschiedenheit in einem rechtlichen oder tatsächlichen Punkt, ein Konflikt zwischen Rechtsauffassungen oder Interessen" zwischen Parteien34. Um das Vorliegen einer Streitigkeit festzustellen, berücksichtigt der Gerichtshof "insbesondere alle zwischen den Parteien ausgetauschten Erklärungen oder Schriftstücke"35.

              Nicaragua informierte Deutschland über seine Forderungen in einer Verbalnote36 vom 2. Februar 2024, die das nicaraguanische Außenministerium über die ständigen Vertretungen der beiden Länder in New York an seinen deutschen Amtskollegen sandte. In der Note hieß es unter anderem, "Nicaragua fordert die deutsche Regierung auf, die Lieferung von Waffen, Munition, Technologie oder Komponenten an Israel unverzüglich einzustellen, da es plausibel ist, dass diese verwendet werden, um Verstöße gegen die UN-Völkermordkonvention zu erleichtern oder zu begehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Völkermord, versuchten Völkermord, Beihilfe zum Völkermord und Verschwörung zum Völkermord […].

              Darüber hinaus zeigt die jüngste Ankündigung Deutschlands, die Finanzierung des UNRWA, von dem die Bevölkerung des Gazastreifens in hohem Maße abhängt, auszusetzen, dass die deutsche Regierung in der gegenwärtigen Situation weiterhin ihre Verpflichtungen missachtet und Verstöße gegen die Regeln des Völkerrechts durch Israel zum schweren und unmittelbaren Schaden des palästinensischen Volkes, insbesondere der Bewohner Gazas, und der internationalen Gemeinschaft insgesamt aktiv unterstützt. Insbesondere trägt dieser Akt zur kollektiven Bestrafung der Palästinenser und zu dem offensichtlichen Ziel bei, die palästinensische Bevölkerung zum Verlassen der besetzten palästinensischen Gebiete, insbesondere Gazas, zu zwingen und sie an der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung zu hindern.

              Nicaragua ist der Ansicht, dass diese Tatsachen zeigen, dass Deutschland seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention von 1948 in grober und systematischer Weise nicht erfüllt. Daher ist es das Recht und die Pflicht Nicaraguas als Vertragsstaat der Völkermordkonvention, darauf hinzuwirken, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt, wie sie vom Gerichtshof anerkannt wurden, wenn es sich um erga omnes partes Verpflichtungen handelt. Folglich wird Nicaragua alle Maßnahmen ergreifen, die es in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für angemessen hält, um die Einhaltung dieses grundlegenden internationalen Textes zu gewährleisten, einschließlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs.

              Darüber hinaus ist Nicaragua der Auffassung, dass Deutschland seine Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht, insbesondere aus den Genfer Konventionen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem Völkergewohnheitsrecht, missachtet hat und weiterhin missachtet. Der gemeinsame Artikel I der Genfer Konventionen von 1949 beauftragt die Hohen Vertragsparteien ausdrücklich, ‚das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen‘, was die Verpflichtung einschließt, aktiv darauf hinzuwirken, dass andere Vertragsparteien die Regeln einhalten.

              In diesem Sinne teilt Nicaragua schriftlich seine Forderungen mit, betreffs der Verstöße Deutschland hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus den Genfer Konventionen von 1949, insbesondere des Übereinkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom August 1949 und des Zusatzprotokolls von 1977, sowie allgemein des humanitären Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts, einschließlich des Besatzungsrechts, im Zusammenhang mit der Nichtverhinderung und Erleichterung von Verstößen gegen das Völkerrecht durch Israel bei seinen Operationen gegen Palästinenser in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere in Gaza.“

              Deutschland bestätigte den Eingang der oben genannten Mitteilung Nicaraguas mit einer Verbalnote vom 14. Februar 2024, die der Ständigen Vertretung Nicaraguas bei den Vereinten Nationen in New York37 zugestellt wurde.

              Darüber hinaus gab die nicaraguanische Regierung in einer Pressemitteilung "ihre Entscheidung bekannt, [Deutschland] nach dem Völkerrecht für grobe und systematische Verstöße gegen die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, das humanitäre Völkerrecht und das Gewohnheitsrecht, einschließlich des Besatzungsrechts in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere im Gazastreifen, haftbar zu machen". In der Pressemitteilung wird unter anderem erklärt, dass Nicaragua eine Verbalnote an Deutschland geschickt hat, in der es an seine Verpflichtung erinnert, Völkermord zu verhindern, und dass die Plausibilität des Völkermordes angesichts der Anordnung des Gerichtshofs über vorläufige Maßnahmen nun außer Zweifel steht, während es die deutsche Regierung auffordert, ihre Hilfe und Unterstützung für Israel angesichts der Umstände auszusetzen.38

              Deutschland bezog sich auf die Behauptungen Nicaraguas während einer regulären Pressekonferenz der deutschen Bundesregierung am 7. Februar 2024. Auf die Frage eines Journalisten, ob er den Erhalt der Verbalnote der Regierung Nicaraguas bestätigt habe und wie Deutschland auf die Schritte Nicaraguas zu reagieren gedenke, antwortete der Sprecher des Auswärtigen Amtes: "Wir haben Kenntnis von einer Pressemitteilung. Weitere Schritte darüber hinaus, die Sie andeuten, kann ich hier nicht bestätigen. Darüber hinaus weisen wir natürlich entsprechende Inhalte der Pressemitteilung zurück."39

              Es besteht demnach als Folge des Verhaltens Deutschlands ein Streit zwischen Nicaragua und Deutschland, betreffs (aber nicht beschränkt auf) die Auslegung und Anwendung der UN-Völkermordkonvention, der Genfer Konventionen von 1949 - insbesondere der Konvention IV über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten - und ihrer Zusatzprotokolle von 1977, der Grundsätze und Gewohnheitsregeln des Völkerrechts, einschließlich der unüberwindbaren Grundsätze des humanitären Völkerrechts und der zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechts, zu denen auch das Verbot der Rassendiskriminierung und Apartheid gehört. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Deutschland in voller Kenntnis der Unrechtshandlungen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist und immer noch nicht nachkommt, den Völkermord zu verhindern, der nach den Feststellungen des Gerichtshofs40 gegen das palästinensische Volk verübt wird, die Verletzung der UN-Völkermordkonvention durch die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für Israel, insbesondere von Waffen, die bei der Begehung von Völkermord verwendet werden oder verwendet werden könnten, und durch die Aussetzung der Bereitstellung von Mitteln für das UNRWA erleichtert hat und weiterhin unterstützt; es versäumt hat und weiterhin versäumt, die Einhaltung der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle zu gewährleisten, indem es Israel Hilfe und Unterstützung leistet, insbesondere in Bezug auf Waffen, die bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verstößen gegen die Genfer Konventionen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder als solche geschützte Zivilisten oder anderen Kriegsverbrechen verwendet würden oder werden könnten, es versäumt hat und weiterhin versäumt, seinen Verpflichtungen nach dem allgemeinen Völkerrecht nachzukommen, indem es Israel bei seinen schwerwiegenden Verstößen gegen zwingende Normen, die für alle Staaten verbindlich sind, Unterstützung leistet; und seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem es unterlassen 11 hat, Personen, die für schwere Verbrechen des Völkerrechts, einschließlich Kriegsverbrechen und Apartheid, verantwortlich sind oder ihnen diese vorgeworfen werden, strafrechtlich zu verfolgen, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen, unabhängig davon, ob diese Personen deutsche Staatsangehörige sind oder nicht.

              III. Die Fakten

              A. KONTEXT

              Das besetzte palästinensische Gebiet besteht aus dem Gazastreifen und dem Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, und ist seit 1967 besetzt. Es wird in einem Apartheidregime regiert, in dem das Gebiet zwei Bevölkerungen hat, die aufgrund von Vorstellungen der Rasse ("Jüdischsein") zwei unterschiedlichen Rechtssystemen unterliegen. Eine Fülle von diskriminierenden Gesetzen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens hat den Palästinensern eine Staatsbürgerschaft zweiter Klasse auferlegt. Praktischer Ausdruck dieses doppelten Rechtssystems - das insgesamt der Apartheid gleichkommt - ist, dass Palästinensern ihre grundlegenden Menschenrechte wie Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit verweigert werden, dass ihnen Gesundheitsversorgung und Bildung verwehrt werden und dass ihr Zugang zu Arbeitsplätzen, Unternehmen, Landwirtschaft und Land41 stark eingeschränkt ist. Diese Situation hat sich in Gaza spätestens seit 2008 weiter verschärft.

              Der Gazastreifen erstreckt sich über eine Fläche von 365 km2 und besteht aus fünf Bezirken mit einer Bevölkerung von etwa 2,3 Millionen Menschen, von denen die Hälfte minderjährig ist, dreißig Prozent sind unter 15 Jahre alt42. Seit 2007 steht Gaza unter einer Luft-, See- und Landblockade, nachdem es von Israel zum "feindlichen Gebiet"43 erklärt wurde, das der gesamten Bevölkerung ein Leben unterhalb der Armutsgrenze auferlegt hat.

              Trotz der Behauptungen Israels, es habe sich 2005 einseitig aus Gaza "zurückgezogen"44, haben die gegenwärtigen Umstände bestätigt, dass Israel nie aufgehört hat, dessen Luftraum, die Hoheitsgewässer, die Landübergänge, das Wasser, die Elektrizität und alle Aspekte des zivilen Lebens und der Infrastruktur zu kontrollieren. Seit 18 Jahren schränkt Israel den Personen- und Warenverkehr stark ein, behindert und untergräbt systematisch alle Wirtschaftszweige45, insbesondere die Landwirtschaft46, und macht den Fischfang zu einer lebensgefährlichen Tätigkeit47. Darüber hinaus hatten die Bewohner des

              Gazastreifens vor den gegenwärtigen Feindseligkeiten bereits vier militärische Angriffe - in den letzten 13 Jahren - durch Israels massiv überlegene Streitkräfte ertragen48. In Anbetracht all dieser T a t s a c h e n beschrieb der UN-Generalsekretär im Jahr 2021 das Leben in Gaza mit diesen Worten: "Wenn es eine Hölle auf Erden gibt, dann ist es das Leben der Kinder in Gaza."49

              Der jüngste Militärangriff, der im Oktober 2023 in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere im Gazastreifen, begann, ist eine andauernde Situation, die sich täglich verschlechtert. Wie der Gerichtshof feststellte, sind massive Opfer unter der Zivilbevölkerung, die systematische Zerstörung von mehr als 70 Prozent der zivilen Infrastruktur50 - darunter Krankenhäuser, Schulen, Gotteshäuser, Notunterkünfte, Universitäten und Gebäude der Vereinten Nationen - sowie eine vollständige Belagerung - Unterbrechung der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Treibstoff und Strom - zu beklagen.

              Die Vereinten Nationen berichten, dass am 26. Februar 2024 mindestens 29.782 Palästinenser in Gaza getötet und 70.043 verletzt wurden51. Derzeit gibt es im Gazastreifen keine voll funktionsfähigen Krankenhäuser, 12 der 36 Krankenhäuser sind nur teilweise funktionsfähig52. Darüber hinaus wurde über eine anhaltende Belagerung von Krankenhäusern im Allgemeinen berichtet53. Die mangelnden sanitären Verhältnisse tragen ebenfalls zur Verschlechterung des Gesundheitszustands in Gaza bei, wo mehr als 500.000 Fälle von akuten Atemwegsinfektionen und anderen Infektionskrankheiten gemeldet wurden - ein Viertel der Bevölkerung54.

              Bereits Anfang Februar 2024 hatten die Vereinten Nationen "breite Hungerregionen im nördlichen Gazastreifen ausgemacht, wo die Menschen vermutlich am Rande einer Hungersnot stehen"55. Am 21. Februar 2024 gab die Leiterin des Welternährungsprogramms bekannt, dass alle Lieferungen von Nahrungsmittelhilfe in den nördlichen Gazastreifen eingestellt wurden. Sie erklärte, dass ihre Organisation "die unmögliche Entscheidung treffen musste, die Hilfslieferungen im nördlichen Gazastreifen zu unterbrechen. Es herrscht eine unglaubliche Verzweiflung angesichts der immensen humanitären Not. Es muss nicht zu einer Hungersnot kommen. Aber wenn sich die Dinge nicht ändern, wird sie es.“56 In Rafah wird die Situation immer unhaltbarer, da die Menschen Berichten zufolge verzweifelt sind und begonnen haben, Hilfslieferwagen zu stoppen, um Lebensmittel zu nehmen57. Die Aussicht auf anhaltenden Beschuss in einem so dicht besiedelten Gebiet zusätzlich zu einer Bodeninvasion hätte unumkehrbare Folgen für die Palästinenser, ja für die ganze Welt.

              Kurz gesagt, das zivile Leben in Gaza ist aufgrund des Ausmaßes der Zerstörung, der wahllosen Bombardierung aus der Luft, zu Lande und zu Wasser sowie der Behinderung humanitärer Hilfe durch Israel vollständig unmöglich geworden58.

              B. SCHWERWIEGENDE VERSTÖSSE DEUTSCHLANDS GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN UND GEGEN VERBINDLICHE NORMEN

              Die deutsche Regierung hat Israel politisch, militärisch und finanziell unterstützt, obwohl ihr bewusst war, dass die Militäroperation in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere in Gaza, unter völliger Missachtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und der Völkermordkonvention sowie anderer völkerrechtlicher Quellen durchgeführt wurde. Deutschland hat schwerwiegende Verstöße gegen seine internationalen Verpflichtungen begangen, die seine internationale Verantwortung betreffen, auch im Hinblick auf zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts. Darüber hinaus hat Deutschland nichts unternommen, um die von Israel an den Palästinensern begangenen Unrechts-Taten zu beenden, und hat stattdessen Israel mit jeglicher Art von Hilfe unterstützt, einschließlich militärischer Hilfe, die zur Begehung von schweren Verbrechen nach dem Völkerrecht verwendet wird, wie z.B. Panzerabwehrwaffen, Munition für Maschinengewehre, Zünder, Treibladungen, Landfahrzeuge und Technologie für die Entwicklung, Herstellung, den Betrieb, die Wartung und Reparatur von Waffen59 .

              Deutschland, wie auch die internationale Gemeinschaft selbst, war sich der von Israel begangenen Rechtsverletzungen von dem Moment an bewusst, als sie sich kurz nach dem 7. Oktober 2024 erstmals ereigneten. Von Beginn des militärischen Angriffs auf Gaza an wurden zahlreiche Nachrichten veröffentlicht, wie z. B. die Äußerungen israelischer Amtsträger, die Palästinenser als "menschliche Tiere" bezeichneten60 und die öffentliche Ankündigung einer "vollständigen Abriegelung" des Gazastreifens, wo es "keinen Strom, keine Lebensmittel und keinen Treibstoff" geben würde61. Darüber hinaus beschloss Israel, die Wasserversorgung einzustellen, und kündigte an, dass die Strom-, Brennstoff- und Wasserversorgung erst wieder aufgenommen würde, wenn die Geiseln freigelassen würden62.

              Die Ankündigung Israels zu Beginn seines militärischen Angriffs, die Zivilbevölkerung anzugreifen - ein klarer Akt der kollektiven Bestrafung - wurde von den Vereinten Nationen, von Regierungen und der Zivilgesellschaft sofort verurteilt. In diesem Sinne brachte der

              Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Besorgnis über die (heutige - 09.10.2023) Ankündigung Israels zum Ausdruck, dass es eine vollständige Blockade des Gazastreifens einleiten werde, in den nichts hineingelassen werde - kein Strom, keine Lebensmittel und kein Treibstoff -, und erinnerte Israel daran, dass "militärische Operationen in strikter Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht durchgeführt werden müssen". Darüber hinaus äußerte er sich besorgt über Berichte, wonach "mehr als 500 Palästinenser, darunter auch Frauen und Kinder, im Gazastreifen getötet und über 3000 verletzt wurden". Außerdem berichtete er, dass weniger als 48 Stunden nach Beginn des israelischen Militärangriffs israelische Raketen bereits Gesundheitseinrichtungen, Wohn-Hochhäuser, eine Moschee und zwei UNRWA-Schulen, in denen Flüchtlinge untergebracht waren, getroffen hätten63.

              Seit den ersten Tagen des israelischen Angriffs hat der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf diese Situation hingewiesen und erklärt: "Wie ich bereits sagte, verstoßen einige ihrer Aktionen gegen das Völkerrecht und die Vereinten Nationen haben bereits erklärt, dass die Unterbrechung der Wasser-, Strom- und Lebensmittelversorgung für eine große Zahl von Zivilisten gegen das Völkerrecht verstößt.

              Also ja, es gibt einige Aktionen, die nicht im Einklang mit dem Völkerrecht stehen".64 Auch die Präsidentin des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz verurteilte umgehend die Ankündigung der illegalen Blockade65. Schon zu diesem frühen Zeitpunkt wird aus der Kette der Ereignisse deutlich, dass Deutschland vermutlich kaum keine Kenntnis von den schweren Verstößen Israels gegen das humanitäre Völkerrecht haben konnte, auch nicht hinsichtlich dessen, was als "einer der größten Luftangriffe aller Zeiten" im Gazastreifen bezeichnet wird, zumal Israel dies auffallend so ankündigte66.

              Am 10. Oktober rief die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Einrichtung eines humanitären Korridors auf und fügte hinzu, dass "Krankenhäuser ohne Kraftstoff und ohne Strom nicht funktionieren". Am 11. Oktober ging dem Elektrizitätswerk in Gaza der Treibstoff aus, und das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) warnte, dass "mehr als 650.000 Menschen von einer schweren Trinkwasserknappheit betroffen sind". Daraufhin gab der Generalsekretär am 11. Oktober eine Erklärung ab, in der er darauf hinwies, dass "lebenswichtige Hilfsgüter - einschließlich Treibstoff, Lebensmittel und Wasser - in den Gazastreifen gelangen müssen".67

              Diese kritischen Ereignisse führten zu einer Dringlichkeitssitzung des Sicherheitsrates am 13. Oktober, bei der der Generalsekretär "sofortigen humanitären Zugang in ganz Gaza" einforderte und daran erinnerte, dass "auch Kriege Regeln haben [und dass] das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte geachtet und eingehalten werden müssen". Ebenso wichtig ist, dass der Generalsekretär alle Parteien aufforderte, insbesondere "diejenigen, die Einfluss auf sie haben, alles ihnen mögliche zu tun, um diese Schritte zu erreichen"68.

              Während die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen die illegalen Handlungen Israels verurteilten, bekräftigte der deutsche Bundeskanzler am 12. Oktober 2023 die volle Unterstützung Deutschlands für Israels Militäraktion, die bereits offenkundig willkürlich war. In einer Rede vor dem Deutschen Bundestag erklärte er: "In diesem Moment gibt es für Deutschland nur einen Platz: den Platz an der Seite Israels. Das meinen wir, wenn wir sagen: Die Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson."69 In der gleichen Rede kündigte der Bundeskanzler an, dass "die gesamte Entwicklungszusammenarbeit mit den Palästinensischen Gebieten auf den Prüfstand" gestellt werde und "[b]is diese Überprüfung abgeschlossen ist, werden wir keine neuen Mittel der Entwicklungszusammenarbeit bereitstellen können"70.

              Als der Bundeskanzler seine Rede im Parlament hielt, hatte Deutschland bereits die Übergabe von zwei Heron-Drohnen, Schutzwesten, medizinischem Material und die Behandlung von verletzten Israelis in deutschen Krankenhäusern genehmigt, während den Palästinensern dringend benötigte Mittel gestrichen wurden71. Die beiden Heron-Drohnen - die bereits in Israel im Einsatz waren - wurden sofort gegen die Palästinenser eingesetzt. Die Fähigkeit dieser Drohnen, weitreichende Zerstörungen anzurichten72, ist in einem Video zu sehen, das die israelischen Verteidigungskräfte am 11. Oktober auf ihrem offiziellen X-Plattform-Konto (früher Twitter)73 veröffentlichten. Die Drohnen werden vom Hersteller als geeignet beschrieben zur "Durchführung einer Vielzahl strategischer Aufgaben, einschließlich Nachrichtengewinnung, Überwachung, Zielerfassung und Aufklärung, unter Verwendung verschiedener Nutzungslasten, mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit"74.

              Die deutsche Außenministerin bekräftigte: "Wir stehen (…) als Bundesregierung fest an der Seite unserer israelischen Freunde. Israels Sicherheit ist deutsche Staatsräson. Ich habe in diesem Verständnis gegenüber Israel all unsere Unterstützung in jeglichen Bereichen angeboten."75 Die entschlossene Haltung Deutschlands zur Verteidigung des illegalen israelischen Vorgehens wurde auch von der stellvertretenden Sprecherin der Bundesregierung am 11. Oktober 2023 bestätigt, als sie in einer Pressekonferenz mit der Position der Vereinten Nationen und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Rechtswidrigkeit der vollständigen Blockade des Gazastreifens konfrontiert wurde und fragte, ob Deutschland diese Meinung teile. Ihre Antwort lautete: "[F]ür uns steht in diesem Moment, in dem Israel von der Hamas auf diese brutale Weise angegriffen wurde, die Solidarität mit Israel im Vordergrund, und wir betonen, dass Israel das Recht hat, gegen diesen Angriff vorzugehen und sich zu verteidigen"76. Medienberichte hatten an diesem Tag davor gewarnt, dass die Vergeltungsangriffe mit Kampfjets bereits viele Teile der Enklave in Schutt und Asche gelegt hatten, wobei bereits Wohnhäuser, Verwaltungsgebäude, Moscheen und Universitäten bombardiert wurden. Dennoch gab es von deutscher Seite keinen Hinweis darauf, dass die totale Blockade Gazas durch Israel nicht mit dem Völkerrecht vereinbar sei77.

              Anfang Oktober 2023 bestätigte der deutsche Verteidigungsminister, dass Israel ebenfalls um "Munition für [seine] Schiffe" gebeten habe und dass Deutschland sich hierzu "mit den Israelis austauschen" werde78. Nach Angaben des Verteidigungsministers "führen die Israelis […] einen Existenzabwehrkampf"79. Dabei sollte beachtet werden, dass die israelische Marine am Tag vor dieser Ankündigung "zentrale Gebiete des Gazastreifens entlang der Mittelmeerküste und Wohngebiete der Stadt Khan Yunis angegriffen" hatte80.

              Am 17. Oktober 2023 wurde bereits geschätzt, dass in den zehn Tagen der Feindseligkeiten schon 1200 palästinensische Kinder gestorben waren, was der Tötung eines palästinensischen Kindes alle 15 Minuten entspricht81. Nur zwei Tage später änderte sich der Diskurs der internationalen Gemeinschaft aufgrund der rechtswidrigen tödlichen Gewalt, mit der Israel gegen Palästinenser vorging, von einer Besorgnis über Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu einer Warnung vor der Gefahr eines Völkermords.

              Am 19. Oktober haben neun Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen öffentlich und ausdrücklich erklärt: "Wir schlagen Alarm: Es gibt eine laufende Kampagne Israels, die zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Gaza führt. In Anbetracht der Äußerungen führender israelischer Politiker und ihrer Verbündeten, die von Militäraktionen in Gaza und einer Eskalation der Verhaftungen und Tötungen im Westjordanland begleitet werden, besteht auch die Gefahr eines Völkermords am palästinensischen Volk".82 Diese Warnung kam nur zwölf Tage nach Beginn des Konflikts. Die Experten wiesen die Welt auf ihr moralisches und rechtliches Versagen hin, Maßnahmen zu ergreifen, um den Völkermord in den besetzten palästinensischen Gebieten zu verhindern. Deutschland unterstützte jedoch Israel weiterhin.

              Darüber hinaus stellte der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung am 27. Oktober fest, dass er "sehr besorgt [sei] über die starke Zunahme von rassistischen Hassreden und Entmenschlichung der Palästinenser seit dem 7. Oktober"; dies könnte zu völkermörderischen Handlungen führen. Deutschland zeigte sich unbeeindruckt.

              Anfang November 2023 wurde allgemein berichtet, dass sich die deutschen Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel im Vergleich zum Vorjahr fast verzehnfacht hatten84 und einen Wert von 303 Millionen Euro erreichten. Nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 wurden an Israel 185 von 218 Einzelausfuhrgenehmigungen vorrangig erteilt,

              darunter Genehmigungen für Luftverteidigungssysteme und Kommunikationsausrüstung85. Am 12. November 2023 erklärte der deutsche Bundeskanzler öffentlich, dass er gegen einen dringend notwendigen Waffenstillstand sei: "[I]ch gebe gerne zu, dass ich die Forderung, die einige aufstellen, nach einem sofortigen Waffenstillstand oder einer langen Pause - was ja quasi das Gleiche ist - nicht richtig finde"86. Vier Tage später, am 16. November 2023, schlugen 37 Sonderberichterstatter, unabhängige Experten und Mitglieder von Arbeitsgruppen der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen Alarm wegen "erkennbarer völkermörderischer und menschenverachtender Rhetorik von hochrangigen israelischen Regierungsvertretern".87

              Die öffentlichen Aufrufe, das Massaker zu stoppen, waren zahlreich und wurden fortgesetzt. So wandte sich der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Dezember 2023 an den Sicherheitsrat und warnte: "Nirgendwo ist es sicher in Gaza (…) unter ständigem Bombardement durch die israelischen Verteidigungskräfte und ohne Unterkunft oder das Nötigste zum Überleben (…) verschlechtert sich die Situation schnell zu einer Katastrophe mit potenziell unumkehrbaren Folgen für die Palästinenser insgesamt"88. Einen Monat später, am

              1. Januar 2024, wiederholte er diese Einschätzung und stellte fest, dass "das Ausmaß an Tod

              und Zerstörung ist weiterhin verheerend"89. Ebenso besorgt äußerte sich der Generalkommissar des UNRWA in seinem Bericht vom 17. Januar 2024 nach seinem vierten Besuch in Gaza: "Jedes Mal, wenn ich den Gazastreifen besuche, sehe ich, wie die Menschen immer mehr in Verzweiflung versinken und der Kampf ums Überleben jede Stunde in Anspruch nimmt."90

              Dennoch setzte Deutschland seine Unterstützung für Israel fort91. Bis Ende 2023 hatte die Bundesregierung Rüstungsexporte nach Israel im Wert von 326.505.156 Euro bewilligt.92 Im Januar 2024 berichteten deutsche Medien, dass Israel eine Anfrage für Panzergranaten gestellt hatte, insbesondere 10.000 120-Millimeter-Präzisionsgeschosse von Rheinmetall.93 Der Spiegel berichtete, Deutschland habe sich bereit erklärt, die Anfrage aus eigenen Beständen zu liefern, um der ‚Dringlichkeit‘ gerecht werden zu können.94 Nach Angaben der Bundesregierung handelt es sich bei den zwischen Januar 2024 und 15. Februar 2024 erteilten Ausfuhrgenehmigungen um Rüstungsgüter im Wert von 9.003.676 Euro.95

              In letzter Zeit haben verschiedene Behörden der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der EU die Unvereinbarkeit von Waffenexporten nach Israel mit dem Völkerrecht angeprangert. Wie der Hohe Vertreter der Europäischen Union, Josep Borrell, erklärt hat

              "Sehen Sie, ich gebe nicht vor, für die Außenpolitik der Vereinigten Staaten zuständig zu sein, ich habe genug mit der Außenpolitik der Europäischen Union zu tun. Aber seien wir doch mal logisch: Wie oft haben Sie die prominentesten Staats-und Regierungschefs und die Außenminister auf der ganzen Welt sagen hören: 'Es werden zu viele Menschen getötet'? Der Präsident [der Vereinigten Staaten, Joe] Biden sagte, das sei zu viel auf einmal, es sei nicht verhältnismäßig. Nun, wenn Sie glauben, dass zu viele Menschen getötet werden, sollten Sie vielleicht weniger Waffen liefern, um zu verhindern, dass so viele Menschen getötet werden. Ist das nicht logisch? Im Jahr 2006, während des Krieges gegen den Libanon, haben die Vereinigten Staaten diese Entscheidung bereits getroffen. Sie haben die Entscheidung schon einmal getroffen, die Waffenlieferungen an Israel zu stoppen, weil Israel den Krieg nicht beenden wollte. Genau das Gleiche passiert heute. Alle gehen nach Tel Aviv und flehen: ‚Bitte, tut das nicht, schützt die Zivilisten, tötet nicht so viele.‘

              […]

              Also, ich weiß es nicht. Jeder Mitgliedstaat ist für seine Außenpolitik selbst verantwortlich. Aber es ist ein wenig widersprüchlich, immer wieder zu sagen, dass zu viele Menschen getötet werden: ‚Zu viele Menschen werden getötet. Bitte kümmert euch um die Menschen. Bitte tötet nicht so viele‘. Hören Sie auf, 'bitte' zu sagen und tun Sie etwas."96

              In einem Fall, in dem es um die Ausfuhr von Ersatzteilen für die F-35-Kampfflugzeuge durch den niederländischen Staat nach Israel ging, kam das Berufungsgericht in Den Haag zu dem Schluss, dass es "viele Anzeichen dafür gibt, dass Israel gegen das humanitäre Kriegsrecht verstoßen hat", und "ordnete an, dass der Staat [der Niederlande] die (effektive) Ausfuhr und den Transport von F-35-Teilen mit Endbestimmung Israel innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Urteils einstellt"97.

              Aus all dem genannten geht hervor, dass Deutschland Israel politisch, finanziell und militärisch unterstützt hat und weiterhin unterstützt98, und zwar in voller Kenntnis der Tatsache, dass Israel schwere Verstöße gegen das Völkerrecht vorgeworfen werden, deren Durchführung durch diese Unterstützung begünstigt wurden, unter Missachtung der eigenen Verpflichtungen Deutschlands. So liefert Deutschland insbesondere militärische Ausrüstung, Komponenten und Technologie an Israel, wohl wissend, dass diese gegen Palästinenser in Gaza eingesetzt und zur Begehung schwerer völkerrechtlicher Verbrechen verwendet werden, was einen schweren Verstoß gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts darstellt.

              C. DEUTSCHLANDS WEITERE UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE KOLLEKTIVE BESTRAFUNG DER PALÄSTINENSER

              Während der Staat Israel nachweislich und unter den Augen der Öffentlichkeit einen Völkermord beging, steht das Verhalten Deutschlands bei der politischen, militärischen und finanziellen Unterstützung für dieses Land in krassem Gegensatz zu seiner Politik, die bilaterale Finanzhilfe für die Palästinenser bereits zu Beginn des Konflikts ohne weitere Überlegungen einzustellen99. Dies hat vor allem in Bezug auf das UNRWA verheerenden Folgen, für die internationale Organisation, die für die Bereitstellung von Hilfe für die besetzten palästinensischen Gebiete zuständig ist. Wie noch zu zeigen sein wird, hat das Verhalten Deutschlands die Verwundbarkeit der palästinensischen Bevölkerung, insbesondere der Bewohner Gazas, weiter erhöht und zu der gegenwärtigen Gefahr irreparabler Schäden beigetragen.

              Am 27. Januar 2024 teilte Deutschland dem UNRWA mit, dass es seine Mittel für das Hilfswerk wegen der von Israel erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der angeblichen Beteiligung von zwölf Mitarbeitern an den Ereignissen vom 7. Oktober100 aussetze. Dies wurde später vom Auswärtigen Amt öffentlich bestätigt, das betonte, dass "[b]is zum Ende der Aufklärung […] Deutschland in Abstimmung mit anderen Geberländern temporär keine neuen Mittel für UNRWA in Gaza bewilligen [wird]", und weiter erklärte, dass "ohnehin […] derzeit keine neuen Zusagen an[stehen]"101. Beunruhigend ist, dass die 20

              Maßnahmen Deutschlands genau einen Tag nach der Anordnung des Gerichtshofs über vorläufige Maßnahmen erfolgten, mit der Israel aufgefordert wurde, "sofortige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe zu ermöglichen, um den widrigen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gazastreifen entgegenzuwirken"102. Die Entscheidung Deutschlands schwächte unweigerlich die Position des UNRWA und die Hilfslieferungen für den Gazastreifen und gab Israel faktisch grünes Licht für die Fortsetzung seiner rechtswidrigen Maßnahmen gegen den Gazastreifen und die besetzten palästinensischen Gebiete.

              Israel hat dem UNRWA oder der internationalen Gemeinschaft keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgelegt103+104, und die angeblichen Geheimdienstinformationen wurden nicht von unabhängiger Seite überprüft und sogar als "wenig vertrauenswürdig" eingestuft105. Obwohl keine Beweise vorgelegt wurden, teilte das UNRWA mit, es habe die Verträge der Beschuldigten sofort gekündigt106 und stellte klar, dass dies im Interesse der Organisation geschah und nicht als Eingeständnis eines Fehlverhaltens107, das nur durch eine Untersuchung festgestellt werden könne. Darüber hinaus aktivierte der UNRWA-Kommissar eine administrative Untersuchung durch das Amt für interne Aufsichtsdienste der UNO (OIOS) und akzeptierte auch ein unabhängiges Gremium unter der Leitung der ehemaligen französischen Außenministerin Catherine Colonna108. In diesem Sinne forderte der UNRWA-Kommissar Israel auf, mit der OIOS-Untersuchung zusammenzuarbeiten, um in einem Bericht, der für Ende April 2024 erwartet wird, unabhängig die Wahrheit zu ermitteln109. Die Mitarbeiter, deren Verträge gekündigt wurden, stellen 0,01 Prozent der rund dreizehntausend Beschäftigten im Gaza dar, doch in weniger als 24 Stunden nach der Ankündigung von Israels Vorwürfen beschloss Deutschland, die Mittel für das UNRWA zu kürzen, während es Israel weiterhin jede Art von Unterstützung, insbesondere militärischer Art, zukommen lässt. Das UNRWA ist die wichtigste humanitäre Organisation in Gaza, von der das Überleben von mehr als zwei Millionen Menschen abhängt110 und seine Arbeit kann derzeit durch keine andere Organisation ersetzt werden. Dies hat auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen deutlich hervorgehoben: "Zunächst einmal arbeitet das UNRWA nicht nur in Gaza, sondern auch in Jordanien, im Libanon, in Syrien und im Westjordanland, wo das Schulsystem für die Palästinenser vom UNRWA garantiert wird, wo das Gesundheitssystem vom UNRWA garantiert wird, wo die Lebensgrundlagen vom UNRWA sichergestellt werden. Ich kann mir keine andere Organisation vorstellen, die unvermittelt in der Lage wäre, all dies in all diesen Ländern zu tun. Aber insbesondere in Gaza sind die 3.000 Mitarbeiter des UNRWA in Gaza, die sich um die Nothilfe kümmern, das Rückgrat der humanitären Hilfe der Vereinten Nationen. Natürlich gibt es auch andere Mitarbeiter, die unterrichteten oder andere Aufgaben wahrnahmen, die heute nicht mehr operativ sind, aber die 3.000 Mitarbeiter in Gaza sind das Rückgrat der dortigen humanitären Versorgung. Keine andere Organisation hat eine nennenswerte Präsenz in Gaza, und nichts ist vergleichbar mit dieser Situation. Es gibt also keine andere Organisation, die jetzt in der Lage wäre, diesen Platz einzunehmen."111

              Das UNRWA finanziert sich fast ausschließlich aus Beiträgen, die zwar freiwillig sind, auf die sich die Organisation aber in der Regel zur Erfüllung ihres Auftrags stützt. Die einzige Ausnahme ist ein sehr begrenzter Zuschuss aus dem regulären Haushalt der Vereinten Nationen, der ausschließlich für Verwaltungskosten verwendet wird. Mit anderen Worten: Die Arbeit des UNRWA kann nicht durchgeführt werden, wenn Geber wie Deutschland ihre Beiträge aussetzen, da diese Spenden 95 % des Gesamthaushalts ausmachen. Tatsächlich ist Deutschland nach den Vereinigten Staaten der zweitwichtigste Finanzier.112 Das UNRWA ist unter den Organisationen der Vereinten Nationen einzigartig, da es seine Leistungen direkt an die Palästinenser erbringt. Zu diesen Diensten gehören Nothilfe und medizinische Grundversorgung im Allgemeinen, Betreuung vor und nach der Geburt, Säuglingsbetreuung, Impfungen, Diagnose- und Labordienste, Behandlung chronischer Krankheiten, ambulante und stationäre Behandlung, Spezialdienste (Kardiologie, Augenheilkunde, Geburtshilfe, Gynäkologie usw.), Rehabilitation und Physiotherapie, um nur einige zu nennen. Mit anderen Worten, wenn die Agentur ihre Tätigkeit einstellen würde, stünden die Bewohner des Gazastreifens mitten in einer Militäroperation, bei der nicht zwischen Zivilisten und geschützten Gebieten unterschieden wird, ohne Nothilfe da. Dies käme einem Todesurteil für die Menschen im Gazastreifen gleich. Der Direktor des UNRWA in Gaza hat dies bereits gesagt: "Es ist schwer vorstellbar, dass die Menschen in Gaza diese Krise ohne das UNRWA überleben werden."113

              Darüber hinaus kontrolliert das UNRWA im Rahmen seines Umweltgesundheitsprogramms die Qualität des Trinkwassers, sorgt für sanitäre Einrichtungen und führt in den Flüchtlingslagern die Bekämpfung von Schädlingen und Nagetieren durch. Nicht weniger wichtig sind die gemeindenahen Dienste für die psychische Gesundheit von Palästinensern, die unter dem Trauma der Vertreibung und wiederholter Gewalt gegen sie leiden. Dieser Aspekt ist besonders wichtig für Kinder, auch für Kinder mit geistigen Behinderungen, denen dieses Programm besonders zugutekommt. Unter weniger schlimmen Umständen bietet das UNRWA auch Bildungsangebote an, zu denen eine Grund- und Berufsausbildung für Kinder und Jugendliche gehören, um ihnen das Überleben zu ermöglichen. Dazu gehören auch der Bereich der Mikrofinanzierung und unternehmerische Programme in einer bereits erstickten Wirtschaft. Kurz gesagt, es gibt keinen Aspekt des palästinensischen Lebens, an dem das UNRWA nicht beteiligt ist und dafür gebraucht wird.

              Am 1. Februar 2024 kündigte das UNRWA an, dass es aufgrund der Kürzung seiner Mittel "gezwungen sein wird, seinen Betrieb bis Ende Februar nicht nur in Gaza, sondern in der gesamten Region einzustellen"114. Dies würde bedeuten, dass allein im Gazastreifen 2,2 Millionen Menschen, die bereits unmittelbar von einer Hungersnot bedroht sind, an den Punkt gebracht würden, an dem es kein Zurück mehr gibt, und dass der Hungertod bald massenhaft eintreten würde; dies gilt nicht nur für die Menschen, die bereits unmittelbar von einer Hungersnot bedroht sind, sondern auch für die verbleibenden 0,5 Millionen Menschen, die sich derzeit in Phase 5 (katastrophale Zustände) befinden, was in der Praxis einen extremen Mangel an Nahrungsmitteln, Hunger sowie Erschöpfung und fehlende Belastbarkeit bedeutet, sowie für die 1,17 Millionen Menschen, die sich in Phase 4 (Notzustände) befinden115. Zu diesen Zahlen gehören 1 Million Kinder, von denen 17.000 unbegleitet oder von ihren Eltern getrennt sind und vollständig von der Hilfe des UNRWA-Personals abhängen, nicht nur in Bezug auf körperlicher, sondern auch auf emotionaler und mentaler Ebene116. Dieses Risiko wurde von Israel absichtlich geschaffen und aufrechterhalten, aber weitere Todesfälle sind vermeidbar, wenn jetzt Maßnahmen ergriffen werden.

              Am 22. Februar 2024 teilte der Generalkommissar des UNRWA dem Präsidenten der Generalversammlung mit, dass "das Hilfswerk angesichts der wiederholten Aufforderungen Israels, das UNRWA aufzulösen, und des Einfrierens der Mittel durch die Geber in einer Zeit, in der der Bedarf an humanitärer Hilfe im Gazastreifen so groß ist wie nie zuvor, an einer Bruchstelle angelangt ist" und daher "die Fähigkeit des Hilfswerks, das mit der Resolution 302 der Generalversammlung erteilte Mandat zu erfüllen, nun ernsthaft gefährdet ist"117.

              Deutschland ist sich der tödlichen Auswirkungen seiner Entscheidung, die Mittel für das UNRWA zu kürzen, sehr wohl bewusst. Dies läuft auf eine kollektive Bestrafung von Millionen von Palästinensern hinaus, insbesondere der Bewohner des Gazastreifens, da sie dadurch zu Mangel, Hunger und Krankheit verurteilt werden. Mit seinem Verhalten versagt Deutschland nicht nur bei der Einhaltung der humanitären Rechte und der Verhinderung von Völkermord, sondern trägt aktiv zur Verletzung dieser grundlegenden Regeln sowie zur Aufrechterhaltung des Apartheidsystems und der Diskriminierung des palästinensischen Volkes und seines Rechts auf Selbstbestimmung bei.

              IV. Die angestrebten Abhilfemaßnahmen

              Nicaragua behält sich das Recht vor, die vorliegende Klageschrift zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu ändern, und ersucht den Gerichtshof, zu entscheiden und festzustellen, dass Deutschland:

              (1) gegen seine Verpflichtungen aus der UN-Völkermordkonvention, insbesondere gegen die Verpflichtungen aus Artikel I, verstoßen hat und weiterhin verstößt, indem in voller Kenntnis der Sachlage unterlassen wurde, den andauernden Völkermord am palästinensischen Volk, insbesondere an den Menschen im Gazastreifen, zu verhindern;
              (2) gegen seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention, insbesondere gegen die Verpflichtungen aus Artikel I, verstoßen hat und weiterhin verstößt, indem es nicht nur den laufenden Völkermord nicht verhindert hat, sondern Israel Hilfe, einschließlich militärischer Ausrüstung, zur Verfügung gestellt hat, die bei der Begehung eines Völkermords durch Israel verwendet werden könnte, und indem es die finanzielle
              Unterstützung der Opfer durch das UNRWA zurückgezogen hat;

              (3) gegen seine Verpflichtungen aus Artikel I der Vierten Genfer Konvention und gegen unumstößliche Grundsätze des humanitären Völkerrechts verstoßen hat und weiterhin verstößt, indem es nicht nur nicht dafür sorgt, dass die Anforderungen dieser Konvention erfüllt werden, sondern auch Hilfe, einschließlich militärischer Ausrüstung, bereitstellt, die verwendet werden könnte für die Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen von 1949, Angriffe auf zivile Objekte oder auf Zivilisten, die als solche geschützt sind, oder andere Kriegsverbrechen, unter Verletzung seiner Pflichten aus den Genfer Konventionen von 1949 und des Völkergewohnheitsrechts, und durch den Entzug der finanziellen Unterstützung Deutschlands für das UNRWA;

              (4) gegen seine Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht verstoßen hat und weiterhin verstößt, indem es nicht nur nicht dafür sorgt, dass diese Regeln der elementaren Rücksichtnahme auf die Menschlichkeit von Israel eingehalten werden, sondern auch indem es Israel Hilfe und Unterstützung gewährt und die finanzielle Unterstützung Deutschlands für das UNRWA zurückzieht;

              (5) gegen seine Verpflichtungen aus dem konventionellen Recht und dem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Verpflichtung, die Verwirklichung des Rechts des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung zu erleichtern und daran mitzuwirken, verstoßen hat und weiterhin verstößt, indem es Israel Hilfe und insbesondere militärische Ausrüstung zur Verfügung stellt, die zur Verweigerung dieses Rechts auf Selbstbestimmung und darüber hinaus zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung eines Apartheidregimes verwendet wird;

              (6) gegen das Völkerrecht verstoßen hat und weiterhin verstößt, indem es sich weigert, Personen, die für schwere Verbrechen nach dem Völkerrecht, einschließlich Kriegsverbrechen und Apartheid, verantwortlich sind oder beschuldigt werden, strafrechtlich zu verfolgen, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen, unabhängig davon, ob diese Personen deutsche Staatsangehörige sind oder nicht;

              (7) die oben genannten Verstöße gegen seine internationalen Verpflichtungen unverzüglich einstellen muss;

              (8) versichern muss, dass die oben genannten Verstöße gegen seine Verpflichtungen nicht wieder vorkommen werden;

              (9) den durch sein internationales Fehlverhalten verursachten Schaden in vollem Umfang wiedergutmachen muss.

              V. Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen

              Gemäß Artikel 41 des Statuts des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den Regeln 73, 74 und 75 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ersucht Nicaragua den Gerichtshof, vorläufige Maßnahmen anzuordnen. In Anbetracht des Charakters der fraglichen Rechte, die Rechte erga ommes (mit absoluter Wirkung) sind, und des extremen und nicht wiedergutzumachenden Schadens, den das palästinensische Volk - insbesondere die Bevölkerung des Gazastreifens - derzeit erleidet, und gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ersucht Nicaragua den Gerichtshof, diesen Antrag vorrangig zu prüfen.

              Diese Anfrage bezieht sich auf die katastrophale Lage der palästinensischen Bevölkerung, insbesondere in Gaza. Die jüngste Ankündigung einer bevorstehenden Militärintervention in Rafah - wo mehr als eine Million Menschen, die von Israel aus dem Norden des Gazastreifens vertrieben wurden, eine bedingte Zuflucht gefunden haben - bestätigt, dass sich der Konflikt weiter verschärft. Wie dem Gerichtshof bekannt ist, werden 1,7 Millionen der 2,3 Millionen Menschen nach wie vor gewaltsam vertrieben, und die meisten von ihnen, nämlich 1,4 Millionen Geflüchtete, befinden sich im Bezirk Rafah, der zugleich als Basis für alle humanitären Maßnahmen dient.118

              Der israelische Verteidigungsminister hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass "jeder Terrorist, der sich in Rafah versteckt, wissen sollte, dass sein Ende wie das der Terroristen in Khan Younis, Gaza-Stadt und jedem anderen Ort im Gazastreifen sein wird: Kapitulation oder Tod". Wie der Verteidigungsminister schamlos betont hat, gibt es im übrigen Gazastreifen nur den Tod, da Israel mit einer Kombination aus wahllosen Bombardierungen und der kontrollierten Zerstörung der zivilen Infrastruktur alles in Schutt und Asche gelegt hat. Es gibt keine Wohnhäuser, in die man zurückkehren könnte, keine Krankenhäuser und keine Lebensmittelvorräte im gesamten Gazastreifen. Seit dem 21. Februar 2024 hat das Welternährungsprogramm alle Lieferungen von Nahrungsmitteln in den nördlichen Gazastreifen eingestellt, und am 26. Februar wurde berichtet, dass "die Menschen ihre Kinder mit Tierfutter ernähren"119.

              Am 21. Februar wurde eine gemeinsame Erklärung von 19 Direktoren des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses veröffentlicht, in der sie zehn Forderungen aufstellen, um eine noch schlimmere Katastrophe im Gazastreifen zu verhindern, darunter die Forderung, dass "das UNRWA, das Rückgrat der humanitären Maßnahmen im Gazastreifen, […] Mittel
              erhalten [muss], die es braucht, um lebensrettende Hilfe zu leisten"120. Die Direktoren betonten auch, dass "eine weitere Eskalation der Gewalt in diesem dicht besiedelten Gebiet [Rafah] […] zu einer Vielzahl von Opfern führen [würde]. Sie könnte auch den Todesstoß für die humanitäre Hilfe bedeuten, die ohnehin schon in die Knie gegangen ist. Es gibt keinen sicheren Ort in Gaza". Die gemeinsame Erklärung wurde unterzeichnet unter anderem vom Unter-Generalsekretär für humanitäre Angelegenheiten, der leitenden Direktorin von UNICEF, dem Unter-Generalsekretär und leitenden Direktorin der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen, der leitenden Direktorin des Welternährungsprogramms, dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation, dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Vorstandsvorsitzenden von Save the Children, der Direktorin des UN-Bevölkerungsfonds, dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge und dem Direktor des UN-Programms für menschliche Siedlungen121.

              Darüber hinaus haben am 23. Februar 2024 34 Sonderberichterstatter, unabhängige Experten und Mitglieder von Arbeitsgruppen im Rahmen der Sonderverfahren des UN-Menschenrechtsrats eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie einen sofortigen Stopp der Waffenexporte nach Israel fordern:

              „Alle Staaten müssen die ‚Einhaltung‘ des humanitären Völkerrechts durch die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ‚sicherstellen‘, wie dies in den Genfer Konventionen von 1949 und im Völkergewohnheitsrecht gefordert wird …
              Die Staaten müssen dementsprechend davon absehen, Waffen oder Munition - oder Teile davon - weiterzugeben, wenn aufgrund der Tatsachen oder früherer Verhaltensmuster zu erwarten ist, dass sie zur Verletzung des Völkerrechts eingesetzt werden …

              Solche Transfers sind auch dann verboten, wenn der ausführende Staat nicht beabsichtigt, dass die Waffen unter Verletzung des Gesetzes verwendet werden - oder nicht mit Sicherheit weiß, dass sie auf diese Weise verwendet werden würden -, solange ein eindeutiges Risiko besteht".

              Die Experten erklärten auch ausdrücklich, dass "jeder Transfer von Waffen oder Munition an Israel, die in Gaza eingesetzt werden könnten, wahrscheinlich gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt und sofort eingestellt werden muss", da "Israel wiederholt gegen das Völkerrecht verstoßen hat". In diesem Sinne erinnerten die Experten an den Erlass über vorläufige Maßnahmen vom 26. Januar 2024 und an die Pflichten der Staaten gemäß der UN-Völkermordkonvention, die sie dazu verpflichten, alle ihnen angemessen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um Völkermord zu verhindern, "insbesondere wenn ein Staat durch seine politischen, militärischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen Einfluss hat", und wiesen darauf hin, dass die Vereinigten Staaten und Deutschland "bei weitem die größten Waffenexporteure sind und die Lieferungen seit dem 7. Oktober 2023 zugenommen haben".122

              Die Fakten lassen keinen Zweifel daran, dass die Gefahr einer vollständigen humanitären Katastrophe unmittelbar bevorsteht, und dennoch leistet Deutschland weiterhin politische, finanzielle und militärische Hilfe für Israel und streicht gleichzeitig die Mittel für die humanitäre Hilfe, einschließlich der dringend benötigten Nothilfe in Zeiten der Kriegshandlungen. Diese Tatsachen unterstreichen auch die dringende Notwendigkeit, die Rechte der palästinensischen Bevölkerung, die auch die Rechte erga omnes (absoluten Verpflichtungen) Nicaraguas sind, stärker zu schützen, indem verhindert wird, dass mehr Waffen, Komponenten, Technologie oder sonstige Unterstützung Israel gewährt wird, die die Fortsetzung der Verstöße gegen die zwingenden Normen des Völkerrechts ermöglichen würden.

              A. DIE DRINGENDE NOTWENDIGKEIT, VORLÄUFIGE MAßNAHMEN ZU ERGREIFEN

              Wie bereits erwähnt, liegen zwingende Gründe vor, die den Gerichtshof veranlassen, so bald wie möglich vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

              Vor einigen Wochen stellte der Gerichtshof selbst fest, dass "die Zivilbevölkerung im Gazastreifen nach wie vor extrem gefährdet ist" und dass die israelische Militäroperation "unter anderem zu Zehntausenden von Toten und Verletzten und zur Zerstörung von Häusern, Schulen, medizinischen Einrichtungen und anderer lebenswichtiger Infrastruktur sowie zu

              massiven Vertreibungen geführt hat"123. Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass "bei 15 Prozent der Frauen, die im Gazastreifen entbinden, mit Komplikationen zu rechnen ist", und dass "die Sterblichkeitsrate von Müttern und Neugeborenen aufgrund des fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung voraussichtlich steigen wird".124

              Die jüngsten Informationen bestätigen nur die vom Gerichtshof festgestellte ernste Gefahr einer Verschlechterung. Die Vereinten Nationen berichten, dass die Zivilbevölkerung weiterhin massive Opfer erleidet, wobei mindestens 29.782 Palästinenser in Gaza getötet und 70.043 verletzt wurden125. Ohne voll funktionsfähige Krankenhäuser in Gaza - 12 der 36

              Krankenhäuser sind nur teilweise funktionsfähig126 - gibt es derzeit keine Kapazitäten, um den medizinischen Bedarf der Bevölkerung zu decken, die Dienste zur Krankheitsvorbeugung können nicht funktionieren, und humanitäre Hilfe, einschließlich lebensrettender Hilfsgüter, wird von Israel nicht ohne weiteres zugelassen. Während der letzten Sitzung des UN-Sicherheitsrates am 22. Februar erklärte der Leiter von Ärzte ohne Grenzen den Ratsmitgliedern, dass "die […] psychologischen Verletzungen dazu geführt haben, dass Kinder im Alter von fünf Jahren uns sagten, dass sie lieber sterben würden."127

              Diese Verstöße sind die unmittelbare Folge von Verletzungen des humanitären Völkerrechts, der UN-Völkermordkonvention und zwingender Normen des allgemeinen Völkerrechts durch Israel mit Unterstützung Deutschlands vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Einstellung der Tätigkeit des UNRWA in diesem Monat infolge der Kürzung der Mittel durch Deutschland und andere.

              B. DIE PRIMA FACIE - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFS (solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen)

              Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs "scheinen die vom Antragsteller 28 angeführten Bestimmungen prima facie eine Grundlage zu bieten, auf die seine Zuständigkeit gestützt werden kann, doch braucht er sich nicht endgültig davon zu überzeugen, dass er in der Sache zuständig ist."128.

              Wie in der Klageschrift dargelegt, gründet Nicaragua die Zuständigkeit des Gerichtshofs hauptsächlich auf Artikel 36 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs und die Erklärungen Nicaraguas und Deutschlands zur Anerkennung der obligatorischen Zuständigkeit des Gerichtshofs. In Anbetracht dieser Erklärungen ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung aller von den Parteien in dieser Rechtssache vorgelegten Rechtsfragen gegeben.

              Die Zuständigkeit des Gerichtshofs stützt sich auch auf Artikel IX der UN-Völkermordkonvention, die Folgendes vorsieht:

              "Streitfälle zwischen den Vertragschließenden Parteien hinsichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet."

              Weder Deutschland noch Nicaragua haben einen Vorbehalt zu Artikel IX der Völkermordkonvention eingelegt.

              Um seine prima facie-Zuständigkeit zu begründen, muss der Gerichtshof feststellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche "unter die Bestimmungen" der vom Kläger angeführten Übereinkommen und Gewohnheitsregeln fallen können, so dass "die Streitigkeit eine ist, über die der Gerichtshof ratione materiae zu entscheiden hat"129. In Anbetracht der Hauptgrundlage der geltend gemachten Zuständigkeit des Gerichtshofs, d. h. der nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts für alle Rechtsstreitigkeiten abgegebenen Erklärungen, ist diese Voraussetzung automatisch erfüllt, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen Parteien handelt, die nicht unter die Vorbehalte fällt, die Nicaragua und Deutschland in ihrer Erklärung über die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs formuliert haben.

              Darüber hinaus besteht ein Streit zwischen Nicaragua und Deutschland über die Maßnahmen Deutschlands in Bezug auf die gut dokumentierte Situation in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere im Gaza-Streifen. Das Bestehen dieser Meinungsverschiedenheit geht aus den öffentlichen Erklärungen beider Parteien hervor und wird insbesondere durch die von Nicaragua am 2. Februar an Deutschland gesandte Verbalnote, die Pressemitteilung und die unter den Nummern 27 bis 30 beschriebene öffentliche Reaktion der deutschen Behörden bestätigt.

              C. DIE RECHTE, DEREN SCHUTZ BEANTRAGT WIRD, IHRE PLAUSIBILITÄT UND DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DIESEN RECHTEN UND DEN BEANTRAGTEN MASSNAHMEN

              Um vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 41 seines Statuts anzuordnen, muss der Gerichtshof nicht endgültig feststellen, ob Nicaragua feststehende Rechte zustehen. Er muss lediglich feststellen, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Rechten, deren Schutz beantragt wird, um "plausible" Rechte handelt, d. h. um Rechte, die auf einer "möglichen Auslegung" der angeführten Normen beruhen130 und ob diese Rechte mit den beantragten Maßnahmen in Verbindung stehen.

              Sowohl Nicaragua als auch Deutschland haben sich als Vertragsparteien der UN-Völkermordkonvention verpflichtet, Völkermord zu verhindern, was nicht nur bedeutet, dass sie keine Beihilfe zur Begehung der Geißel des Völkermordes leisten, sondern auch, dass sie den Opfern helfen und beistehen, um weitere Folgen dieses abscheulichen Verbrechens zu vermeiden. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Verhütung "in dem Augenblick entsteht, in dem der Staat von der Existenz einer ernsthaften Gefahr der Begehung eines Völkermordes erfährt oder dies normalerweise hätte erfahren müssen".131 Genauer gesagt hat der Gerichtshof festgestellt, dass "das Verbot des Völkermords und der anderen in Artikel III aufgeführten Handlungen, einschließlich der Mittäterschaft, den Staaten eine negative Verpflichtung auferlegt. Die negative Verpflichtung der Staaten besteht darin, die verbotenen Handlungen nicht zu begehen, während die Pflicht zur Vorbeugung den Staaten die positive Verpflichtung auferlegt, ihr Bestes zu tun, um sicherzustellen, dass solche Handlungen nicht vorkommen.“132

              Sowohl Nicaragua als auch Deutschland sind außerdem Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Unabhängig von dieser Verpflichtung gegenüber der Konvention gebietet das Völkergewohnheitsrecht das Verbot von Rassendiskriminierung, Rassentrennung und Apartheid und erkennt diese Normen als zwingende Normen des Völkerrechts an.133 Angesichts des zwingenden Charakters dieser Normen haben die Staaten im Falle der Rassendiskriminierung wie im Falle der Apartheid ein gemeinsames Interesse daran, dafür zu sorgen, dass diese Verstöße beendet werden. Von den Staaten kann erwartet werden, dass sie zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

              Darüber hinaus verpflichten der gemeinsame Artikel 1 der Genfer Konventionen sowie im weiteren Sinne ihre Zusatzprotokolle, das Völkergewohnheitsrecht und die unumstößlichen Grundsätze des humanitären Völkerrechts die Staaten dazu, Parteien eines bewaffneten Konflikts, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, keine Hilfe und Unterstützung zu gewähren und darüber hinaus die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen.

              Der Gerichtshof hat ausdrücklich daran erinnert, dass alle Staaten ein gemeinsames Interesse daran haben, dass sowohl das Völkermordrecht als auch das humanitäre Recht eingehalten werden.

              In Bezug auf die UN-Völkermordkonvention erklärte der Gerichtshof, dass

              "In einem solchen Übereinkommen haben die Vertragsstaaten keine eigenen Interessen, sondern nur ein gemeinsames Interesse, nämlich die Verwirklichung der hohen Ziele, die der Grund des Übereinkommens sind. Folglich kann man bei einem solchen Übereinkommen nicht von individuellen Vor- oder Nachteilen für die Staaten oder von der Aufrechterhaltung eines perfekten vertraglichen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten sprechen. Die hohen Ideale, die dem Übereinkommen zugrunde liegen, sind nach dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien Grundlage und Maßstab für alle seine Bestimmungen".134

              In Bezug auf die angeführten Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere Artikel 1 der Genfer Konventionen von 1949, vertrat der Gerichtshof die folgende Auffassung:

              "157. In Bezug auf das humanitäre Völkerrecht erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seinem Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Kernwaffen festgestellt hat, dass ‚zahlreiche Regeln des humanitären Völkerrechts, die in bewaffneten Konflikten anwendbar sind, so grundlegend für die Achtung der menschlichen Person und elementare Erwägungen der Menschlichkeit sind‘…, dass sie ‚von allen Staaten beachtet werden müssen, unabhängig davon, ob sie die Übereinkommen, in denen sie enthalten sind, ratifiziert haben oder nicht, da sie unübertretbare Grundsätze des internationalen Gewohnheitsrechts darstellen‘ (I.C.J. Reports 1996 (I), S. 257, para. 79). Nach Ansicht des Gerichtshofs beinhalten diese Regeln Verpflichtungen, die im Wesentlichen erga omnes Charakter haben.

              Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 1 der Vierten Genfer Konvention, eine den vier Genfer Konventionen gemeinsame Bestimmung, vorsieht: ‚Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.‘ Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass jeder Vertragsstaat dieser Konvention unabhängig davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist oder nicht, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der fraglichen Instrumente eingehalten werden."135

              Entsprechend zielt der Antrag Nicaraguas auf den Schutz seiner "plausiblen" Rechte, die sich aus den erga omnes-Verpflichtungen sowohl der UN-Völkermordkonvention als auch der Genfer Konventionen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle ergeben, sowie auf Rechte, die sich aus dem allgemeinen Völkerrecht, insbesondere aus den unveräußerlichen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts, ergeben.

              Die von Nicaragua beantragten einstweiligen Maßnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den geltend gemachten "plausiblen" Rechten. Sie sollen sicherstellen, dass Deutschland seiner Verpflichtung nachkommt, die Begehung von Völkermord oder völkermörderischen Handlungen nicht zu erleichtern, sondern die Begehung von Völkermord und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu verhindern.

              D. DIE GEFAHR EINES NICHT WIEDER GUTZUMACHENDEN SCHADENS UND DIE DRINGENDE NOTWENDIGKEIT, RECHTE ZU SCHÜTZEN

              Die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens und die dringende Notwendigkeit, die Rechte des palästinensischen Volkes, insbesondere im Gazastreifen, zu schützen, ist bekannt und wurde vom Gerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 in der Rechtssache betreffend die Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Gazastreifen (Südafrika gegen Israel) festgestellt. In diesem Beschluss bedachte das Gericht "dass die Zivilbevölkerung im Gazastreifen weiterhin extrem gefährdet ist. Es erinnert daran, dass die von Israel seit dem 7. Oktober 2023 durchgeführte Militäroperation unter anderem zu Zehntausenden von Toten und Verletzten und zur Zerstörung von Häusern, Schulen, medizinischen Einrichtungen und anderer lebenswichtiger Infrastruktur sowie zu massiven Vertreibungen geführt hat (…). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Operation andauert und dass der israelische Premierminister am 18. Januar 2024 ankündigte, dass der Krieg ‚noch viele lange Monate dauern wird‘. Derzeit haben viele Palästinenser im Gazastreifen keinen Zugang zu den grundlegendsten Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Strom, lebenswichtigen Medikamenten oder Heizungsanlagen."136

              Erst am 16. Februar 2024 hieß es in einer Pressemitteilung, die auf der Website des Gerichtshofs veröffentlicht wurde, in einem an die Parteien der oben genannten Rechtssache gerichteten Text:

              „Das Gericht stellt fest, dass die jüngsten Entwicklungen im Gazastreifen und insbesondere in Rafah ‚das, was bereits ein humanitärer Albtraum mit unsäglichen regionalen Folgen ist, exponentiell vergrößern würden‘, wie der Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärte (Bemerkungen vor der Generalversammlung zu den Prioritäten für 2024 (7. Februar 2024)).

              Diese gefährliche Situation erfordert die unverzügliche und wirksame Umsetzung der vom Gerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 angegebenen vorläufigen Maßnahmen, die im gesamten Gazastreifen, einschließlich Rafah, gelten, und erfordert nicht die Ausgabe weiterer vorläufiger Maßnahmen.

              Der Gerichtshof betont, dass der Staat Israel weiterhin verpflichtet ist, seinen Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention und dem genannten Erlass in vollem Umfang nachzukommen, unter anderem durch die Gewährleistung der Sicherheit der Palästinenser im Gazastreifen."

              Wie in den obigen Absätzen erwähnt, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens in der gegenwärtigen Situation durch die andauernden bewaffneten Angriffe Israels im besetzten Gebiet von Gaza besteht.

              Im Fall Südafrika gegen Israel waren die einzige Grundlage für die Zuständigkeit die Völkermordkonvention und die einzige Grundlage für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen die Verstöße gegen diese Konvention. Das verabscheuungswürdige Verbrechen des Völkermords wird durch Verstöße gegen das humanitäre Recht in der Absicht begangen, eine Gruppe von Menschen zu vernichten. Ungeachtet der Schwierigkeiten, den für das Vorliegen eines Völkermordes erforderlichen Vorsatz nachzuweisen, veranlassten die in dieser Rechtssache berücksichtigten Tatsachen den Gerichtshof zu der Feststellung, dass die fortlaufende Situation in Gaza einen "plausiblen" Völkermord darstellt.

              Im vorliegenden Fall bedeutet die erweiterte Zuständigkeit nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf dieses Ersuchen, dass die zu schützenden Rechte nicht nur die der UN-Völkermordkonvention sind, sondern auch die des humanitären Völkerrechts und des Gewohnheitsrechts. Da das vorliegende Ersuchen auf denselben grundlegenden Tatsachen beruht, die den Gerichtshof in dieser Rechtssache veranlasst haben, die Plausibilität des Völkermordes und die zwingende Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen festzustellen, impliziert diese Feststellung des Gerichtshofs zwangsläufig, dass auch die humanitären Normen der Genfer Konventionen, insbesondere die Genfer Konvention IV, und andere Normen des zwingenden Völkerrechts plausibel verletzt werden. Rechtlich gesehen sind alle Verstöße gegen die Völkermordkonvention zwangsläufig auch Verstöße gegen die Genfer Konventionen und das humanitäre Völkerrecht.

              Angesichts der oben genannten Risiken für die Rechte, die Nicaragua zu wahren sucht und die das Leben von Hunderttausenden von Menschen betreffen, ist es zwingend und dringend erforderlich, dass der Gerichtshof einstweilige Maßnahmen anordnet, die unmittelbar und unmissverständlich für Deutschland gelten.

              Das auf diesen Antrag auf einstweilige Maßnahmen anwendbare Recht ist eindeutig. Der Gerichtshof "ist befugt, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn den Rechten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt werden könnte oder wenn die behauptete Missachtung solcher Rechte nicht wieder gutzumachende Konsequenzen nach sich ziehen kann."137 Eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn "die tatsächliche und unmittelbare Gefahr besteht, dass den geltend gemachten Rechten ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht, bevor der Gerichtshof seine endgültige Entscheidung trifft."138

              E. DIE BEANTRAGTEN VORLÄUFIGEN MAßNAHMEN

              Auf der Grundlage des oben dargelegten Sachverhalts ersucht Nicaragua als Vertragsstaat der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, der Vier Genfer Konventionen von 1949: zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde; zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See; über die Behandlung der Kriegsgefangenen; und über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die dazugehörigen Protokolle von 1966 und andere einschlägige Verträge zum Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts und als Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft, das an zwingende Normen des Völkerrechts gebunden ist, den Gerichtshof inständig, in äußerster Dringlichkeit und bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache, die folgenden vorläufigen Maßnahmen gegen Deutschland wegen seiner Beteiligung an dem fortdauernden Völkermord und den schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und andere zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts im Gaza-Streifen zu verhängen:

              (1) Deutschland setzt seine Hilfe für Israel, insbesondere die Militärhilfe einschließlich der militärischen Ausrüstung, unverzüglich aus, soweit diese Hilfe verwendet werden kann zur Verletzung der Völkermordkonvention, des humanitären Völkerrechts oder anderer zwingender Normen des allgemeinen Völkerrechts wie des Rechts des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung und darauf, nicht einem Apartheidregime unterworfen zu sein;

              (2) Deutschland muss unverzüglich alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die bereits an Israel gelieferten Waffen nicht zur Begehung von Völkermord verwendet werden, nicht zu Akten des Völkermords beitragen oder in einer Weise eingesetzt werden, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt;

              (3) Deutschland muss unverzüglich alles tun, um seinen Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht nachzukommen;

              (4) Deutschland muss seine Entscheidung, die Finanzierung des UNRWA auszusetzen, rückgängig machen, um seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Völkermord und völkermörderischen Handlungen sowie der Verletzung der humanitären Rechte des palästinensischen Volkes nachzukommen, wozu auch die Verpflichtung gehört, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe das palästinensische Volk und insbesondere Gaza erreicht;

              (5) Deutschland muss daran mitwirken, dass die schwerwiegenden Verstöße gegen zwingende Normen des Völkerrechts beendet werden, indem es seine Unterstützung einstellt, einschließlich der Lieferung von militärischem Gerät an Israel, das zur Begehung schwerer Verbrechen gegen das Völkerrecht verwendet werden kann, und indem es die Unterstützung des UNRWA fortsetzt, auf die sich diese Organisation verlassen und auf die sie ihre Aktivitäten gestützt hat.

              Gemäß Artikel 74 (4) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und in Anbetracht der äußerst dringenden Lage in Gaza ersucht Nicaragua den Präsidenten des Gerichtshofs, Deutschland aufzufordern, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einstellung aller Handlungen, die die Begehung von Verstößen gegen die UN-Völkermordkonvention, die Genfer Konventionen von 1949 und ihr Zusatzprotokoll sowie andere zwingende Normen des Völkerrechts darstellen oder erleichtern könnten, damit eine etwaige Anordnung des Gerichtshofs ihre angemessene Wirkung entfalten kann.

              VI. Vorbehalt der Rechte

              Nicaragua behält sich das Recht vor, die vorliegende Klageschrift und sein Vorbringen zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu ändern, sowie das Recht zur Berufung eines Ad-hoc-Richters.

              VII. Ernennung eines Bevollmächtigten

              Für die Zwecke der vorliegenden Klage hat die Regierung der Republik Nicaragua Botschafter Carlos Argüello Gómez zum Bevollmächtigten bestellt, wie aus der Mitteilung des Außenministers von Nicaragua an den Gerichtshof vom 1. März 2024 hervorgeht, von der eine Kopie als Anlage 15 beigefügt ist. Es wird gebeten, alle Mitteilungen in dieser Rechtssache an den Bevollmächtigten unter folgender Anschrift zu richten: Eisenhowerlaan 112, 2517 KM, Den Haag.
              Carlos J. Argüello Gómez

              Vertreter der Republik Nicaragua

              Den Haag, 1. März 2024

              * Unautorisierte Übersetzung


              LISTE DER ANHÄNGE

              Anhang 1. Verbalnote des Außenministeriums von Nicaragua an das Auswärtige Amt, 2. Februar 2024

              Anhang 2. Note der Ständigen Vertretung Deutschlands bei den Vereinten Nationen an die Ständige Vertretung Nicaraguas bei den Vereinten Nationen, 14. Februar 2024

              Anhang 3. Pressemitteilung der Regierung von Nicaragua, 1. Februar 2024 (https://www.el19digital.com/articulos/ver/titulo:148879-gobierno-de-nicaragua- impedir-y-detener-el-genocidio-en-palestina )

              Anhang 4. Erklärungen des Auswärtigen Amtes zur Regierungspressekonferenz vom

              1. Februar 2024 (Auszug) (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2643166 )

              Anhang 5. "Bericht zu 2023: Deutsche Waffen für 20 Millionen an Israel",

              ZDF heute, 17. Januar 2024

              (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/waffenlieferungen-deutschland-

              israel-100.html )

              Anhang 6. "Munitionsanfrage aus Israel stürzt die deutsche Regierung in ein Dilemma", NZZ, 17. Januar 2024 (https://www.nzz.ch/international/munitionsanfrage-aus-israel-stuerzt-deutsche- regierung-in-ein-dilemma-ld.1774619 )

              Anhang 7. Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat Dezember 2023, Frage Nr.

              12/531, 9. Januar 2024

              (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2023/12/12-

              531.pdf? blob=publicationFile&v=8 )

              Anhang 8. Regierungserklärung von Bundeskanzler Olaf Scholz zur Lage in Israel vor dem Deutschen Bundestag, 12. Oktober
              2023(https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/regierungserklaerung-von-bundeskanzler-olaf-scholz-2230150 )

              Anlage 9. Deutscher Bundestag, Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und FDP zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler zur Lage in Israel, Drucksache 20/8736, 10. Oktober 2023

              (https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008736.pdf )

              Anhang 10. Rede der Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, eingangs der Befragung der Bundesregierung vor dem Deutschen Bundestag, 11. Oktober 2023 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter- und-abos/bulletin/rede-der-bundesministerin-des-auswaertigen-annalena- baerbock--2229732 )

              Anhang 11. Regierungspressekonferenz vom 11. Oktober 2023 (Auszüge)

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              (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-11-oktober-2023-2229600 )

              Anhang 12. "Bundesregierung prüft Lieferung von Panzermunition an Israel", Der Spiegel, 16. Januar 2024 (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/gaza-krieg-bundesregierung-prueft-lieferung-von-panzermunition-an-israel-a-0f0ce68d-7752-4b8e-81eb-9bd3a5692eeb )

              Anhang 13. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 153. Sitzung, 21. Februar 2024 (Auszug) (https://dserver.bundestag.de/btp/20/20153.pdf )

              Anhang 14. Niederlande, Appellationsgerichtshof Den Haag, 12. Februar

              2024, ECLI:NL:GHDHA:2024:191 (Auszug)

              Anhang 15. Ernennung eines Bevollmächtigten

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              ZERTIFIZIERUNG

              Der unterzeichnende Bevollmächtigte der Republik Nicaragua bescheinigt, dass die nachstehend aufgeführten Dokumente wahrheitsgetreue Kopien sind und mit den Originaldokumenten übereinstimmen und dass die von Nicaragua angefertigten Übersetzungen ins Englische genaue Übersetzungen der Dokumente sind, die dem Antrag der Republik Nicaragua auf Einleitung eines Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland beigefügt sind, wegen Verstößen gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, der Genfer Konventionen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle, unübertretbarer Grundsätze des humanitären Völkerrechts und anderer zwingender Normen des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die besetzten palästinensischen Gebiete, insbesondere den Gazastreifen.

              Carlos J. Argüello Gómez

              Vertreter der Republik Nicaragua

              Den Haag, 1. März 2024

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              QUELLEN DER ANKLAGESCHRIFT:

              1) United Nations General Assembly, Resolution 77/247, Israeli practices affecting the human rights of the Palestinian people in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, 30 December 2023.

              2) Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2004, p. 182-183, para. 118.

              3) Ibid., p. 200, para. 159.

              4) United Nations Security Council, Resolution 2720 (2023), 22 December 2023.

              5) See, for example, “Israel occupation makes Palestinian territories ‘open-air prison’, UN expert says”, Reuters, 11 July 2023, available at https://www.reuters.com/world/middle-east/israel-occupation-makes-palestinian- territories-open-air-prison-un-expert-2023-07-11/ (last accessed 20 February 2024).

              6) “Gaza Children Living in ‘Hell on Earth’ Secretary-General Tells General Assembly, as Calls for End to Vio-lence Crescendo, News of Israel-Hamas Ceasefire Breaks”, United Nations, GA/12325, 20 May 2021, available at https://press.un.org/en/2021/ga12325.doc.htm (last accessed 20 February 2024).

              7) See, for example, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territo-ries occupied since 1967, Michael Lynk, A/HRC/49/87, 12 August 2022; Israeli Practices towards the Palestinian People and the Question of Apartheid, Palestine and the Israeli Occupation, Issue No. 1, E/ESCWA/ECRI/2017/1 (2017); “Israel’s Apartheid against Palestinians: Cruel System of Domination and Crime against Humanity”, Amnesty International, 2022, available at https://www.amnesty.org/en/documents/mde15/5141/2022/en/; A Threshold Crossed: Israeli Authorities and the Crimes of Apartheid and Persecution, Human Rights Watch, 2021, available at https://www.hrw.org/report/2021/04/27/threshold-crossed/israeli-authorities-and-crimes-apartheid-and-persecution; “A regime of Jewish supremacy from the Jordan River to the Mediterranean Sea: this is apartheid”, B’Tselem, 2021, available at https://www.btselem.org/publications/fulltext/202101_this_is_apartheid; Joint Parallel Report to the United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination on Israel’s Seventeenth to Nineteenth Periodic Reports, Al-Haq and others,

              2019, available at https://mezan.org/en/post/44996/Joint-Parallel-Report-to-the-United-Nations-Committee-on-the-Elimination-of-Racial-Discrimination-on-Israel%E2%80%99s-Seventeenth-to-Nineteenth-Periodic-Reports (last accessed on 20 February 2024).

              8) See, for example, Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Pales - tinian Territory, including East Jerusalem, Verbatim Record, CR 2024/4, pp. 82-87, paras. 23-41 (State of Pales-tine - Negm); CR 2024/5, pp. 11-14, paras. 7-18 (South Africa – Madonsela) and pp. 18-19, paras. 12-18 and

              p. 20, paras. 22-24 (South Africa – Stemmet); CR 2024/6, pp. 13-17, paras. 1-16 (Belize – Webb); CR 2024/8, p.

              31-32, paras. 21-25 (Gambia – Jallow); CR 2024/9, p. 24, paras. 26-28 (Iran – Najafi); CR 2024/10, (Kuwait – Al-Nasser), p. 18, para. 6; CR 2024/11, pp. 10-12, paras. 2-9 (Namibia – Dausab), pp. 13-17, paras. 8-25 (Namibia – Okowa), pp. 63-64, paras. 57-63 (Qatar – Al-Qahtani), and CR 2024/12, pp. 60-61, paras. 31-32 (Syria – Al Arsan).

              9) Ibid.

              10) Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2004, p. 195, para. 141.

              11) Ibid.

              12) “Israel’s military campaign in Gaza seen as among the most destructive in recent history, experts say”, As-sociated Press, 11 January 2024, available at https://apnews.com/article/israel-gaza-bombs-destruction-death-

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              toll-scope-419488c511f83c85baea22458472a796 (last accessed 20 February 2024).

              13) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 126, OCHA, 26 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-126 (last accessed 26 Febru-ary 2024).

              14) Ibid.

              15) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 116, OCHA, 12 February 2023 available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-116 (last accessed 20 Febru-ary 2024).

              16) See BBC interview of Jan Egeland, Secretary General of the Norwegian Refugee Council, 9 February 2024, available at https://www.youtube.com/watch?v=376DNQx_HvE (last accessed 20 February 2024).

              17) Secretary General’s remarks to the press on the situation in the Middle East, 9 October 2023, available at https://www.un.org/sg/en/content/sg/speeches/2023-10-09/secretary-generals-remarks-the-press-the-situation-the-middle-east (last accessed 20 February 2024).

              18) “Which countries have critices Israeli attacks on Gaza?”, Aljazeera, 15 October 2023, available

              at https://www.aljazeera.com/news/2023/10/15/which-countries-have-criticised-israeli-attacks-on-gaza (last accessed 20 February 2024).

              19) Targeting civilians leads to further spirals of violence and hatred, ICRC, 11 October 2023, available at https://blogs.icrc.org/ir/en/2023/10/israel-and-the-occupied-territories-targeting-civilians-leads-to-further-spirals-of-violence-and-hatred/ (last accessed 20 February 2024).

              20) Israel/Gaza: Press remarks by High Representative Josep Borrel after informal meeting o EU Foreign Af-fairs Ministers, 10 October 2023, available at https://www.eeas.europa.eu/delegations/chile/israelgaza-press-remarks- high-representative-josep-borrell-after-informal-meeting-eu-foreign-affairs_en?s=192 (last accessed 20 February 2024).

              21) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 52.

              22) “Israel bombed more than 200 locations in Gaza”, Aljazeera, 10 October 2023, available at https://www.aljazeera.com/news/liveblog/2023/10/9/israel-hamas-war-live-news-israel-orders-complete-siege-of-gaza-strip (last accessed 20 February 2024).

              23) Gaza: UNRWA school sheltering displaced families hit, 17 October 2023, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/gaza-unrwa-school-sheltering-displaced-families-hit, (last accessed 20 February 2024).

              24) Gaza: UN Experts decry bombing of hospitals and schools as crimes against humanity, call for prevention of genocide, 19 October 2023, available at https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/gaza-un-experts-decry- bombing-hospitals-and-schools-crimes-against-humanity (last accessed 20 February 2024).

              25) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, paras. 51-52.

              26) Ibid., para. 54.

              27) Ibid., para. 72.

              28) Germany stands by Israel – and is seeking to bring about a de-escalation, Federal Government Website,

              22 December 2023, available at https://www.bundesregierung.de/breg-en/news/germany-stands-by-israel-and-is- seeking-to-bring-about-a-de-escalation-2228294; see also Germany announces financial assistance to Is-rael: a move with potential regional implications, BNN Breaking, 27 November 2023, available at https://bnnbreaking.com/politics/germany-announces-financial-assistance-to-israel-a-move-with-potential- re-gional-implications/ (last accessed 20 February 2024).

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              29) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Judgment, I.C.J. Reports 2007, p. 222, para. 431.

              30) ICRC, International Humanitarian Law Databases, Customary International Humanitarian Law, Rule 144.

              31) Legal Consequences of the Separation of the Chagos Archipelago from Mauritius in 1965, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2019, p. 138-139, para. 177.

              32) United Nations Circular of 13 February 1952, C.N.6.1952.TREATIES; United Nations, Treaty Series, vol. 120, p. 300.

              33) United Nations, Treaty Series, vol. 201, p. 369.

              34) Mavrommatis Palestine Concessions, Judgment No. 2, 1924, P.C.I.J., Series A, No. 2, p. 11.

              35) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (The Gambia v. Myanmar), Preliminary Objections, Judgment, I.C.J. Reports 2022, p. 502, para. 64. See also Questions relating to the Obligation to Prosecute or Extradite (Belgium v. Senegal), Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 443-445, paras. 50-55.

              36) Note Verbale from the Ministry of Foreign Affairs of Nicaragua to the German Federal Foreign Office,

              2 February 2024 (Annex 1).

              37) Note from the Permanent Mission of Germany to the United Nations to the Permanent Mission of Nicaragua to the United Nations, 14 February 2024 (Annex 2).

              38) Press Release of the Government of Nicaragua, 1 February 2024 (Annex 3). Also available at https://www.el19digital.com/articulos/ver/titulo:148879-gobierno-de-nicaragua-impedir-y-detener-el-genocidio-en-palestina (last accessed 20 February 2024).

              39) See Statements by the German Federal Foreign Office at the Government Press Conference, 7 February 2024, available at https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2643166 (emphasis added) (last accessed 20 February 2024) (Annex 4).

              40) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 54.

              41) Israeli Practices towards the Palestinian People and the Question of Apartheid, Palestine and the Israeli Occupation, Issue No. 1, E/ESCWA/ECRI/2017/1 (2017), p.40.

              42) Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967, Francesca Albanese, A/78/545, 2023, para. 1.

              43) Behind the Headlines : Israel Designates Gaza a “Hostile Territory”, Ministry of Foreign Affairs of Israel, 24 September 2007, available at https://www.gov.il/en/Departments/General/behind-the-headlines-israel-designates- gaza-a-hostile-territory (last accessed 20 February 2024).

              44) Arbitrary deprivation of liberty in the occupied Palestinian territory: the Palestinian experience behind and beyond bars, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territo - ries occupied since 1967, Francesca Albanese, A/HRC/53/59, 2023, para. 16.

              45) For a general overview of the situation see, for example, Report on UNCTAD assistance to the Pales-tinian people: Developments in the economy of the Occupied Palestinian Territory, TD/B/EX(72)/2, August 2022.

              46) Ibid, para. 36.

              47) “Fishing and Farming in Gaza is a Deadly Business”, Inter Press Service, 8 June 2015, available at https://www.ipsnews.net/2015/06/fishing-and-farming-in-gaza-is-a-deadly-business/ (last accessed 20 Febru-

              42

              ary 2024).

              48) “The deepening costs of 4 Gaza wars in 13 years, in 4 Charts”, Associated Press, 25 August 2021, avail-able at https://apnews.com/article/middle-east-united-nations-israel-palestinian-gaza-hamas- 186d89b5-fa8ae171c166f6162d6ea3da (last accessed 20 February 2024).

              49) Gaza Children Living in ‘Hell on Earth’ Secretary-General Tells General Assembly, as Calls for End to Vio-lence Crescendo, News of Israel-Hamas Ceasefire Breaks, 20 May 2021 available at https://press.un.org/en/2021/ga12325.doc.htm (last accessed 20 February 2024).

              50) See, e.g., Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 46; and Widespread de-struction by Israeli Defence Forces of civilian infrastructure in Gaza, UHCHR, 8 February 2024, available at https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/02/widespread-destruction-israeli-defence-forces-civilian- infrastruc-ture-gaza; “The numbers that reveal the extent of the destruction in Gaza”, The Guardian, 8 January

              2024, available at https://www.theguardian.com/world/2024/jan/08/the-numbers-that-reveal-the-extent-of-the- destruction-in-gaza (last accessed 20 February 2024).

              51) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 126, OCHA, 26 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-126 (last accessed 26 Febru-ary 2024).

              52) Hostilities in the Gaza Strip and Israel- reported impact Day 142, OCHA, 26 February 2024, available

              at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-reported-impact-day-142 (last accessed 26 February 2024).

              53) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 112, OCHA, 06 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-112 (last accessed 21 Febru-ary 2024).

              54) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 123, OCHA, 21 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-123 (last accessed 21 Febru-ary 2024).

              55) X account of Philippe Lazzarini, available at https://twitter.com/UNLazzarii/status/1755586807876485227. See also “Denied Access to Deliver Supplies to North Gaza for Over Two Weeks: UNRWA Chief”, The Wire, 9 February 2024 available at https://thewire.in/world/denied-access-to-deliver-supplies-to-north-gaza-for-over-two-weeks-unrwa-chief (last accessed 20 February 2024).

              56) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 123, OCHA, 21 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-123 (last accessed 21 Febru-ary 2024).

              57) Ibid.

              58) Ibid.

              59) “Report on 2023: German weapons for 20 million to Israel”, ZDF heute, 17 January 2024, available at https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/waffenlieferungen-deutschland-israel-100.html (Annex 5) and “A request for ammunition from Israel plunges the German government into a dilemma”, NZZ, 17 January 2024, available at https://www.nzz.ch/international/munitionsanfrage-aus-israel-stuerzt-deutsche-regierung-in-ein-dilemma-ld.1774619 (Annex 6). See also Written questions to the Federal Government in December 2023, Ques-tion no. 12/531, 9 January 2024, available at https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Parlamentarische- Anfragen/ 2023/12/12-531.pdf? blob=publicationFile&v=8 (Annex 7).

              60) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 52.

              61) Ibid.

              43

              62) “The Middle East including the Palestinian Question: Consultations on the Situation in Gaza and Israel”, Security Council Report, 12 October 2023, available at https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/10/the- middle-east-including-the-palestinian-question-consultations-on-the-situation-in-gaza-and-israel.php (last accessed 20 Febru-ary 2024).

              63) Middle East Crisis: Guterres appeals for an end to ‘vicious cycle of bloodshed, hatred and polarization’,

              9 October 2023, available at https://news.un.org/en/story/2023/10/1142082 (last accessed 20 February 2024).

              64) Israel/Gaza: Press remarks by High Representative Josep Borrell after informal meeting of EU Foreign Af-fairs Ministers, 10 October 2023, available at https://www.eeas.europa.eu/delegations/chile/israelgaza-press-remarks- high-representative-josep-borrell-after-informal-meeting-eu-foreign-affairs_en?s=192 (last accessed 20 February 2024).

              65) Targeting civilians leads to further spirals of violence and hatred, ICRC, 11 October 2023, available at https://blogs.icrc.org/ir/en/2023/10/israel-and-the-occupied-territories-targeting-civilians-leads-to-further-spirals-of-violence-and-hatred/ (last accessed 20 February 2024).

              66) “The Middle East including the Palestinian Question: Consultations on the Situation in Gaza and Is-rael”, Security
              Council Report, 12 October 2023, available at https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/10/the-middle-east-including-the-palestinian-question-consultations-on-the-situation-in-gaza-and-israel.php
              (last accessed 20 February 2024).

              67) Ibid.

              68) Secretary-General’s remarks to the press on the situation in the Middle East, 13 October 2023, available

              at https://www.un.org/sg/en/content/sg/speeches/2023-10-13/secretary-generals-remarks-the-press-the-situation- the-middle-east (last accessed 20 February 2024).

              69)

              Government statement by Federal Chancellor Olaf Scholz on the situation in Israel to the German Bundestag, 12 October 2023, available at https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/ regierungserklaerung-von-bundeskanzler-olaf-scholz-2230150 (Annex 8). See also “Scholz: Germany’s ‘only place’ now is at Israel’s side”, Deutsche Welle, 12 October 2023, available at https://www.dw.com/en/scholz-germanys- only-place-now-is-at-israels-side/a-67072963 (last accessed 20 February 2024).

              70) Ibid.

              71) “Germany says it is reviewing Israel request for warship ammunition”, Middle East Monitor, 12 October 2023, available at https://www.middleeastmonitor.com/20231012-germany-says-it-is-reviewing-israel-request-for- war-ship-ammunition/. See also “Germany clears Israel’s use of two Heron TP combat drones, source says”, Reuters, 11 October 2023 available at https://www.reuters.com/world/germany-clears-use-two-heron-tp-combat- drones-by-israel-spiegel-2023-10-11/ (last accessed 20 February 2024).

              72) To date, Israel has widely used drones to indiscriminately and desproportionately bomb the Gaza Strip, includ-ing civilians and protected buildings. For example, on 10 January 2024, an ambulance of the Red Crescent Society was struck by a drone killing six people, including the two wounded people being attended by the medical personnel. More recently, on 6 February 2024 a UNRWA food convoy waiting to move into northern Gaza was

              hit by Israel’s Navy as confirmed by the Secretary General of the United Nations who stated “our humanitarian operations continue to face denials of access, delays, impediments, and multiple dangers– including live fire. One of our convoys was damaged by Israeli naval artillery earlier this week”. See “Israeli drone killed 6 in ambulance: Palestine Red Crescent Society”, Deccan Herald, 10 January 2024, available at https://www.deccanherald.com/world/israeli-drone-killed-6-in-ambulance-palestine-red-crescent-society-2844053; “A food convoy waiting to move into northern Gaza was hit by Israeli naval gunfire”, 6 February 2024, available at https://palestine.un.org/en/259747-food-convoy-waiting-move-northern-gaza-was-hit-israeli-naval-gunfire; Secretary-General’s Press Conference on 2024 Priorities, 8 February 2024, available at https://www.un.org/sg/en/content/sg/press-encounter/2024-02-08/secretary-generals-press-conference-2024-priorities (last accessed 20 February 2024).

              44

              73) Footage of the overnight strikes with the drones as release by the IDF on 11 October 2023, in X ac-count, available at https://twitter.com/IAFsite/status/1712330858848268368. See also “Israel Air Force seeks ‘german aproval’ to fight Hamas with its deadly Heron Drones; here’s why”, The Eurasian Times, 12 October 2023, available at https://www.eurasiantimes.com/israel-air-force-seeks-german-approval-to-fight-hamas-with-its-deadly-heron- drones-heres-why/ (last accessed 20 February 2024).

              74) Heron TP Male Unmanned Aerial System, available at https://www.iai.co.il/p/heron-tp. (last accessed 20 February 2024).

              75) Speech by the Federal Minister for Foreign Affairs, Annalena Baerbock, at the beginning of the questioning of the Federal Government before the German Bundestag, 11 October 2023, available at https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-der-bundesministerin-des-auswaertigen-annalena-baerbock--2229732 (Annex 10).

              76) Government Press Conference, 11 October 2023, available at https://www.bundesregierung.de/breg- de/ak-tuelles/regierungspressekonferenz-vom-11-oktober-2023-2229600 (last accessed 20 February 2024) (Annex 11)

              77) “Israel Air Force seeks ‘german aproval’ to fight Hamas with its deadly Heron Drones; here’s why”, The Eurasian Times, 12 October 2023, available at https://www.eurasiantimes.com/israel-air-force-seeks-german- approval-to-fight-hamas-with-its-deadly-heron-drones-heres-why/ (last accessed 20 February 2024).

              78) “Germany says it is reviewing Israel request for warship ammunition”, Middle East Monitor, 12 October 2023, available at https://www.middleeastmonitor.com/20231012-germany-says-it-is-reviewing-israel-request-for- war-ship-ammunition/. See also “Germany’s unique relationship with Israel”, Deutsche Welle, 15 October 2023, avail-able at https://www.dw.com/en/israel-and-germanys-reason-of-state-its-complicated/a-67094861 (last accessed 20 February 2024).

              79) “Germany says it is reviewing Israel request for warship ammunition”, Middle East Monitor, 12 October 2023, available at https://www.middleeastmonitor.com/20231012-germany-says-it-is-reviewing-israel-request-for- war-ship-ammunition/ (last accessed 20 February 2024).

              80) “Israeli Navy strikes central, coastal areas of Gaza Strip”, AA News, 10 October 2023, available

              at https://www.aa.com.tr/en/middle-east/israeli-navy-strikes-central-coastal-areas-of-gaza-strip/ 3013552 (last accessed 20 February 2024).

              81) “Hundres of Palestinians men, women, and children killed at Al-Ahli Hospital”, Defense for Chil-dren International-Palestine, 18 October 2023, available at https://www.dci-palestine.org/hundreds_of_palestinian_men_women_and_children_killed_at_al_ahli_hospital (last accessed 20 February 2024).

              82) Gaza: UN experts decry bombing of hospitals and schools as crimes against humanity, call for prevention of genocide, 19 October 2023 available at https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/gaza-un-experts-decry- bombing-hospitals-and-schools-crimes-against-humanity (last accessed 20 February 2024).

              83) United Nations Comittee on the Elimination of Racial Discrimination, Statement 5 (2023), available at https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCERD%2FSWA %2F9904&Lang=en (last accessed 20 February 2024). See also Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 53.

              84) In addition, in 2022 the Stockholm International Peace Research Institute concluded in a detailed investiga-tion that Germany had exported more than 1000 diesel tank engines since 2013, these were used in the israeli made Merkava-4 tanks and in Namer armoured personnel carriers, which are also currently being used in Gaza. See “Europe ‘aiding and assisting’ Israel’s war in Gaza with key weapons”, Euronews, 3 November 2023, avail-able at https://www.euronews.com/2023/11/03/europe-aiding-and-assisting-israels-war-in-gaza-with-vital-weapons (last accessed 20 February 2024)

              85) “German military exports to Israel up nearly 10-fold as Berlin fast-tracks permits”, Reuters, 8 November 2023 available at https://www.reuters.com/world/europe/german-military-exports-israel-up-nearly-10-fold-berlin-fast-

              45

              tracks-permits-2023-11-08/ (last accessed 20 February 2024).

              86) “Germany’s Scholz spurns calls for Gaza ceasefire; UK defense chief backs IDF efforts”, The Times of Israel, 12 November 2023, available at https://www.timesofisrael.com/germanys-scholz-spurns-calls-for-gaza-ceasefire-uk-defense-chief-defends-idf-efforts/ (last accessed 20 February 2024).

              87) Gaza: UN experts call on international community to prevent genocide against the Palestinian people, 16 November 2023 available at https://reliefweb.int/report/occupied-palestinian-territory/gaza-un-experts-call- in-ternational-community-prevent-genocide-against-palestinian-people (last accessed 20 February 2024). See also Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 53.

              88) Letter from the Secretary-General addressed to the President of the Security Council, S/2023/962, 6 December 2023; Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 67.

              89) UN Document S/2024/26, 8 January 2024 ; see also ICJ, order, 26 January 2024, Application of the Conven-tion on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provi-sional Measures, Rep. 2024, para. 68.

              90) The Gaza Strip: the struggle for daily survival amid death, exhaustion and despair, 17 January 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/gaza-strip-struggle-daily-survival-amid-death-exhaustion-and-despair (last accessed 20 February 2024).

              91) Additionally, German companies are reported to be profiting from the conflict and working closely with Is-raeli companies such as Elbit Systems, to develop automatic artillery systems and combat drones, which necessar - ily involves public funding given that the arms industry mostly depends on national defense decisions and funding made available by the goverment. Elbit Systems is one of the three largest defence companies in Israel and plays a key role in the ongoing operation. See “German arms exports, including to Europe, Israel and Ukraine, at record

              levels”, World Scialist Web Site, 8 January 2024, available at https://www.wsws.org/en/articles/2024/01/09/ba50- j09.html (last accessed 20 February 2024).

              92) See Annex 7.

              93) “Germany likely to send tank ammo to Israel”, The Defense Post, 18 January 2024, available at https://www.thedefensepost.com/2024/01/18/germany-tank-ammo-israel/ (last accessed 20 February 2024).

              94) “German government examines delivery of tank ammunition to Israel”, Der Spiegel, 16 January 2024, available at https://www.spiegel.de/politik/deutschland/gaza-krieg-bundesregierung-prueft-lieferung-von-panzermunition-an-israel-a-0f0ce68d-7752-4b8e-81eb-9bd3a5692eeb (Annex 12); “Germany likely to send tank ammo to Israel”, The Defense Post, 18 January 2024, available at https://www.thedefensepost.com/2024/01/18/germany-tank-ammo-israel/ (last accessed 20 February 2024).

              95) German Bundestag, shorthand report, 153rd meeting, 21 February 2024, p. 19573, available

              at https://dserver.bundestag.de/btp/20/20153.pdf (Annex 13).

              96) European Union External Action Service, Informal Foreign Affairs Council (Development): Remarks by High Representative Josep Borrell at the press conference, 12 February 2024, available at https://www.eeas.europa.eu/eeas/informal-foreign-affairs-council-development-remarks-high-representative-josep-borrell-press_en (last accessed 26 February 2024).

              97) Netherlands, Court of Appeal The Hague, 12 February 2024, ECLI:NL:GHDHA:2024:191, para. 5.16 and

              1. Decision. (Annex 14)

              98) Germany stands by Israel – and is seeking to bring about a de-escalation, Federal Government Website,

              22 December 2023 available at https://www.bundesregierung.de/breg-en/news/germany-stands-by-israel-and-is-seeking-to-bring-about-a-de-escalation-2228294 (last accessed 20 February 2024).

              99) See para.44 above and footnote 70.

              46

              100) UNRWA’s lifesaving aid may end due to funding suspension, 27 January 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/unrwa%E2%80%99s-lifesaving-aid-may-end-due- funding-sus-pension (last accessed 20 February 2024).

              101) Joint statement on UNRWA by the Federal Foreign Office and the Federal Ministry for Economic Coopera-

              tion and Development, 27 January 2024 available at https://www.auswaertiges-amt.de/en/newsroom/news/-/2641762 (last accessed 20 February 2024).

              102) Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza
              Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, para. 86 (4).

              103) Why donors should not suspend aid to UNRWA, UNRWA, 8 February 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/why-donors-should-not-suspend-aid-unrwa (last accessed
              20 February 2024); “US intelligence casts doubt on Israeli claims of UNRWA-Hamas links, report says”, The Guardian, 22 February 2024, available at https://www.theguardian.com/world/2024/feb/22/us-intelligence- un-rwa-hamas (last accessed 25 February 2024).

              104) “UNRWA Chief tells Haaretz: We take Israel’s claims of Hamas infiltration seriously, but yet to see evi-

              dence against Gaza empoyees”, Haaretz, 20 February 2024, available at https://www.haaretz.com/israel-news/2024-02- 20/ty-article-magazine/.premium/unrwa-chief-waiting-for-israels-evidence-on-hamas-infiltration-of-gaza- employees/0000018d-c5fc-db3b-a9cf-cdfdfd5a0000 (last accessed 20 February 2024)

              105) “US intelligence casts doubt on Israeli claims of UNRWA-Hamas links, report says”, The Guardian, 22 Feb-ruary 2024, available at https://www.theguardian.com/world/2024/feb/22/us-intelligence-unrwa-hamas (last ac-cessed 25 February 2024). See also “‘Unproven allegations’: U.K.’s Channel 4 slams Israel’s charge against UN-RWA”, Haaretz, 7 February 2024, available at https://www.haaretz.com/israel-news/2024-02-07/ty- article/un-proven-allegations-u-k-channel-4-slams-israels-charge-against-unrwa/0000018d-837c-d636-adef- cffe76790000 (last accessed 20 February 2024); “Israel’s evidence of UNRWA Hamas allegations examined”, Channel 4, 5 February 2024, available at https://www.channel4.com/news/israels-evidence-of-unrwa-hamas- allegations-exam-ined (last accessed 20 February 2024); “Report finds ‘no evidence’ in key dossier to support Israel’s UNRWA al - legations”, Truthout, 6 February 2024, available at https://truthout.org/articles/report-finds-no- evidence-in-key-dossier-to-support-israels-unrwa-allegations/ (last accessed 20 February 2024).

              106) UNRWA further explained that two of the accussed were confirmed dead, one had yet to be identified and another was not a UN employee.

              107) “To protect the Agency’s ability to deliver humanitarian assistance, I have taken the decision to immediately terminate the contracts of these staff members and launch an investigation in order to establish the truth without delay. Any UNRWA employee who was involved in acts of terror will be held accountable, including through criminal prosecution.” See Serious allegations against UNRWA staff in the Gaza Strip, UNRWA, 26 January 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/serious-allegations-against-unrwa-staff-gaza- strip (last accessed 20 February 2024).

              108) Why donors should not suspend aid to UNRWA, UNRWA, 8 February 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/why-donors-should-not-suspend-aid-unrwa (last accessed 20 February 2024).

              109) Letter from the Commission-General to the President of the UN General Assembly, UNRWA, 22 Febru-ary 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/letter-commissioner-general-president- general-assembly (last accessed 25 February 2024).

              110) UNRWA’s lifesaving aid may end due to funding suspension, UNRWA, 27 January 2024 available

              at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/unrwa%E2%80%99s-lifesaving-aid-may-end-due- funding-suspension (last accessed 20 February 2024).

              111) Press Conference by Secretary-General Antonio Guterres at United Nations Headquarters, 8 February 2024, available at https://press.un.org/en/2024/sgsm22130.doc.htm (last accessed 20 February 2024).

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              112) UNRWA website, https://www.unrwa.org/our-partners/government-partners (last accessed 20 February 2024).

              113) The Gaza Strip: Humanitarian crisis deepens at a time funding suspensions put UNRWA aid operations in peril,UNRWA, 1 February 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/news-releases/gaza-strip- humanitar-ian-crisis-deepens-time-funding-suspensions-put-unrwa-aid (last accessed 20 February 2024).

              114) The Gaza Strip: Humanitarian crisis deepens at a time funding suspensions put UNRWA aid operations in peril, UNRWA, 1 February 2024 available at https://www.unrwa.org/newsroom/news-releases/gaza-strip-humanitarian- crisis-deepens-time-funding-suspensions-put-unrwa-aid (last accessed 20 February 2024).

              115) Hostilities in the Gaza Strip and Israel- reported impact Day 142, OCHA, 26 February 2024, available

              at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-reported-impact-day-142 (last accessed 26 February 2024).

              116) Ibid.

              117) Letter from the Commission-General to the President of the UN General Assembly, UNRWA, 22 Febru-ary 2024, available at https://www.unrwa.org/newsroom/official-statements/letter-commissioner-general-president- general-assembly (last accessed 25 February 2024).

              118) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 116, OCHA, 12 February 2023 available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-116 (last accessed 20 Febru-ary 2024).

              119) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 126, OCHA, 26 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-126 (last accessed 26 Febru-ary 2024).

              120) Statement by Principals of the Inter-Agency Standing Committee - Civilians in Gaza in extreme peril while the world watches on: Ten requirements to avoid an even worse catastrophe, IASC, 21 February 2024, available at https://interagencystandingcommittee.org/inter-agency-standing-committee/statement-principals-inter-agency-standing-committee-civilians-gaza-extreme-peril-while-world (last accessed 25 February 2024).

              121) Ibid.

              122) Arms exports to Israel must stop immediately: UN experts, 23 February 2024, available at https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/02/arms-exports-israel-must-stop-immediately-un-experts (last accessed 26 February 2024).

              123) ICJ, order, 26 January 2024, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Rep. 2024, para. 70.

              124) Ibid., para. 72.

              125) Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update 126, OCHA, 26 February 2024, available at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-126 (last accessed 26 Febru-ary 2024).

              126) Hostilities in the Gaza Strip and Israel- reported impact Day 142, OCHA, 26 February 2024, available

              at https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-reported-impact-day-142 (last accessed 26 February 2024).

              127) Children as young as five in Gaza want to die, the Daily Star, 24 February 2024, available at https://www.thedailystar.net/news/world/news/children-young-five-gaza-want-die-3551226?amp (last accessed 25 February 2024).

              128) ICJ, order, 26 January 2024, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Rep. 2024, para. 15.

              129) ICJ, order, 7 December 2016, Immunities and Criminal Proceedings (Equatorial Guinea v. France), Request

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              for the indication of provisional measures, Rep. 2016, p. 1159, para. 47.

              130) ICJ, order, 28 May 2009, Questions relating to the Obligation to Prosecute or Extradite (Belgium v. Senegal), Request for the indication of provisional measures, Rep. 2009, p. 152, para. 60.

              131) ICJ, judgment, 26 February 2007, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of

              the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Rep. 2007, p. 222, para. 431.

              132) Ibid., p. 223, para. 432.

              133) Rome Statute of the International Criminal Court, UNTS, Vol. 2187, p. 90, Article 7 (1) (j); International Convention on the Elimination of all forms of Racial Discrimination, 7 March 1966 (entry into force: 4 January
              1969), UNTS, Vol. 660, p. 195 (ratified by Israel on 3 January 1979), Article 3; Convention on the Suppression and Punishment of the Crime of Apartheid, UNTS, Vol. 1015, p. 243 (entry into force: 18 July 1976), Articles 2 and 5; Protocol Additional to the Geneva Conventions of 12 August 1949, and Relating to the Protection of Civilian Victims of International Armed Conflicts of 8 June 1977, UNTS, Vol. 1125, p. 3, Article 85 (4) (c); Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, ILC Yearbook, 2001, Vol. II, Part Two, par. (4) of the commentary to Article 40 ; Draft Conclusions on Identification and Legal Consequences of Peremptory Norms of General International Law (Jus Cogens), Report of the International Law Commission, Seventy- third session (18 April– 3 June and 4 July–5 August 2022), A/77/10, para. (8) of the commentary to Conclusion 23 and its annex.

              134) ICJ, order, 23 January 2020, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime

              of Genocide (The Gambia v. Myanmar), Request for the indication of provisional measures, Rep. 2020, p. 17, para. 41 quoting Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Rep. 1951, p. 23.

              135) Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2004, p. 199-200, paras. 157-158.

              136) ICJ, order, 26 January 2024, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Rep. 2024, p. 18, p. 22, para. 70.

              137) See e.g. ICJ, order, 16 March 2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation: 32 States intervening), p. 14, para. 65.

              138) Ibid., p. 14, para. 66.

              Gemeinsame unautorisierte Übersetzung (mit maschineller Unterstützung) von Rudi Kurz, Nicaragua-Forum Heidelberg www.nicaragua-forum.de

              Phillip Becher, Hamburg

              Quelle: Internationaler Gerichtshof

              https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240301-app-01-00-en.pdf

              Öffentliche Anhörungen finden am Montag, den 8. und Dienstag, den 9. April 2024 statt. Info: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240315-pre-01-00-en.pdf

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              9. April 2024

              Deutschland ist mit Waffenverkäufen an Israel am Völkermord beteiligt

              von Shir Hever

              Die deutschen Waffenlieferungen an Israel gehen weit über das bislang angenommene Ausmaß hinaus. Und: Seit dem Beginn der Bombardierung Gazas durch die isrtaelische Armme haben sich diese Verkäufe versechsfacht. D.h. Deutschland unterstützt das israelische Vorgehen aktiv und im vollen Bewusstsein dessen, dass es Züge eines Völkermords hat. Damit macht es sich der Beilhilfe zum Völkermord schuldig. Shir Hever deckt den Umfang der deutschen Waffenhilfe munitiös auf.

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              9. April 2024

              600 deutsche Bundesbeamte fordern die Einstellung der Waffenlieferungen an Israel

              Offener Brief vom 7.April 2024

              Heute vor einem halben Jahr griff die Hamas Israel an und tötete 1200 Menschen, seit dem Tag bombardiert Israel ununterbrochen den Gazastreifen und tötete bis zum heutigen Tag mehr als 33.000 Palästinenser. 600 Bundesbeamte und Angestellte des öffentlichen Diensts haben nun einen Brief an die Bundesregierung geschrieben, damit diese ihre Politik ändert.
              Wir dokumentieren ihren Brief:

              weiterlesen
              2. April 2024

              Internationale Palästina-Konferenz in Barcelona gibt Hoffnung

              von Esraa Ahmad

              Am 16. und 17. März fand in Barcelona ein europäisches Treffen für die Solidarität mit Palästina statt.

              weiterlesen
              29. Januar 2024

              IGH zieht Israel zur Rechenschaft

              von Prof. Haidar Eid

              Eine neue Weltordnung ist im Entstehen: Das Apartheid-Israel und seine mächtigen Unterstützer werden endlich für ihre wiederholten, langjährigen Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen. Der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen hat in seinem Urteil vom 26.Januar 2024 Israel aufgefordert, Maßnahmen zur Verhinderung von Völkermord zu ergreifen, aber keinen Waffenstillstand angeordnet. Laut Gericht muss Israel humanitäre Hilfe in den Gazastreifen lassen.

              weiterlesen
              27. Januar 2024

              Südafrika vs.Israel: IGH-Urteil

              Einstweilige Verfügung, 26.1.2024

              VI. SCHLUSSFOLGERUNG UND ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN

              1. Der Gerichtshof kommt auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu dem Schluss, dass die in seiner Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind. Es ist daher erforderlich, dass der Gerichtshof bis zu seiner endgültigen Entscheidung bestimmte Maßnahmen anordnet, um die von Südafrika geltend gemachten Rechte zu schützen, die der Gerichtshof für plausibel hält (siehe oben, Randnr. 54).
              2. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach seiner Satzung befugt ist, auf Maßnahmen hinzuweisen, die ganz oder teilweise von den beantragten Maßnahmen abweichen, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde. Artikel 75 Absatz 2 der Verfahrensordnung verweist ausdrücklich auf diese Befugnis des Gerichtshofs. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach von dieser Befugnis Gebrauch gemacht (siehe z.B. Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Gambia gegen Myanmar), Vorläufige Maßnahmen, Beschluss vom 23. Januar 2020, I.C.J. Reports 2020, S. 28, para. 77).
              3. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung des Inhalts der von Südafrika beantragten einstweiligen Maßnahmen und der Umstände des Falles fest, dass die anzugebenden Maßnahmen nicht mit den beantragten identisch sein müssen.
              4. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass Israel angesichts der oben beschriebenen Situation in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention in Bezug auf die Palästinenser in Gaza alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um die Begehung aller Handlungen zu verhindern, die in den Anwendungsbereich von Artikel II dieser Konvention fallen, insbesondere:
                (a) die Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
                (b) die Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden bei Mitgliedern der Gruppe;
                (c) die vorsätzliche Zufügung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die darauf abzielen, ihre physische Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; und
                (d) die Verhängung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe.
                Der Gerichtshof erinnert daran, dass diese Handlungen in den Anwendungsbereich von Artikel II der Konvention fallen, wenn sie in der Absicht begangen werden, eine Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (siehe Absatz 44 oben). Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass Israel mit sofortiger Wirkung sicherstellen muss, dass seine Streitkräfte keine der oben beschriebenen Handlungen begehen.
              5. Der Gerichtshof ist auch der Ansicht, dass Israel alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um die direkte und öffentliche Aufforderung zum Völkermord an Mitgliedern der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen zu verhindern und zu bestrafen.
              6. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass Israel sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um die dringend benötigte Grundversorgung und humanitäre Hilfe zu ermöglichen, um die schlechten Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen zu verbessern.
              7. Israel muss auch wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Zerstörung von Beweismaterial zu verhindern und die Sicherung von Beweisen zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit den Anschuldigungen von Handlungen stehen, die in den Anwendungsbereich von Artikel II und Artikel III der Völkermordkonvention gegen Mitglieder der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen fallen.
              8. In Bezug auf die von Südafrika beantragte vorläufige Maßnahme, dass Israel dem Gerichtshof einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegen muss, die zur Durchführung seines Beschlusses ergriffen wurden, erinnert der Gerichtshof daran, dass er gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung befugt ist, die Parteien aufzufordern, Informationen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der von ihm angegebenen vorläufigen Maßnahmen vorzulegen.
                In Anbetracht der von ihm beschlossenen besonderen vorläufigen Maßnahmen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Israel dem Gerichtshof innerhalb eines Monats nach Erlass dieses Beschlusses einen Bericht über alle Maßnahmen vorlegen muss, die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen wurden. Dieser Bericht wird anschließend Südafrika übermittelt, das Gelegenheit erhält, dem Gerichtshof seine Bemerkungen dazu zu unterbreiten.
              9. Der Gerichtshof erinnert daran, dass seine Anordnungen über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 41 der Satzung verbindliche Wirkung haben und somit völkerrechtliche Verpflichtungen für jede Partei schaffen, an die die einstweiligen Maßnahmen gerichtet sind (Vorwurf des Völkermords nach der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Ukraine/Russische Föderation), einstweilige Maßnahmen, Anordnung vom 16. März 2022, I.C.J. Reports 2022 (I), S. 230, Rn. 84).
              10. Der Gerichtshof bekräftigt, dass die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung in keiner Weise die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Begründetheit der Rechtssache oder Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage oder der Begründetheit selbst präjudiziert. Sie lässt das Recht der Regierungen der Republik Südafrika und des Staates Israel unberührt, zu diesen Fragen vorzutragen.
              11. Der Gerichtshof hält es für notwendig zu betonen, dass alle am Konflikt im Gazastreifen beteiligten Parteien an das humanitäre Völkerrecht gebunden sind. Er ist zutiefst besorgt über das Schicksal der Geiseln, die während des Angriffs in Israel am 7. Oktober 2023 entführt wurden und seitdem von der Hamas und anderen bewaffneten Gruppen festgehalten werden, und fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung.
              12. Aus diesen Gründen verfügt
                DER GERICHTSHOF
                die folgenden vorläufigen Maßnahmen:

              (1) Mit fünfzehn gegen zwei Stimmen,
              Der Staat Israel ergreift in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes in Bezug auf die Palästinenser im Gazastreifen alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen, um die Begehung aller in den Anwendungsbereich von Artikel II dieses Übereinkommens fallenden Handlungen zu verhindern, insbesondere:

              (b) schwere körperliche oder seelische Schäden bei Mitgliedern der Gruppe verursacht;
              (a) die Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
              (c) die vorsätzliche Zufügung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Unversehrtheit der Gruppe zu beeinträchtigen
              die vollständige oder teilweise Zerstörung; und
              (d) Auferlegung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe;

              FÜR: Präsident Donoghue; Vizepräsident Gevorgian; Richter Tomka, Abraham, Bennouna, Yusuf, Xue, Bhandari, Robinson, Salam, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant; Richter ad hoc Moseneke;
              GEGEN: Richterin Sebutinde; Richter ad hoc Barak;

              (2) Mit fünfzehn gegen zwei Stimmen,
              Der Staat Israel stellt mit sofortiger Wirkung sicher, dass sein Militär keine der unter Nummer 1 beschriebenen Handlungen begeht;
              FÜR: Präsident Donoghue; Vizepräsident Gevorgian; Richter Tomka, Abraham, Bennouna, Yusuf, Xue, Bhandari, Robinson, Salam, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant; Richter ad hoc Moseneke;
              GEGEN: Richterin Sebutinde; Richter ad hoc Barak;

              (3) Mit sechzehn Stimmen bei einer Gegenstimme,
              Der Staat Israel ergreift alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen, um die direkte und öffentliche Aufstachelung zum Völkermord an Mitgliedern der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen zu verhindern und zu bestrafen;
              FÜR: Präsident Donoghue, Vizepräsident Gevorgian, Richter Tomka, Abraham, Bennouna, Yusuf, Xue, Bhandari, Robinson, Salam, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant, Ad-hoc-Richter Barak, Moseneke;
              GEGEN: Richterin Sebutinde;

              (4) Mit sechzehn Stimmen bei einer Gegenstimme,
              Der Staat Israel ergreift sofortige und wirksame Maßnahmen, um die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe zu ermöglichen, um die widrigen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gazastreifen zu verbessern;
              FÜR: Präsident Donoghue, Vizepräsident Gevorgian, Richter Tomka, Abraham, Bennouna, Yusuf, Xue, Bhandari, Robinson, Salam, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant, Ad-hoc-Richter Barak, Moseneke;
              GEGEN: Richterin Sebutinde;

              (5) Mit fünfzehn gegen zwei Stimmen,
              Der Staat Israel ergreift wirksame Maßnahmen, um die Zerstörung von Beweismaterial zu verhindern und die Sicherung von Beweismaterial zu gewährleisten, das im Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen Mitglieder der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen steht, die in den Anwendungsbereich von Artikel II und Artikel III des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes fallen;
              FÜR: Präsident Donoghue; Vizepräsident Gevorgian; Richter Tomka, Abraham, Bennouna, Yusuf, Xue, Bhandari, Robinson, Salam, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant; Richter ad hoc Moseneke;
              GEGEN: Richterin Sebutinde; Richter ad hoc Barak;

              (6) Mit fünfzehn gegen zwei Stimmen,
              Der Staat Israel legt dem Gerichtshof innerhalb eines Monats ab dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht über alle Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen wurden.
              FÜR: Präsident Donoghue; Vizepräsident Gevorgian; Richter Tomka, Abraham, Bennouna, Yusuf, Xue, Bhandari, Robinson, Salam, Iwasawa, Nolte, Charlesworth, Brant; Richter ad hoc Moseneke;
              GEGEN: Richterin Sebutinde; Richter ad hoc Barak.

              Geschrieben in englischer und französischer Sprache, wobei der englische Wortlaut maßgebend ist, im Friedenspalast in Den Haag am sechsundzwanzigsten Januar zweitausendvierundzwanzig, in drei Ausfertigungen, von denen eine im Archiv des Gerichtshofs hinterlegt und die anderen der Regierung der Republik Südafrika bzw. der Regierung des Staates Israel übermittelt werden.
              (Gezeichnet) Joan E. DONOGHUE, Präsidentin.
              (Unterzeichnet) Philippe GAUTIER, Kanzler.

              Richterin XUE fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine Erklärung bei; Richterin SEBUTINDE fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine abweichende Meinung bei; die Richter BHANDARI und NOLTE fügen dem Beschluss des Gerichtshofes Erklärungen bei; Richter ad hoc BARAK fügt dem Beschluss des Gerichtshofes eine gesonderte Stellungnahme bei.

              14. Januar 2024

              Wird der IGH Israel schuldig sprechen?

              Ein Interview mit Michael Sfard

              Der israelische Menschenrechtsanwalt Michael Sfard skizziert, was passieren könnte, wenn das oberste Gericht der Welt entscheidet, ob und wie es in Israels Krieg gegen Gaza eingreift.

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              3. Januar 2024

              Südafrika verklagt Israel wegen Völkermord

              Der Anklagetext auf Deutsch

              Die Regierung Südafrika verklagt Israel vor dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen, der Streitigkeiten zwischen Staaten zu entscheiden hat, wegen Völkermords. Die Anklageschrift umfasst 84 Seiten und ist gespickt mit Beweisstücken, die erhärten, warum das Handeln der israelischen Regierung in Gaza den Straftatbestand des Völkermords erfüllt, wie er vom Völkerrecht definiert wird. Beide Staaten erkennen den Internationalen Gerichtshof an, dessen Urteilsspruch ist somit für sie bindend. In Teilen der israelischen Regierung hat dies große Besorgnis ausgelöst und auch für die Unterstützung der USA und Deutschlands dürfte der Schiedsspruch Konsequenzen haben. Wir stellen den Anklagetext in seiner vollen Länge online, denn er enthält wertvolle und akribisch recherchierte Einblicke in das Vorgehen und die Geisteshaltung der israelischen Regierung. – die Redaktion

              PDF (84 Seiten) hier zum Download